{"id":6517,"date":"2016-10-24T10:49:38","date_gmt":"2016-10-24T08:49:38","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6517"},"modified":"2018-08-30T10:19:39","modified_gmt":"2018-08-30T08:19:39","slug":"aufwandsspenden-verzichtserklaerungsfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/aufwandsspenden-verzichtserklaerungsfrist\/","title":{"rendered":"Aufwandsspenden: Verzichtserkl\u00e4rungsfrist verl\u00e4ngert"},"content":{"rendered":"<p>Wenn ein Mitglied einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft auf ihm zustehenden Aufwendungsersatz (z.B. f\u00fcr Reisekosten o.\u00e4.) verzichtet, ist das eine sog. Aufwandsspende. Um vom Finanzamt als eine solche anerkannt zu werden und damit die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft dem Spender eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Spendenbescheinigung<\/strong><\/a> ausstellen darf, m\u00fcssen Aufwandsspenden allerdings zahlreiche Voraussetzungen erf\u00fcllen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei stets die Ernsthaftigkeit des vereinbarten Anspruches auf Aufwendungsersatz. Die Finanzverwaltung erblickt im zeitlichen Abstand zwischen der F\u00e4lligkeit des Anspruchs und der Verzichtserkl\u00e4rung ein wichtiges Indiz f\u00fcr die Ernsthaftigkeit. W\u00e4hrend bei einmaligen Anspr\u00fcchen der Verzicht innerhalb von drei Monaten erkl\u00e4rt werden muss, gen\u00fcgt nach einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums f\u00fcr Finanzen (BMF) bei regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeiten f\u00fcr die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft ein Verzicht innerhalb eines Jahres.<\/p>\n<h3>Aufwandsspenden sind abgek\u00fcrzte Geldspenden<\/h3>\n<p>Spender k\u00f6nnen gemeinn\u00fctzigen Organisationen nicht nur Geld und Sachen spenden, sie k\u00f6nnen auch auf die Erstattung des ihnen zustehenden Aufwandersatzes verzichten (sog. Aufwandsspende). Zwar ist der Begriff der \u201eAufwandsspende\u201c streng genommen nicht korrekt, da nicht der Aufwand gespendet wird, sondern es sich vielmehr um den nachtr\u00e4glichen Verzicht auf eine Zahlung handelt \u2013 es also eine Geldspende auf abgek\u00fcrztem Weg ist \u2013, doch hat sich der Begriff allgemein durchgesetzt und wird auch vom BMF genutzt.<\/p>\n<h3>Neues BMF-Schreiben zu Aufwandsspenden<\/h3>\n<p>Das BMF hat sein fr\u00fcheres Schreiben zu Aufwandsspenden erg\u00e4nzt und eine l\u00e4ngere Verzichtserkl\u00e4rungsfrist f\u00fcr regelm\u00e4\u00dfige T\u00e4tigkeiten statuiert. Der aktuelle Text lautet nun (Fettdruck zeigt die ver\u00e4nderten Stellen):<\/p>\n<p>\u201eAnspr\u00fcche auf einen Aufwendungsersatz oder <strong>auf<\/strong> eine Verg\u00fctung m\u00fcssen ernsthaft einger\u00e4umt sein und d\u00fcrfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien f\u00fcr die Ernsthaftigkeit von Anspr\u00fcchen auf Aufwendungsersatz oder <strong>auf<\/strong> eine Verg\u00fctung sind auch die zeitliche N\u00e4he der Verzichtserkl\u00e4rung zur F\u00e4lligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit des Zuwendungsempf\u00e4ngers. Die Verzichtserkl\u00e4rung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Anspr\u00fcchen innerhalb von drei Monaten und bei <strong>Anspr\u00fcchen aus<\/strong> einer regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit <strong>innerhalb eines Jahres nach F\u00e4lligkeit des Anspruchs der Verzicht<\/strong> erkl\u00e4rt wird. <strong>Regelm\u00e4\u00dfig ist eine T\u00e4tigkeit, wenn sie gew\u00f6hnlich monatlich ausge\u00fcbt wird.<\/strong> Die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempf\u00e4nger ungeachtet eines sp\u00e4teren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einr\u00e4umung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Verg\u00fctung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erf\u00fcllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tats\u00e4chlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbeg\u00fcnstigte Zuwendung in Betracht.\u201c<\/p>\n<h3>\u00c4nderungen\u00a0bei\u00a0regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeiten<\/h3>\n<p>Das BMF gew\u00e4hrt nunmehr eine l\u00e4ngere Verzichtserkl\u00e4rungsfrist bei Anspr\u00fcchen aus einer regelm\u00e4\u00dfigen T\u00e4tigkeit. Vor der \u00c4nderung ging das BMF von einer Ernsthaftigkeit nur aus, wenn der Spender auf seine Anspr\u00fcche innerhalb von drei Monaten verzichtete. Nunmehr wird der Zeitraum auf ein Jahr verl\u00e4ngert. Bei einmaligen T\u00e4tigkeiten bleibt es hingegeben bei drei Monaten. Die \u00c4nderung entlastet ehrenamtlich Engagierte, die sich dauerhaft f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong><\/a> einsetzen. Ihnen wird nun nicht mehr abverlangt, alle paar Monate einen Verzicht erkl\u00e4ren zu m\u00fcssen. Es gen\u00fcgt, wenn sie das einmal j\u00e4hrlich, also z.B. nach Ablauf eines Kalenderjahres zu Beginn des Folgejahres, tun.<\/p>\n<p>Die von der Finanzverwaltung aufgestellten zeitlichen Grenzen sind \u00fcbrigens lediglich Indizien, die bei Vorliegen guter Gr\u00fcnde auch die Anerkennung eines sp\u00e4ter erkl\u00e4rten Verzichts nicht ausschlie\u00dfen. So kann es z.B. vorkommen, dass ein Handwerker erst kurz vor der 3-j\u00e4hrigen Regelverj\u00e4hrungsfrist auf seine Verg\u00fctung verzichtet, die die gemeinn\u00fctzige Organisationen ihm bis dahin schuldig war. Entschlie\u00dft er sich trotz guter Erfolgsaussichten einer Klage zu diesem Schritt, kann an der Ernsthaftigkeit seiner damaligen Vereinbarung mit der gemeinn\u00fctzigen Organisation nicht gezweifelt werden, nur weil er immer wieder von dieser vertr\u00f6stet wurde und mittlerweile fast drei Jahre ins Land gezogen sind.<\/p>\n<p>Bei weiteren Fragen rund um Aufwandsspenden sind Ihnen unsere erfahrenen Anw\u00e4lte gerne behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/oktober\/bmfschreiben24082016.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BMF-Schreiben vom 24.08.2016, Az. IV C 4 &#8211; S 2223\/07\/0010:007<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"voraussetzungen-einer-aufwandsspende\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Voraussetzungen einer Aufwandsspende<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Professioneller Beratung im Spendenrecht<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Mitglied einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft auf ihm zustehenden Aufwendungsersatz (z.B. f\u00fcr Reisekosten o.\u00e4.) verzichtet, ist das eine sog. Aufwandsspende. 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