{"id":6436,"date":"2016-09-23T12:28:22","date_gmt":"2016-09-23T10:28:22","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6436"},"modified":"2018-02-08T14:16:28","modified_gmt":"2018-02-08T12:16:28","slug":"stipendien-nicht-steuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/stipendien-nicht-steuerfrei\/","title":{"rendered":"Stipendien (nicht) steuerfrei?"},"content":{"rendered":"<p>Stipendien von Stiftungen sind f\u00fcr den Bezieher h\u00e4ufig steuerfrei. Der Teufel steckt allerdings im Detail. F\u00fcr die Befreiung kommt es auf die richtige Vertragsgestaltung, die Vergaberichtlinien und darauf an, dass es sich bei der das Stipendium gew\u00e4hrenden gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft nicht um eine unselbstst\u00e4ndige Stiftung handelt. So sieht es jedenfalls das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.<\/p>\n<h3>Stipendium als Betriebseinnahme<\/h3>\n<p>Der Grat zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Stipendien ist schmal. Wie schmal, musste ein Historiker, der auch als Journalist arbeitet, k\u00fcrzlich schmerzlich erfahren. Er erhielt von zwei Stiftungen Schenkungen zur F\u00f6rderung seiner wissenschaftlichen Studien. Diese Zuwendungen verbuchte der Historiker nicht als Betriebseinnahmen, da er der Ansicht war, dass die Schenkungen nicht betriebsbezogen waren und im \u00dcbrigen die Steuerbefreiungen des \u00a7 3 Nr. 11 und Nr. 44 EStG gelten w\u00fcrden. Das FG Rheinland-Pfalz sah es freilich anders. Das Gericht stellte zun\u00e4chst fest, dass sich aus den Vertr\u00e4gen und dem Schriftwechsel mit der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Stiftung<\/strong><\/a> ergab, dass es sich bei den Zuwendungen um Betriebseinnahmen handelte. Sie wiesen n\u00e4mlich einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb des Steuerpflichtigen auf. Es handele sich also gerade nicht um private (nicht steuerbare) Zuwendungen, die das Lebenswerk, das Gesamtschaffen und die Grundhaltung des Zuwendungsempf\u00e4ngers oder dessen Vorbildfunktion w\u00fcrdigten.<\/p>\n<h3>Vergaberichtlinien der Stiftung zwingend f\u00fcr Steuerbefreiung<\/h3>\n<p>Auf \u00a7 3 Nr. 44 EStG konnte sich der Historiker nicht berufen. Zwar gew\u00e4hrt diese Vorschrift Steuerfreiheit von Stipendien, die u.a. eine K\u00f6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\u00f6gensmasse i.S.d. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur F\u00f6rderung der wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gew\u00e4hrt. Voraussetzung f\u00fcr die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Stipendien einen f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Forschungsaufgabe oder f\u00fcr die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht \u00fcbersteigen und der Geber diese nach seinen eigens erlassenen Richtlinien vergibt. Ferner darf der Empf\u00e4nger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k\u00fcnstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert\u00e4tigkeit verpflichtet sein. Die Anwendung dieser Steuerbefreiung zu Gunsten des Historikers schied schon deshalb aus, weil die Stiftung nicht nur nicht ausreichende Vergaberichtlinien hatte, sondern gar keine.<\/p>\n<h3>Verpflichtung zu wissenschaftlicher Gegenleistung<\/h3>\n<p>Obgleich es darauf nicht mehr ankam, \u00e4u\u00dferte sich das Gericht auch noch zu der Frage, ob der Historiker zu einer bestimmten wissenschaftlichen Gegenleistung verpflichtet war, was zus\u00e4tzlich die Steuerbefreiung ausgeschlossen h\u00e4tte. Bemerkenswerterweise stellte das Gericht insoweit allerdings fest, dass zwar eine konkrete und sehr eng gefasste Verpflichtung des Historikers vertraglich vereinbart war, dieser jedoch den Vertrag selbst aufgesetzt hatte und sich selbst so eng gebunden habe. Dies sei unsch\u00e4dlich; auf diese Weise h\u00e4tten die beiden Vertragsparteien keine bestimmte wissenschaftliche Gegenleistung i.S.d. \u00a7 3 Nr. 44 EStG vereinbart.