{"id":7050,"date":"2016-12-29T14:09:17","date_gmt":"2016-12-29T12:09:17","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7050"},"modified":"2018-08-30T10:17:06","modified_gmt":"2018-08-30T08:17:06","slug":"eigeninteresse-stifter-gemeinnuetzigkeitsschaedlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/eigeninteresse-stifter-gemeinnuetzigkeitsschaedlich\/","title":{"rendered":"Eigeninteresse des Stifters gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich"},"content":{"rendered":"<p>Der Grat zwischen Selbstlosigkeit und Eigenn\u00fctzigkeit eines Stifters ist schmal. Verfolgt der Stifter mit der Errichtung seiner Stiftung prim\u00e4r eigenn\u00fctzige Zwecke, ist die Gemeinn\u00fctzigkeit der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftung<\/a><\/strong> in unmittelbarer Gefahr.<\/p>\n<h3>Sammler errichtete Kunststiftung<\/h3>\n<p>Im Rahmen eines vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahrens entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass ein zu starkes Eigeninteresse des Stifters gemeinn\u00fctzigkeitssch\u00e4dlich ist. Ein Sammler von Kunstgegenst\u00e4nden hatte eine Stiftung errichtet, der er seine Kunstgegenst\u00e4nde im Wert von ca. 121.000 Euro \u00fcberlie\u00df. Die Stiftung sollte die Sammlung verwalten, um neue Kunstgegenst\u00e4nde erweitern und auch Kunstprojekte f\u00f6rdern.<\/p>\n<h3>Verm\u00f6genstrennung nicht ausreichend<\/h3>\n<p>Unbedachterweise belie\u00df der Stifter die Kunstgegenst\u00e4nde anfangs in seinem Haus, wenn auch in speziell der Stiftung zur Verf\u00fcgung gestellten R\u00e4umen. Danach mietete die Stiftung separate R\u00e4ume, die jedoch in r\u00e4umlicher N\u00e4he zum Haus des Stifters lagen. Aus der Sammlung wurden nur einzelne Kunstobjekte kurzzeitig in Museen der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht. Dies war f\u00fcr das Finanzamt Grund genug, der Stiftung aufgrund der Gesamtumstande den <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus zu entziehen<\/strong><\/a>. Denn, so das Finanzamt, es mangelte der Stiftung an der notwendigen Selbstlosigkeit, die f\u00fcr die Anerkennung als gemeinn\u00fctzig zwingende Voraussetzung ist.<\/p>\n<p>Die Stiftung verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass die Einrichtung von Ausstellungsr\u00e4umen eine gewisse Zeit in Anspruch nehme, da Versicherungsfragen gekl\u00e4rt, ferner geeignete R\u00e4umlichkeiten gefunden und auch spezielle Bilderrahmen etc. angeschafft und eingebaut werden m\u00fcssten.<\/p>\n<h3>Keine Vergabekriterien und fehlende Besitzaufgabe sch\u00e4dlich<\/h3>\n<p>Dies \u00fcberzeugte allerdings auch den BFH nicht. Seiner Auffassung zufolge hatte der Stifter seinen Besitz an den Kunstgegenst\u00e4nden nicht ausreichend eingeschr\u00e4nkt. Vielmehr hatte er jederzeit Zugang zu den Gegenst\u00e4nden, die anfangs sogar im Erdgeschoss seines Wohnhauses untergebracht waren.<\/p>\n<p>Der Stifter hatte, so der BFH, die Kunstgegenst\u00e4nde der Stiftung daher faktisch gar nicht \u00fcbergeben. Das h\u00f6chste deutsche Finanzgericht st\u00f6rte sich auch an den fehlenden Vergabekriterien f\u00fcr Stipendien. Sie waren nicht transparent; vielmehr vergab die Stiftung Stipendien nach Gutd\u00fcnken des Stifters. Insgesamt, so der BFH, diente die Stiftung daher dazu, die Sammlung f\u00fcr den Stifter zu erhalten und sie zum Nutzen des Stifters auszuweiten. Dies sei eigenn\u00fctzig, aber nicht gemeinn\u00fctzig.<\/p>\n<h3>Abgrenzung zwischen Selbstlosigkeit Eigeninteresse flie\u00dfend<\/h3>\n<p>Die Abgrenzung zwischen Selbstlosigkeit einerseits und sch\u00e4dlichem Eigeninteresse andererseits ist flie\u00dfend und einzelfallabh\u00e4ngig. Vorliegend d\u00fcrften f\u00fcr den BFH die Gesamtumst\u00e4nde ma\u00dfgeblich gewesen sein, der Stiftung die Selbstlosigkeit abzusprechen. Allein der Umstand des ungehinderten Zugangs zu den fr\u00fcheren eigenen Kunstgegenst\u00e4nden rechtfertigt jedenfalls den Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit nicht. Auch wird man einer Stiftung eine gewisse Zeit einr\u00e4umen m\u00fcssen, geeignete Ausstellungsr\u00e4ume zu finden und sie angemessen einzurichten. Gerade bei hochwertigen Kunstsammlungen w\u00e4re ein \u00fcberst\u00fcrztes Vorgehen falsch. Auch die N\u00e4he der sp\u00e4ter angemieteten R\u00e4umlichkeiten zum Wohnhaus des Stifters ist f\u00fcr sich genommen kein \u00fcberzeugender Grund, der Stiftung die Selbstlosigkeit abzusprechen. H\u00e4ufig ist eine r\u00e4umliche N\u00e4he zwischen Stiftung und Stifter sogar sinnvoll. Schlie\u00dflich profitiert die Stiftung regelm\u00e4\u00dfig vom Engagement des Stifters, sei es durch sein Einwerben von Spenden oder durch das (kostenfreie oder verg\u00fcnstigte) \u00dcberlassen von R\u00e4umlichkeiten.<\/p>\n<p>Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall offenbar alle genannten Gesichtspunkte zusammenkamen und es dar\u00fcber hinaus an objektiven Kriterien f\u00fcr die Vergabe der Stipendien mangelte, ist die Entscheidung des BFH aber richtig.<\/p>\n<p>Bei weiteren Fragen zum Stiftungsrecht oder zum Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit sind Ihnen unsere erfahrenen Anw\u00e4lte gerne behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/dezember\/bfhbeschluss24052016.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BFH, Beschluss vom 24.05.2016, Az. V B 123\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"entzug-gemeinnuetzigkeit-selbstlosigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Wenn es Stifter \u00fcbertreiben \u2013 Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit mangels Selbstlosigkeit<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit: Folgeprobleme<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Grat zwischen Selbstlosigkeit und Eigenn\u00fctzigkeit eines Stifters ist schmal. Verfolgt der Stifter mit der Errichtung seiner Stiftung prim\u00e4r eigenn\u00fctzige Zwecke, ist die Gemeinn\u00fctzigkeit der Stiftung in unmittelbarer Gefahr. 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