{"id":6440,"date":"2016-09-30T12:51:59","date_gmt":"2016-09-30T10:51:59","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6440"},"modified":"2016-09-30T12:51:59","modified_gmt":"2016-09-30T10:51:59","slug":"rueckabwicklung-unselbststaendige-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/rueckabwicklung-unselbststaendige-stiftung\/","title":{"rendered":"Anspruch auf R\u00fcckabwicklung einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung?"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen musste entscheiden, ob der Tr\u00e4ger einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung dem Stifter sein Geld zur\u00fcckgew\u00e4hren muss, weil der Stifter mit der Arbeit des Tr\u00e4gers unzufrieden war. Die Entscheidung belegt (einmal wieder), dass Stifter im \u00dcberschwang der Freude \u00fcber die Errichtung \u201eihrer\u201c <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Stiftung<\/strong><\/a> nicht vergessen sollten, sich zun\u00e4chst gr\u00fcndlich beraten zu lassen.<\/p>\n<h3>H\u00e4ufig Streit wegen unselbstst\u00e4ndiger Stiftungen<\/h3>\n<p>Auch zwischen Stiftern und den von ihnen errichteten rechtsf\u00e4higen Stiftungen kann es Rechtstreitigkeiten geben. Vermutlich kommt es aber im Umfeld unselbstst\u00e4ndiger Stiftungen weit h\u00e4ufiger zum Streit: Nicht nur der Treuh\u00e4nder kann sich von einer unliebsam gewordenen unselbstst\u00e4ndigen Stiftungen wieder l\u00f6sen wollen. Auch der Stifter ist m\u00f6glicherweise unzufrieden mit dem Treuh\u00e4nder. Einen solchen Fall hatte nun auch das OVG Nordrhein-Westfalen zu entscheiden.<\/p>\n<h3>Errichtung einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung zur Verbreitung der Demokratie-Idee<\/h3>\n<p>Der Stifter errichtete eine unselbstst\u00e4ndige Stiftung mit einem Stiftungsverm\u00f6gen von immerhin einer Million Euro in der Tr\u00e4gerschaft einer nordrhein-westf\u00e4lischen Universit\u00e4t. Die Stiftung sollte Menschen, insbesondere im asiatischen und arabischen Raum, \u00fcber die Demokratie aufkl\u00e4ren und aufzeigen, dass die Demokratie die beste Gesellschaftsform ist. Kernpunkt der Zweckverwirklichung sollte nach Ansicht des Stifters die Homepage der Stiftung sein, auf der Inhalte \u00fcber die Demokratie zusammengetragen werden sollten.<\/p>\n<h3>Streit zwischen Stifter und Stiftungstr\u00e4ger<\/h3>\n<p>Es kam jedoch relativ fr\u00fch zum Streit zwischen dem <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\" target=\"_blank\"><strong>Stifter<\/strong><\/a> und dem Tr\u00e4ger der Stiftung. Der Tr\u00e4ger sah sich seiner wissenschaftlichen Neutralit\u00e4t verpflichtet und wollte jeden Verdacht der Missionierung vermeiden. Dem Tr\u00e4ger war daran gelegen, dass nur wissenschaftlich fundierte und richtige Inhalte auf der Homepage ver\u00f6ffentlicht wurden. Ferner wurden die universit\u00e4ren Lehrveranstaltungen um solche mit dem Schwerpunktthema \u201eDemokratie\u201c ausgeweitet. Der Stifter hingegen war mit den Inhalten auf der Homepage nicht zufrieden und wollte die Idee der Demokratie \u201eoffensiver\u201c auf der Homepage bewerben. Die nach au\u00dfen gerichtete Werbung f\u00fcr die Demokratie sollte nach seiner Vorstellung Schwerpunkt der Stiftungsarbeit sein.<\/p>\n<h3>Stifter k\u00fcndigt Treuhandvertrag<\/h3>\n<p>Nachdem der Stifter und die Verantwortlichen des Stiftungstr\u00e4gers trotz mehrmaliger \u00dcberarbeitung der Homepage und diverser Gespr\u00e4che keine Einigung erzielen konnten, k\u00fcndigte der Stifter den Treuhandvertrag und wollte sein Geld zur\u00fcck. Dies wies der Tr\u00e4ger zur\u00fcck, da die Kompetenz \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Stiftung beim eingerichteten Kuratorium liege und dar\u00fcber hinaus <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsvorschriften<\/strong><\/a> einer R\u00fcckzahlung entgegenst\u00fcnden. Davon unbeeindruckt klagte der Kl\u00e4ger vor dem Verwaltungsgericht (VG) K\u00f6ln, nachdem er die Klage zun\u00e4chst vor dem unzust\u00e4ndigen Landgericht erhoben hatte.