{"id":7085,"date":"2017-01-13T15:46:31","date_gmt":"2017-01-13T13:46:31","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7085"},"modified":"2024-07-31T10:33:45","modified_gmt":"2024-07-31T08:33:45","slug":"vereinsmitglieder-aueg-erlaubnis-erforderlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vereinsmitglieder-aueg-erlaubnis-erforderlich\/","title":{"rendered":"Auch f\u00fcr Vereinsmitglieder A\u00dcG-Erlaubnis erforderlich"},"content":{"rendered":"<p>Vereine m\u00fcssen selbst dann eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) haben, wenn sie keine Arbeitnehmer, sondern nur Vereinsmitglieder an Dritte \u00fcberlassen \u2013 vorausgesetzt, die Vereinsmitgliedert\u00e4tigkeit ist der von Arbeitnehmern \u00e4hnlich. Unwissenheit oder bewusstes Ignorieren der A\u00dcG-Vorschriften k\u00f6nnen f\u00fcr Vereine und deren Verantwortliche schwerwiegende Konsequenzen haben.<\/p>\n<h3>Arbeitnehmerstatus nicht entscheidend<\/h3>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in einem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteil entschieden, dass Vereine einer Erlaubnis zur <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong><\/a> auch dann bed\u00fcrfen, wenn sie einem Dritten Vereinsmitglieder \u00fcberlassen. Der Status von Vereinsmitgliedern als Nicht-Arbeitnehmer sei f\u00fcr sich genommen nicht entscheidend daf\u00fcr, ob das A\u00dcG Anwendung finde. Laut dem EuGH sch\u00fctzt die EU-Richtlinie, auf die das A\u00dcG zur\u00fcckgeht, nicht nur Arbeitnehmer, sondern alle Personen im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses. Gesch\u00fctzt ist demnach jede Person, die eine Arbeitsleistung erbringt, d.h. jede Person, die w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit f\u00fcr eine andere Person nach deren Weisung Leistungen t\u00e4tigt, f\u00fcr die sie als Gegenleistung eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt, und die aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Auf die rechtliche Einordnung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses nach nationalem Recht komme es hingegen nicht an. Die Art der zwischen den beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung, also die Frage, ob ein Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht, und die Ausgestaltung des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses seien unerheblich. Daher k\u00f6nne auch eine reine Vereinsmitgliedert\u00e4tigkeit vom A\u00dcG erfasst sein.<\/p>\n<h3>Arbeitsleistung muss \u201egesch\u00fctzt\u201c sein<\/h3>\n<p>Unklar ist allerdings, was der EuGH unter einer \u201egesch\u00fctzten\u201c Arbeitsleistung versteht. Einerseits ist denkbar, dass er damit die typischen Arbeitnehmerschutzvorschriften vor Augen hat, wie beispielsweise das Bundesurlaubsgesetz oder das Arbeitszeitgesetz. Wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften Anwendung finden, w\u00e4re danach der Anwendungsbereich der Richtlinie er\u00f6ffnet. Das Problem dabei: Diese Vorschriften gelten zum Gro\u00dfteil nur f\u00fcr Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Der EuGH w\u00fcrde bei dieser Auslegung also einem Zirkelschluss erliegen, wenn einerseits die Arbeitnehmereigenschaft f\u00fcr die Anwendung des A\u00dcG nicht ma\u00dfgeblich sein soll, aber andererseits eine gesch\u00fctzte Arbeitsleistung nur dann vorliegen soll, wenn der Besch\u00e4ftigte Arbeitnehmer ist. Das kann der EuGH so nicht gemeint haben. Schlie\u00dflich hat der EuGH selbst erkannt, dass die Vereinsmitglieder vorliegend gerade keine Arbeitnehmer waren. Auch eher unwahrscheinlich ist es, dass der EuGH unter einer \u201egesch\u00fctzten\u201c Arbeitsleistung eine Beziehung versteht, in der die Verpflichtungen zwischen Vereinsmitglied und Verein rechtlich durchsetzbar sind. Denn in jedem Rechtsstaat ist jeder Anspruch (von wenigen Ausnahmen abgesehen) rechtlich durchsetzbar. Vielmehr d\u00fcrfte es dem EuGH wohl darauf ankommen, dass die Besch\u00e4ftigten im Wesentlichen mit \u201eechten\u201c Arbeitnehmern vergleichbar sein m\u00fcssen. Es reicht dementsprechend aus, dass einige Arbeitnehmer(schutz)vorschriften auf sie Anwendung finden. Wie viele es sein m\u00fcssen oder welcher Qualit\u00e4t sie sein m\u00fcssen, lie\u00df der EuGH freilich offen.