{"id":6866,"date":"2016-11-07T12:13:30","date_gmt":"2016-11-07T10:13:30","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6866"},"modified":"2016-11-08T18:25:02","modified_gmt":"2016-11-08T16:25:02","slug":"grundstuecksschenkung-auflagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/grundstuecksschenkung-auflagen\/","title":{"rendered":"Grunderwerbsteuer bei Grundst\u00fccksschenkungen unter Auflagen"},"content":{"rendered":"<p>Wendet ein Schenker einer gemeinn\u00fctzigen Organisation ein Grundst\u00fcck unter der Auflage zu, dem Schenker ein lebenslanges Wohnrecht einzur\u00e4umen, wird nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) zwar keine Schenkungssteuer f\u00e4llig, daf\u00fcr aber Grunderwerbsteuer. Dem Finanzgericht (FG) Bremen zufolge liegt eine Schenkung unter Auflage auch dann vor, wenn der Schenker sich zun\u00e4chst selbst ein lebenslanges Wohnrecht einr\u00e4umt und in unmittelbarem Anschluss daran die Schenkung erfolgt. Dies er\u00f6ffnet steuerrechtliche Optimierungsm\u00f6glichkeiten.<\/p>\n<h3>Schenkung unter Auflage l\u00f6st Grunderwerbsteuer aus<\/h3>\n<p>Spender wenden <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzigen Organisationen<\/strong><\/a> nicht selten Grundst\u00fccke zu. In den allermeisten F\u00e4llen befindet sich auf dem Grundst\u00fcck noch ein Haus, in dem der Schenker lebt und in dem er seinen Lebensabend verbringen m\u00f6chte. Um dies sicherzustellen, erfolgt die Schenkung unter der Auflage der Einr\u00e4umung eines lebenslangen Wohnrechts. Dieses wird von dem Empf\u00e4nger entweder zeitgleich oder unmittelbar nach der Grundst\u00fccks\u00fcbertragung zu Gunsten des Schenkers bestellt und im Grundbuch eingetragen. Was viele jedoch \u00fcbersehen: Ein solcher Vorgang l\u00f6st Grunderwerbsteuer aus! Dies best\u00e4tigte nunmehr ausdr\u00fccklich der BFH.<\/p>\n<h3>Grunderwerbsteuer trotz Schenkungssteuerbefreiung<\/h3>\n<p>Zwar enth\u00e4lt das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) eine Regelung, wonach im Fall von Grundst\u00fccksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) keine Grunderwerbsteuer zu zahlen ist. Jedoch enth\u00e4lt das GrEStG auch eine (R\u00fcck-)Ausnahme: Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Werts der Auflage, die bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Der Sinn des Gesetzes ist klar: Wenn die Auflage zu einer niedrigeren Schenkungssteuer f\u00fchrt, soll sie zumindest der Grunderwerbsteuer unterfallen.<\/p>\n<p>Andererseits soll aber eine Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Schenkungssteuer vermieden werden. Der BFH entschied nun, dass selbst f\u00fcr solche (Schenkungs-)Auflagen Grunderwerbsteuer zu zahlen ist, die die Schenkungssteuer gar nicht reduziert haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine gemeinn\u00fctzige Organisation ein Grundst\u00fcck erh\u00e4lt. Gemeinn\u00fctzige Organisationen sind n\u00e4mlich sowieso vollumfassend von der Schenkungssteuer befreit.<\/p>\n<h3>Wann f\u00e4llt Grunderwerbsteuer an?<\/h3>\n<p>Grunderwerbsteuer f\u00e4llt immer dann an, wenn die gemeinn\u00fctzige Organisation der Auflage gem\u00e4\u00df nach der Zuwendung ein Wohnrecht zu Gunsten des Schenkers bestellt. Nach dem FG Bremen gilt gleiches auch dann, wenn die Bestellung des Wohnrechts zeitgleich mit der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks erfolgt oder auch unmittelbar davor, also noch durch den Schenker selbst. Der Schenker verschenkt dann nicht einfach ein weniger werthaltiges \u2013 weil mit dem Wohnrecht belastetes \u2013 Grundst\u00fcck, sondern es liegt nach dieser Auffassung des FG Bremen auch in diesem Fall eine Schenkung unter Auflage vor.<\/p>\n<h3>Gestaltungsm\u00f6glichkeit:\u00a0Grunderwerbsteuer \u201eeinsparen\u201c<\/h3>\n<p>Bei \u00dcbertragung von Grundst\u00fccken an gemeinn\u00fctzige Organisationen unter Einr\u00e4umung eines (lebenslangen) Wohnrechts ist stets auf die m\u00f6gliche Grunderwerbsteuerbelastung zu achten. Gewiefte Schenker entnehmen der Entscheidung des FG Bremen allerdings eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit: Die Grunderwerbsteuer d\u00fcrfte sich dadurch \u201eeinsparen\u201c lassen, dass der Schenker gerade nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung ein Wohnrecht bestellt, sondern bereits zeitlich (weit) vorgelagert. Es handelt sich in diesem Fall dann nicht um eine Schenkung unter Auflage, sondern vielmehr um eine reine Schenkung eines Grundst\u00fccks, das wegen des bereits eingetragenen Wohnrechts weniger wert ist. Unklar ist freilich, wie lang die zeitliche Z\u00e4sur sein muss und ob die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung darin nicht einen (missbr\u00e4uchlichen) Umgehungsversuch erblicken. Mit diesen Fragen wird sich die Rechtsprechung in den n\u00e4chsten Jahren zu befassen haben.<\/p>\n<p>Jedenfalls ist allen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmern, die sich eine Schenkung an gemeinn\u00fctzige Organisationen vorstellen k\u00f6nnen, zu raten, die Verm\u00f6genverf\u00fcgung fr\u00fchzeitig zu durchdenken und steuerlich zu planen. Gerne sind Ihnen unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/johannes-fein.html?L=0\" target=\"_blank\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> dabei behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/oktober\/bfh1272016.pdf\" target=\"_blank\">BFH, Urteil vom 12.07.2016, Az. II R 57\/14<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/oktober\/fgbremen24062015.pdf\" target=\"_blank\">FG Bremen, Urteil vom 24.06.2015, Az. 2 K 24\/15 1<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"grunderwerbsteuer-bei-uebertragung-verein\/\" target=\"_blank\"><strong>Grunderwerbsteuer bei Grundst\u00fccks\u00fcbertragung auf einen Kindergarten-Verein<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihre gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wendet ein Schenker einer gemeinn\u00fctzigen Organisation ein Grundst\u00fcck unter der Auflage zu, dem Schenker ein lebenslanges Wohnrecht einzur\u00e4umen, wird nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) zwar keine Schenkungssteuer f\u00e4llig, daf\u00fcr aber Grunderwerbsteuer. 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