{"id":7079,"date":"2017-01-12T12:57:15","date_gmt":"2017-01-12T10:57:15","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7079"},"modified":"2021-07-12T14:32:36","modified_gmt":"2021-07-12T12:32:36","slug":"erlaubnisrecht-stolperfallen-finanzanlagenvermittler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/erlaubnisrecht-stolperfallen-finanzanlagenvermittler\/","title":{"rendered":"Erlaubnisrechtliche Stolperfallen f\u00fcr Finanzanlagenvermittler"},"content":{"rendered":"<p>Die Vermittlung von Finanzanlagen ist nach der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig. Welche Beratungsleistungen dem Inhaber der entsprechenden Erlaubnis gestattet sind, geht eindeutig aus dem Gesetz hervor. Insofern ist derjenige auf der sicheren Seite, der die Reichweite der f\u00fcr seine beruflichen T\u00e4tigkeiten erforderlichen Erlaubnisse genau kennt und sich in ihrem Rahmen bewegt.<\/p>\n<p>Allerdings sehen wir in der Praxis immer wieder, dass Berater ihre Kompetenzen \u00fcberschreiten. Die Gefahr ist dann besonders hoch, wenn ein Kunde \u00fcber Geldanlagen in seinem Portfolio verf\u00fcgt, die nicht unter die Tatbest\u00e4nde der GewO fallen und der Vermittler unbeabsichtigt Aussagen trifft, die sich hierauf beziehen. Auch das vollst\u00e4ndige Fehlen von gewerberechtlichen Erlaubnissen l\u00e4sst sich leider immer noch recht h\u00e4ufig beobachten und kann den betroffenen Finanzanlagenvermittler vor schwerwiegende Probleme stellen.<\/p>\n<h3>Erforderliche Erlaubnis fehlt h\u00e4ufig<\/h3>\n<p>Dass mangelnde Erlaubnisse keine Seltenheit sind, zeigt eine aktuelle Studie. Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale Hessen zur Jahresmitte 2016 hat ergeben, dass von 25 Vermittlern, die Produkte des ehemaligen \u201eGrauen Kapitalmarkts\u201c verkauften, acht nicht \u00fcber die erforderliche Zulassung verf\u00fcgten. Sechs von Ihnen fehlte eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-anlagevermittler.html?L=0\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler<\/strong><\/a> gem\u00e4\u00df \u00a7 34f GewO. In den weiteren F\u00e4llen waren Erlaubnisse f\u00fcr die Immobiliardarlehensvermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 34i GewO und die Maklert\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 34c GewO nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Die Erlaubnis nach \u00a7 34f GewO erfasst die Beratung zu Anteilen oder Aktien an offenen und geschlossenen Investmentverm\u00f6gen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vertrieben werden d\u00fcrfen, sowie Verm\u00f6gensanlagen im Sinne des Verm\u00f6gensanlagengesetzes (VermAnlG). Da sich der Kreis der Verm\u00f6gensanlagen seit der Geltung des Kleinanlegerschutzgesetzes ab Juli 2015 um Nachrangdarlehen, <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/kapitalanlagerecht\/partiarische-darlehen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>partiarische Darlehen<\/strong><\/a> und sogenannte sonstige Anlagen erweitert hat, ist f\u00fcr Berater ohne \u00a7 34f-Erlaubnis besondere Vorsicht geboten.<\/p>\n<h3>Genaue Kenntnis der Erlaubnisreichweite notwendig<\/h3>\n<p>Dies gilt umso mehr, da eine Zulassung als Makler nach \u00a7 34c GewO nicht mehr ausreichend ist. Doch auch die gewerberechtliche Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 34f GewO ist begrenzt: Da Verm\u00f6gensanlagen nur dann vorliegen, wenn es sich nicht um in Wertpapieren verbriefte Anlageformen handelt, bleibt die Beratung beispielsweise im Zusammenhang mit Aktien, Schuldverschreibungen und Zertifikaten denjenigen Unternehmen vorbehalten, die eine Erlaubnis nach \u00a7 32 KWG vorweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch zu erw\u00e4hnen, dass f\u00fcr die Vermittlung von Verm\u00f6gensanlagen im Zweitmarkt von vornherein strengere Anforderungen gelten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e) KWG gelten Vermittler in diesem Fall immer als Finanzdienstleistungsinstitut und m\u00fcssen stets eine Erlaubnis gem\u00e4\u00df \u00a7 32 KWG beantragen. Aufgrund der Ergebnisse der Studie der Verbraucherzentrale Hessen gibt es sogar Forderungen aus Kreisen der Verbrauchersch\u00fctzer, die Aufsicht der Industrie- und Handelskammern generell durch die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-bafin-lizenz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>BaFin-Aufsicht<\/strong><\/a> zu ersetzen.