{"id":6446,"date":"2016-10-05T15:14:07","date_gmt":"2016-10-05T13:14:07","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6446"},"modified":"2016-10-05T15:14:07","modified_gmt":"2016-10-05T13:14:07","slug":"blockwahl-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/blockwahl-unwirksam\/","title":{"rendered":"Blockwahl ohne Satzungsregelung i.d.R. unwirksam"},"content":{"rendered":"<p>Nach herrschender Meinung ist eine Blockwahl nur zul\u00e4ssig, wenn die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereinssatzung<\/strong><\/a> diese Form der Wahl ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst. Fehlt eine Satzungsregelung, muss eine Wahl der Vorstandsmitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 BGB grunds\u00e4tzlich nacheinander stattfinden. Das OLG Bremen hat in einem Sonderfall allerdings entschieden, dass eine Blockwahl auch ohne Satzungsregelung wirksam sein kann.<\/p>\n<h3>Vorstandsmitglieder sind einzeln zu w\u00e4hlen<\/h3>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 27 Abs. 1 BGB sind bei Vorstandswahlen die Vorstandsmitglieder einzeln zu w\u00e4hlen, um so den Vereinsmitgliedern die M\u00f6glichkeit zu geben, sich f\u00fcr und gegen einzelne Kandidaten zu entscheiden. Der Gesetzgeber hat jedoch gestattet, dass eine Durchf\u00fchrung von Wahlen auch in einer anderen Form erfolgen kann, wenn die Abweichung von \u00a7 27 Abs. 1 BGB in der Vereinssatzung geregelt wird. So ist allgemein anerkannt, dass Blockwahlen bei entsprechender Satzungsregelung zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<h3>Satzungsregelung nicht immer erforderlich<\/h3>\n<p>Ohne eine ausdr\u00fcckliche Satzungsregelung ist aber eine Satzungsdurchbrechung, also auch eine Blockwahl, nicht m\u00f6glich. Diesen Grundsatz best\u00e4tigte nunmehr auch das OLG Bremen, machte jedoch eine Einschr\u00e4nkung.<\/p>\n<p>Die Blockwahl ist nach Ansicht des Gerichts n\u00e4mlich dann wirksam, wenn dem Verfahrensfehler keine Relevanz f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Mitwirkungsrechte der Mitglieder zukommt. Davon sei, so das OLG Bremen, dann auszugehen, wenn nicht mehr Kandidaten vorhanden seien, als Vorstandspl\u00e4tze zu vergeben sind, der Vorschlag der Kandidaten mit der damit verbundenen gemeinsamen Abstimmung \u00fcber alle Kandidaten aus dem Kreis der Mitglieder kam und dar\u00fcber in der Versammlung auch nicht streitig diskutiert wurde.<\/p>\n<h3>Keine Blockwahl ohne entsprechende Satzungsregelung<\/h3>\n<p>Der Beschluss des OLG Bremens sollte nicht als allgemeing\u00fcltige Regel verstanden werden. Der BGH hat n\u00e4mlich bisher die Wirksamkeit von Satzungsdurchbrechungen nur auf F\u00e4lle von punktuellen Regelungen, in denen sich die Wirkung des Beschlusses in der betreffenden Ma\u00dfnahme ersch\u00f6pft, beschr\u00e4nkt. Satzungsdurchbrechungen, die einen von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begr\u00fcnden, sind nach herrschender Meinung unzul\u00e4ssig, auch wenn eine satzungs\u00e4ndernde Mehrheit diese beschlie\u00dft. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern kann aber von einer punktuellen Regelung kaum die Rede sein, da die Wahl der Vorstandsmitglieder auf mehrere Jahre erfolgt. Vielmehr begr\u00fcndet die Vorstandswahl einen abweichenden rechtlichen Zustand. Dem Beschluss des OLG Bremen ist daher mit gro\u00dfer Vorsicht zu begegnen. <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereine<\/strong><\/a> sollten ohne entsprechende Satzungsregelung sicherheitshalber auch weiterhin keine Blockwahlen durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/johannes-fein\/\" target=\"_blank\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a>\u00a0sind Ihnen bei der Erstellung Ihrer Vereinssatzung gerne behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/september\/olgbremen12102015.pdf\" target=\"_blank\">OLG Bremen, Beschluss vom 12.10.2015, Az. 2 W 68\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"satzung-organ-mitgliederhaftung\/\" target=\"_blank\"><strong>Satzung kann Organ- und Mitgliederhaftung weitgehend ausschlie\u00dfen<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereinssatzung gestalten: Fallstricke vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach herrschender Meinung ist eine Blockwahl nur zul\u00e4ssig, wenn die Vereinssatzung diese Form der Wahl ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst. 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