{"id":6973,"date":"2016-12-07T13:37:06","date_gmt":"2016-12-07T11:37:06","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6973"},"modified":"2024-07-31T10:34:59","modified_gmt":"2024-07-31T08:34:59","slug":"arbeitnehmerueberlassungserlaubnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/arbeitnehmerueberlassungserlaubnis\/","title":{"rendered":"Vorsorgliche Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis sinnvoll"},"content":{"rendered":"<p>Wollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei einem Dritten einsetzen, k\u00f6nnen sie dies im Rahmen einer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong><\/a> oder im Wege einer werkvertraglichen Vereinbarung tun. Die Abgrenzung zwischen den beiden Konstrukten ist schwierig und einzelfallbezogen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) best\u00e4tigte nun, dass jedenfalls eine (vorsorgliche) Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis nicht schadet und f\u00fcr die Beteiligten sinnvoll sein kann.<\/p>\n<h3>Arbeitnehmer\u00fcberlassung wirtschaftlich sinnvoll<\/h3>\n<p>Die Arbeitnehmer\u00fcberlassung stellt in der Praxis ein h\u00e4ufig genutztes Instrument dar, da sie f\u00fcr die beteiligten Unternehmen und f\u00fcr gemeinn\u00fctzige wie nicht-gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften erhebliche Vorteile mit sich bringt. Dabei \u201everleiht\u201c ein Arbeitgeber f\u00fcr eine bestimmte Zeit Mitarbeiter an einen Dritten, unter dessen Weisungen die Arbeitnehmer dann t\u00e4tig sind. So kann der Entleiher Auftragsspitzen abfangen oder kurzfristig ausfallende Mitarbeiter ersetzen. Der Verleiher hingegen kann seine Arbeitnehmer flexibler in unterschiedlichen Unternehmen einsetzen, bei denen nicht dauernd ein erh\u00f6hter Arbeitnehmerbedarf besteht. Die Leiharbeitnehmer wiederum beziehen ihr Gehalt dauerhaft von einem einzigen Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Um Arbeitnehmer verleihen zu d\u00fcrfen, ist allerdings eine vorherige Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis erforderlich, deren Beantragung mit einer umfangreichen \u00dcberpr\u00fcfung der Zuverl\u00e4ssigkeit des Antragsstellers verbunden ist. Auch eine gewisse Mindestliquidit\u00e4t wird vom Antragssteller verlangt: mindestens 10.000 Euro, bei mehr als f\u00fcnf Leiharbeitnehmern mindestens 2.000 Euro pro Leiharbeitnehmer. Ferner unterfallen Verleiher einer strengeren und h\u00e4ufigeren Kontrolle als andere Arbeitgeber. Um dar\u00fcber hinaus noch mehr Druck auf unseri\u00f6se Verleiher aufzubauen, sieht \u00a7 10 Abs. 1 des Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetzes (A\u00dcG) vor, dass ein Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommt, wenn der Verleiher nicht die erforderliche Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis hat.<\/p>\n<h3>Werkvertr\u00e4ge als Alternative<\/h3>\n<p>Um diesen hohen Antragsaufwand zu vermeiden, k\u00f6nnen Unternehmen als Alternative zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung ein anderes Unternehmen auf Werkvertragsbasis einsetzen. In einem solchen Fall liegt gerade keine Arbeitnehmer\u00fcberlassung, sondern der Einsatz von eigenen Arbeitnehmern durch den Auftragnehmer vor, der seinen eigenen Verpflichtungen gegen\u00fcber seinem Auftraggeber nachkommt. Die Abgrenzung zwischen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung einerseits und einer werkvertraglichen Gestaltung andererseits ist allerdings nicht immer einfach. Werkvertragliche Regelungen bergen das Risiko, dass ein Arbeitsgericht eine Arbeitnehmer\u00fcberlassung annimmt, wo eigentlich ein Werkvertrag zwischen den Beteiligten gewollt war. In einem solchen Fall einer unzul\u00e4ssigen, weil ohne Erlaubnis erfolgten, Arbeitnehmer\u00fcberlassung entsteht ein Arbeitsvertrag zwischen dem \u00fcberlassenen Arbeitnehmer und dem Auftraggeber\/Entleiher. Verst\u00f6\u00dfe gegen das A\u00dcG k\u00f6nnen au\u00dferdem Ordnungswidrigkeiten darstellen und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.<\/p>\n<h3>Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis auf Vorrat (noch) sinnvoll<\/h3>\n<p>Um sich die Vorteile des Werkvertragsverh\u00e4ltnisses zu Nutze zu machen, zeitgleich aber das Risiko der unangenehmen Folgen einer verdeckten Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu verhindern, ist es m\u00f6glich, eine Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis auf Vorrat zu beantragen. Das BAG best\u00e4tigte nun, dass eine solche Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis das ungewollte Zustandekommen eines Arbeitsvertrages wirksam verhindern kann. Dies auch dann, wenn die Vorrats-Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis nur dazu dient, bei einem aufgedeckten Rechtsmissbrauch das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages zu verhindern. Aufgrund der vorsorglichen Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis ist daher kein Vertrag zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande gekommen und der Verleiher muss sich auch keine Sorgen \u00fcber Schadensersatzanspr\u00fcche des Entleihers machen.<\/p>\n<h3>\u00c4nderungsgesetz zur Verhinderung von Missbrauch<\/h3>\n<p>Der Gesetzgeber m\u00f6chte solche Gestaltungen zu Lasten der Leiharbeitnehmer allerdings k\u00fcnftig verhindern und hat ein \u00c4nderungsgesetz beschlossen, wonach Verleiher und Entleiher die \u00dcberlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdr\u00fccklich als Arbeitnehmer\u00fcberlassung zu bezeichnen haben, bevor sie den Leiharbeitnehmer \u00fcberlassen. Dadurch will der Gesetzgeber eine Legalisierung von verdeckten Arbeitnehmer\u00fcberlassungen durch eine vorsorgliche Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis bei Aufdeckung des Missbrauchs verhindern. Die Gesetzes\u00e4nderungen treten am 01.01.2017 in Kraft. Betroffene Arbeitgeber k\u00f6nnten sich daher noch kurzfristig um eine Arbeitnehmer\u00fcberlassungserlaubnis k\u00fcmmern, um sich so alle Argumentationsm\u00f6glichkeiten offen zu halten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Wir freuen uns auf <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/dr-eric-uftring\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Ihre Kontaktaufnahme<\/strong><\/a>!<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/november\/bag12072016.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BAG, Urteil vom 12.07.2016, Az. 9 AZR 352\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"arbeitnehmerueberlassung-risiken-gemeinnuetzige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung: Hohe Risiken f\u00fcr Gemeinn\u00fctzige<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung: Fallstricke vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer bei einem Dritten einsetzen, k\u00f6nnen sie dies im Rahmen einer Arbeitnehmer\u00fcberlassung oder im Wege einer werkvertraglichen Vereinbarung tun. 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