<\/p>\n<h3>Steuerfreiheit nur bei unmittelbarer F\u00f6rderung der Wissenschaft<\/h3>\n<p>Auch \u00a7 3 Nr. 11 EStG kam dem Historiker nicht zu Hilfe. Nach \u00a7 3 Nr. 11 EStG sind Bez\u00fcge aus \u00f6ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer \u00f6ffentlichen Stiftung steuerfrei, die wegen Hilfsbed\u00fcrftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f\u00f6rdern. Von der Befreiungsvorschrift konnte der Historiker deswegen nicht profitieren, da er die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Zuwendungen<\/strong><\/a> nicht unmittelbar f\u00fcr die F\u00f6rderung der Wissenschaft einsetzte, sondern zu seiner allgemeinen Lebenshaltung, so das FG Rheinland-Pfalz.<\/p>\n<h3>Keine \u00f6ffentlich-rechtliche Stiftung\u2026<\/h3>\n<p>Das Gericht besch\u00e4ftigte sich au\u00dferdem mit der Frage, wann eine \u00f6ffentlichen Stiftung i.S.d. \u00a7 3 Nr. 11 EStG vorliegt. Zun\u00e4chst stellte das FG Rheinland-Pfalz fest, dass eine \u00f6ffentliche Stiftung nicht dasselbe ist wie eine \u00f6ffentlich-rechtliche Stiftung. Eine \u00f6ffentliche Stiftung k\u00f6nne auch eine privatrechtliche Stiftung sein, die einen der Allgemeinheit dienenden Zweck verfolgt.<\/p>\n<h3>\u2026 und keine unselbstst\u00e4ndige Stiftung<\/h3>\n<p>Allerdings, so das FG Rheinland-Pfalz, falle unter den Begriff der \u00f6ffentlichen Stiftung nicht die unselbstst\u00e4ndige Stiftung, da sie der staatlichen Stiftungsaufsicht nicht unterliege. Nur durch eine beh\u00f6rdliche Kontrolle, die bei einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung nicht gegeben sei, k\u00f6nne eine missbr\u00e4uchliche Ausnutzung der Steuerfreiheit verhindert werden. F\u00fcr die Zuwendungsempf\u00e4nger einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung kommt die Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 11 EStG nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz daher von vornherein nicht in Betracht.<\/p>\n<h3>Steuern vermeiden durch kluge Vertragsgestaltung<\/h3>\n<p>Das Urteil des FG Rheinland-Pfalz zeigt deutlich, dass sich durch eine kluge Vertragsgestaltung Steuern vermeiden lassen. Kommt es der Stiftung n\u00e4mlich nicht prim\u00e4r auf die F\u00f6rderung eines bestimmten Projektes des Beschenkten an, sondern auf die F\u00f6rderung seiner Person, und wird dies entsprechend vertraglich festgehalten, handelt es sich bei den Stipendienzahlungen nicht um Betriebseinnahmen.<\/p>\n<p>Das Urteil zeigt ferner, dass sich der Erlass von Vergaberichtlinien f\u00fcr Stipendien lohnen kann. Etwas merkw\u00fcrdig mutet hingegen die Argumentation des Gerichts an, dass eine relevante Gegenleistung nicht vorliegen soll, wenn der Gef\u00f6rderte den Vertrag selbst aufsetzt und sich selbst zu einer bestimmten Leistung verpflichtet. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 3 Nr. 11 und Nr. 44 EStG schlie\u00dfen n\u00e4mlich die Steuerbefreiung schon dann aus, wenn der Gef\u00f6rderte eine bestimmte wissenschaftliche Gegenleistung schuldet. Sie differenzieren gerade nicht danach, von wem der Impuls dazu ausging. Wenn sich die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz durchsetzen sollte, w\u00fcrde das zu Missbrauch geradezu einladen: Stiftungen k\u00f6nnten die F\u00f6rderung faktisch von der Erbringung bestimmter Gegenleistungen abh\u00e4ngig machen. Solange der Gef\u00f6rderte mitspielt und den Vertrag selbst aufsetzt, k\u00e4me er trotzdem in den Genuss der Steuerbefreiung.<\/p>\n<p>Unsere spezialisierten Anw\u00e4lte beantworten Ihnen gerne weitere Fragen rund um die Besteuerung von Stipendien.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/september\/fgrheinlandpfalz09122014.pdf\" target=\"_blank\">FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2014, Az. 3 K 2197\/11<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"keine-steuer-auf-stipendien\/\" target=\"_blank\"><strong>Keine Steuer auf Stipendien<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Kompetente rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihre Stiftung<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stipendien von Stiftungen sind f\u00fcr den Bezieher h\u00e4ufig steuerfrei. 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