<\/p>\n<h3>Haftung auch bei Unwissenheit<\/h3>\n<p>In den meisten F\u00e4llen beraten Vermittler nicht zu Finanzinstrumenten, die von Ihrer Erlaubnis nicht abgedeckt sind. Aber die Gefahr, auch unbeabsichtigt Beratungsleistungen in Bereichen zu erbringen, f\u00fcr die die notwendige Erlaubnis fehlt, ist unserer Erfahrung nach recht hoch. F\u00fcr die Haftung spielt es dann auch keine Rolle, ob der Versto\u00df vors\u00e4tzlich begangen wurde oder nicht. Besonders heikel ist, dass die Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr Verm\u00f6gensch\u00e4den in derartigen F\u00e4llen kaum einspringend d\u00fcrfte.<\/p>\n<h3>Auch Vermittlerpool kann in Haftung geraten<\/h3>\n<p>Eine \u00dcberschreitung von Beraterkompetenzen kann nicht nur f\u00fcr den handelenden Vermittler riskant sein. Auch die Vertriebsorganisation oder der Pool, dem der Vermittler angeh\u00f6rt, kann je nach Lage des Falles in die Haftung geraten. Dabei kommt es auf das Auftreten des Vermittlers nach au\u00dfen an. Tritt dieser am Markt erkennbar als dem Pool angeh\u00f6rig auf, kann sein Handeln diesem unter Umst\u00e4nden rechtlich zugerechnet werden. Die Folge k\u00f6nnen Schadensersatzanspr\u00fcche sein, die Kunden des Vermittlers direkt gegen\u00fcber der Vertriebsorganisation geltend machen. Aus Kundensicht handelt es sich dabei um eine aussichtsreiche Konstellation, da ihnen mit dem Pool in der Regel ein solventer Haftungsgegner gegen\u00fcbersteht.<\/p>\n<h3>Strafbarkeitsrisiken bei \u00dcberschreitung der Erlaubnis<\/h3>\n<p>Die zivilrechtliche Haftung ist die eine Seite eines Erlaubnisversto\u00dfes. Das Gesetzt sieht in solchen F\u00e4llen jedoch zus\u00e4tzlich ordnungs- und strafrechtliche Konsequenzen vor. Wer ohne Erlaubnis eine Anlagevermittlung oder Anlageberatung erbringt, begeht gem\u00e4\u00df \u00a7 144 GewO eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bu\u00dfgeld rechnen. Die Regelungen bei KWG-Verst\u00f6\u00dfen sind noch gravierender. \u00a7 54 KWG bedroht denjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren, der ohne Erlaubnis Finanzdienstleistungen erbringt. Vermittlern kann daher nur geraten werden, genauestens auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Grenzen zu achten und im Zweifel fachlichen Rat einzuholen.<\/p>\n<p>Unsere im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anw\u00e4lte unterst\u00fctzen Sie gerne in allen Fragen rund um die Erlaubnispflichtigkeit von Beratungsleistungen. Auch in F\u00e4llen, in denen der Vorwurf eines Versto\u00dfes im Raum steht, k\u00f6nnen wir die Abwehr von Schadensersatzanspr\u00fcchen \u00fcbernehmen und in Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren als Verteidiger t\u00e4tig werden.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"zweitmarktvermittler-vermoegensanlagen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Neue regulatorische H\u00fcrden f\u00fcr Zweitmarktvermittler von Verm\u00f6gensanlagen<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-anlagevermittler.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vermittlerrecht: Anforderungen\u00a0an\u00a0Finanzanlagenvermittler<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vermittlung von Finanzanlagen ist nach der Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig. Welche Beratungsleistungen dem Inhaber der entsprechenden Erlaubnis gestattet sind, geht eindeutig aus dem Gesetz hervor. 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