<\/p>\n<h3>Besch\u00e4ftigte waren Vereinsmitglieder ohne Arbeitsvertrag<\/h3>\n<p>Im vorliegenden Fall handelte es sich um Schwestern eines Vereins, der Mitglied im Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e.V. ist. Die Schwestern waren wie Arbeitnehmer t\u00e4tig und hatten vergleichbare Rechte, also beispielsweise einen Urlaubsanspruch, Anspruch auf Fortzahlung der Verg\u00fctung bei Krankheit oder Unfall und erhielten eine Anwartschaft auf ein zus\u00e4tzliches Ruhegeld. F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit erhielten sie eine monatliche Verg\u00fctung. Allerdings hatten sie keinen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitsvertragsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitsvertrag<\/strong><\/a>, sondern waren allein aufgrund ihrer vereinsrechtlichen Verpflichtungen t\u00e4tig geworden. Der EuGH \u00fcberlie\u00df die Beantwortung der Frage, ob ihre Arbeitsleistung \u201egesch\u00fctzt\u201c ist, dem Bundesarbeitsgericht. Die Annahme, dass die Schwestern eine gesch\u00fctzte Arbeitsleistung erbrachten, lag f\u00fcr den EuGH allerdings nahe.<\/p>\n<h3>Verst\u00f6\u00dfe gegen A\u00dcG-Vorschriften sind kein Kavaliersdelikt<\/h3>\n<p>Das Recht der Arbeitnehmer\u00fcberlassung ist mittlerweile ein Dauerbrenner im Nonprofit-Sektor. Betroffene K\u00f6rperschaften sollten daher unbedingt darauf achten, dass sie im Besitz einer A\u00dcG-Erlaubnis sind, bevor sie Vereinsmitglieder einem Dritten \u00fcberlassen. Dies gilt erst Recht, wenn sie \u201eechte\u201c Arbeitnehmer \u00fcberlassen. Verst\u00f6\u00dfe gegen A\u00dcG-Vorschriften sind kein Kavaliersdelikt. Das A\u00dcG selbst und die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nehmen keine R\u00fccksicht darauf, ob es sich um gro\u00dfe Unternehmen handelt, die Arbeitnehmer verleihen, oder um (gemeinn\u00fctzige) Vereine oder sonstige Nonprofit-Organisationen.<\/p>\n<p>NPOs \u2013 sowie auch alle anderen Arbeitgeber \u2013 m\u00fcssen ferner beachten, dass derzeit viele wichtige \u00c4nderungen im A\u00dcG-Recht anstehen. Ab dem 01.04.2017 tritt eine Gesetzes\u00e4nderung in Kraft, mit deren Hilfe der Gesetzgeber den Missbrauch bei Leiharbeitsvertr\u00e4gen eind\u00e4mmen m\u00f6chte. Sie wird beispielsweise die H\u00f6chstverleihzeit grunds\u00e4tzlich auf 18 Monate begrenzen. Allerdings l\u00e4sst das Gesetz kollektive Ausnahmeregelungen zu. Des Weiteren soll der Equal-Pay-Grundsatz weiter ausgebaut werden. Auch Scheinwerkvertr\u00e4gen will der Gesetzgeber einen Riegel vorschieben. Arbeitgeber sollten z\u00fcgig reagieren und ihre Arbeitnehmermodelle \u00fcberpr\u00fcfen, um nach dem 01.04.2017 keine b\u00f6sen \u00dcberraschungen zu erleben.<\/p>\n<p>Unsere Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht beraten Sie gerne umfassend zur \u00dcberlassung von Vereinsmitgliedern und weiteren arbeitsrechtlichen Themen. Wir freuen uns auf <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/dr-eric-uftring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Ihre Kontaktaufnahme<\/strong><\/a>!<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/dezember\/eughurteil17112016.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">EuGH, Urteil vom 17.11.2016, Az. C-216\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"arbeitnehmerueberlassung-risiken-gemeinnuetzige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung: Hohe Risiken f\u00fcr Gemeinn\u00fctzige<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"arbeitnehmerueberlassungserlaubnis\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vorsorgliche Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis sinnvoll<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereine m\u00fcssen selbst dann eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) haben, wenn sie keine Arbeitnehmer, sondern nur Vereinsmitglieder an Dritte \u00fcberlassen \u2013 vorausgesetzt, die Vereinsmitgliedert\u00e4tigkeit ist der von Arbeitnehmern \u00e4hnlich. 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