{"id":6462,"date":"2016-09-29T14:55:53","date_gmt":"2016-09-29T12:55:53","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6462"},"modified":"2017-08-17T11:20:57","modified_gmt":"2017-08-17T09:20:57","slug":"ueberhoehte-immobilienpreise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ueberhoehte-immobilienpreise\/","title":{"rendered":"Genau hinsehen bei \u00fcberh\u00f6hten Immobilienpreisen"},"content":{"rendered":"<p>Immer wieder kommt es vor, dass K\u00e4ufer von Immobilien einen Kaufpreis zahlen, der weit \u00fcber dem Verkehrswert der Immobilie liegt. Grund daf\u00fcr ist oft fehlende Kenntnis \u00fcber den lokalen Markt. In solchen F\u00e4llen stellt sich dann immer die Frage, ob der Kaufvertrag \u00fcberhaupt wirksam oder wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, sodass die K\u00e4ufer die Immobilie bereits aus diesem Grund zur\u00fcckgeben und ihr Geld zur\u00fcckverlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<h3>Unwirksamer Kaufvertrag bei Sittenwidrigkeit<\/h3>\n<p>Sittenwidrig sind derartige Kaufvertr\u00e4ge, wenn es sich um wucher\u00e4hnliche Rechtsgesch\u00e4fte handelt. Das ist der Fall, wenn ein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung, also Kaufpreis und Immobilienwert, besteht und wenigstens ein weiterer Gesichtspunkt dazukommt, der den Kaufvertrag im Gesamtbild als sittenwidrig erscheinen l\u00e4sst. Ein solcher Gesichtspunkt ist oft\u00a0die rabiate\u00a0Haltung\u00a0des Beg\u00fcnstigten, hier also des Verk\u00e4ufers, der den K\u00e4ufer \u201e\u00fcber den Tisch ziehen\u201c m\u00f6chte. Von so einer &#8222;verwerflichen Gesinnung&#8220; geht die Rechtsprechung immer dann aus, wenn das Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob ist. Bei <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/immobilienrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Immobilenkaufvertr\u00e4gen<\/strong><\/a> wird das in der Regel bei einer Verkehrswert\u00fcberschreitung von 90% angenommen.<\/p>\n<p>In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen die K\u00e4ufer den Kaufpreis zur\u00fcckverlangen und die Immobilie zur\u00fcckgeben, wenn der Verk\u00e4ufer nicht beweisen kann, dass er sie nicht \u00fcbervorteilen wollte.<\/p>\n<h3>Der Teufel steckt im Detail<\/h3>\n<p>Wie der BGH Anfang des Jahres aufgezeigt hat, verbietet es sich aber, Kaufpreis und Verkehrswert schematisch miteinander zu vergleichen. Der BGH hatte in der Sache V ZR 278\/14 \u00fcber einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kaufpreis den Verkehrswert um gut 91% \u00fcberschritt. Dennoch kam der BGH zu dem Urteil, dass hier f\u00fcr die gerichtliche Annahme einer verwerflichen Gesinnung, zumindest ohne weitere Feststellungen, kein Raum sei. Grund daf\u00fcr war, dass der Verk\u00e4ufer vertraglich die Kaufvertragsnebenkosten (Notargeb\u00fchren, Grundsteuer etc.) \u00fcbernommen hatte. Weil das nicht der Regelfall sei, m\u00fcssten diese Kosten auf den Kaufpreis angerechnet werden. Danach \u00fcberschritt der Kaufpreis den Verkehrswert \u201enur\u201c noch um gut 79%.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass sich Immobilienk\u00e4ufer zwar nicht jeden Kaufpreis gefallen lassen m\u00fcssen, aber auch, dass der Blick auf die konkreten Vertragsdetails entscheidend ist. Gerne \u00fcberpr\u00fcfen unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/boris-piekarek.html\" target=\"_blank\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> Ihren Immobilienkaufvertrag.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"immobilienverkauf-haftung-makler\/\" target=\"_blank\"><strong>Immobilienverkauf: Haftung f\u00fcr Angaben des Maklers<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/immobilienrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Risiken bei Immobilientransaktionen minimieren<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder kommt es vor, dass K\u00e4ufer von Immobilien einen Kaufpreis zahlen, der weit \u00fcber dem Verkehrswert der Immobilie liegt. Grund daf\u00fcr ist oft fehlende Kenntnis \u00fcber den lokalen Markt. 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