<\/p>\n<h3>Klage bleibt ohne Erfolg<\/h3>\n<p>Das VG K\u00f6ln wies die Klage allerdings als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Auch mit der Berufung zum OVG Nordrhein-Westfalen scheiterte der Stifter. Das OVG legte sich dabei in seinem Urteil nicht fest, ob es sich bei der \u00dcbertragung des Stiftungsverm\u00f6gens auf den Tr\u00e4ger rechtlich um eine Schenkung, ein Treuhandverh\u00e4ltnis im Wege eines Auftrags oder um ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsverh\u00e4ltnis handelte. Denn unabh\u00e4ngig von der Einordnung stand dem Stifter nach Auffassung des Gerichts jedenfalls kein R\u00fcckzahlungsanspruch zu. Das OVG vermochte n\u00e4mlich keinen Versto\u00df gegen eine Auflage zu erkennen, da den in der Satzung niederlegten Zwecken eine Fokussierung auf die Au\u00dfenbewerbung der Demokratie, wie sie sich der Stifter w\u00fcnschte, nicht zu entnehmen waren. Au\u00dferdem betrachtete das Gericht durch erg\u00e4nzende Auslegung der Satzung ein m\u00f6gliches Widerrufsrecht als abbedungen. Einen wichtigen Grund f\u00fcr eine K\u00fcndigung erkannte das Gericht ebenfalls nicht. Die Berufung des Stifters konnte damit keinen Erfolg haben. Sein Geld war der Stifter endg\u00fcltig los.<\/p>\n<h3>Zahlreiche Fallstricke beim Errichten einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung<\/h3>\n<p>Die Errichtung einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung ist mit zahlreichen Fallstricken verbunden und sollte daher unbedingt Experten \u00fcberlassen werden. Vorliegend h\u00e4tte man die st\u00e4rkere Fokussierung der Stiftungsarbeit auf die Au\u00dfenbewerbung der Demokratie durchaus in die Satzung aufnehmen k\u00f6nnen. Auch h\u00e4tte man eine Widerrufsm\u00f6glichkeit vereinbaren k\u00f6nnen. Zwar h\u00e4tte der Stifter sein Geld auch in diesem Fall nicht zur\u00fcckbekommen, weil das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht dem entgegensteht. Aber er h\u00e4tte dadurch zumindest eine \u00dcbertragung des Stiftungsverm\u00f6gens auf einen anderen Treuh\u00e4nder erreichen k\u00f6nnen. Des langen und teuren Rechtsstreits \u2013 mit negativem Ausgang f\u00fcr den Stifter \u2013 h\u00e4tte es dann nicht bedurft.<\/p>\n<p>Bei weiteren Fragen zur Errichtung unselbstst\u00e4ndiger Stiftungen stehen\u00a0Ihnen unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/kanzleileitung\/stefan-winheller.html\" target=\"_blank\"><strong>spezialisierten Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> gerne zur Seite. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/september\/ovgnordrheinwestfalen31052016.pdf\" target=\"_blank\">OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2016, Az. 16 A 172\/13<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"kuendigung-treuhandstiftung\/\" target=\"_blank\"><strong>K\u00fcndigung einer Treuhandstiftung zul\u00e4ssig?<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\" target=\"_blank\"><strong>Gr\u00fcndung einer Stiftung: Was ist zu beachten?<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen musste entscheiden, ob der Tr\u00e4ger einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung dem Stifter sein Geld zur\u00fcckgew\u00e4hren muss, weil der Stifter mit der Arbeit des Tr\u00e4gers unzufrieden war. 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