{"id":7076,"date":"2017-01-11T18:38:48","date_gmt":"2017-01-11T16:38:48","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7076"},"modified":"2017-01-11T18:38:48","modified_gmt":"2017-01-11T16:38:48","slug":"verein-mitgliedsbeitraege-verstorbener","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verein-mitgliedsbeitraege-verstorbener\/","title":{"rendered":"Kann ein Verein die Mitgliedsbeitr\u00e4ge eines Verstorbenen fordern?"},"content":{"rendered":"<p>Die Mitgliedschaft im Verein endet entweder durch Austritt oder K\u00fcndigung; m\u00f6glich ist auch das Ende durch Tod. Diese gesetzgeberische Grundintention der automatischen Beendigung der Mitgliedschaft bei Versterben kann Vereinen in der Praxis allerdings Schwierigkeiten bereiten. Eine Satzungsanpassung kann im Einzelfall helfen unn\u00f6tige Probleme zu vermeiden.<\/p>\n<h3>Erbin zahlt Mitgliedsbeitr\u00e4ge weiter<\/h3>\n<p>Viele <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereinssatzungen<\/strong><\/a> enthalten eine Satzungsbestimmung, wonach die Vereinsmitgliedschaft (automatisch) mit dem Tod des Vereinsmitglieds endet. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, wonach die Mitgliedschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 38 BGB nicht vererblich ist. Das Problem dabei: Nicht selten erfahren gerade gr\u00f6\u00dfere Vereine erst sp\u00e4t vom Tod eines Vereinsmitgliedes. So war es auch in einem Fall, den das Amtsgericht (AG) M\u00fcnchen verhandelt hat.<\/p>\n<p>Das Vereinsmitglied verstarb bereits im Jahr 2005. Die Tochter und zugleich Erbin des Vereinsmitgliedes zahlte die Jahresbeitr\u00e4ge aber einfach vier Jahre lang weiter. Nachdem sie die Zahlungen ab dem Jahr 2010 einstellte, aber weiterhin den Verein vom Ableben nicht unterrichtete, leitete der Verein ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Damit wollte der Verein die Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr die Jahre 2010-2014 zwangsweise vom Vereinsmitglied erhalten. Nicht schlecht staunen mussten die Verantwortlichen des Vereins, als sie daraufhin vom Gericht erfuhren, dass ihr Vereinsmitglied seit dem Jahr 2005 gar nicht mehr lebte. Um nicht leer auszugehen, wechselte der Verein die Strategie und verlangte nunmehr Zahlung der ausstehenden Mitgliedsbeitr\u00e4ge von der Erbin. Schlie\u00dflich hatte sie ja die Mitgliedsbeitr\u00e4ge trotz des Todes des Mitglieds vier Jahre lang einfach weitergezahlt. Dadurch sei sie selbst Vereinsmitglied geworden, meinte der Verein.<\/p>\n<h3>Zahlung der Vereinsbeitr\u00e4ge kein Mitgliedsantrag<\/h3>\n<p>Dem schloss sich das AG M\u00fcnchen nicht an. Durch den Tod sei das Mitgliedschaftsverh\u00e4ltnis erloschen. Zwar h\u00e4tte die Erbin laut Vereinssatzung selbst Vereinsmitglied werden k\u00f6nnen. Dies h\u00e4tte aber einer ausdr\u00fccklichen Willenserkl\u00e4rung der Erbin bedurft. Sie h\u00e4tte also ausdr\u00fccklich erkl\u00e4ren m\u00fcssen, selbst Mitglied werden zu wollen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge reiche hierzu jedenfalls nicht aus. Im \u00dcbrigen gebe es keine Verpflichtung der Erben, den <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Verein<\/strong><\/a> \u00fcber das Ableben zu informieren. Auf dem finanziellen Schaden f\u00fcr die Gerichtsverfahren blieb der Verein daher sitzen.<\/p>\n<h3>Teure Mahn- und Gerichtskosten sparen<\/h3>\n<p>Vereine, die nicht wissen, warum ein Vereinsmitglied seinen Vereinsbeitrag nicht zahlt, sollten zun\u00e4chst ein Mahnschreiben per Einwurfeinschreiben an die letzte bekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes versenden. Wenn darauf keine Reaktion erfolgt, sollten sie, wenn die Vermutung im Raum steht, dass das Mitglied umgezogen oder verstorben sein k\u00f6nnte, beim Einwohnermeldeamt eine entsprechende Auskunft erbitten. Diese Auskunft kostet derzeit in der Regel zwischen 6 und 15 Euro und bietet Sicherheit in der Frage, ob jemand verstorben ist. So kann der Verein teure Mahn- und Gerichtskosten sparen, auf denen er sitzenbleibt, wenn er erst nach Einleitung dieser rechtlichen Schritte vom Tod des Mitglieds erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Des Weiteren kann es sich im Einzelfall anbieten, die Vereinssatzung dahingehend anzupassen, dass die Mitgliedschaft entgegen \u00a7 38 BGB vererblich ist. Dann h\u00e4tte im vorliegenden Fall die Tochter die Mitgliedsbeitr\u00e4ge nachzahlen m\u00fcssen. Zu bedenken ist au\u00dferdem noch Folgendes: Wenn die Mitgliedschaft mit dem Tod endet, aber die Erben einfach weiterzahlen, droht dem Verein ein R\u00fcckforderungsanspruch der Erben \u2013 und das, obwohl der Verein an sich nichts falsch gemacht hat.<\/p>\n<p>Gerne sind Ihnen unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/johannes-fein.html\" target=\"_blank\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> bei der \u00dcberpr\u00fcfung und Anpassung Ihrer Vereinssatzung behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/dezember\/agmuenchen23032016.pdf\" target=\"_blank\">Pressemitteilung des AG M\u00fcnchen vom 28.10.2016 zum Az. 242 C 1438\/16<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"aberkennung-gemeinnuetzigkeit-mittelfehlverwendung\/\" target=\"_blank\"><strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge an Dachverband k\u00f6nnen gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich sein<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Satzungsgestaltung: Fallstricke vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Mitgliedschaft im Verein endet entweder durch Austritt oder K\u00fcndigung; m\u00f6glich ist auch das Ende durch Tod. 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