{"id":6426,"date":"2016-09-22T13:04:44","date_gmt":"2016-09-22T11:04:44","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6426"},"modified":"2016-09-22T13:04:44","modified_gmt":"2016-09-22T11:04:44","slug":"werbungskosten-uebungsleiter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/werbungskosten-uebungsleiter\/","title":{"rendered":"Keine Werbungskosten f\u00fcr \u00dcbungsleiter?"},"content":{"rendered":"<p>Der Betriebsausgaben-\/Werbungskostenabzug bei \u00dcbungsleitern bereitet weiterhin Probleme. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden d\u00fcrfen, wenn die steuerbefreiten Einnahmen 2.400 Euro nicht \u00fcberschreiten. Das Finanzgericht (FG) Th\u00fcringen sieht es anders.<\/p>\n<h3>Abzug von Ausgaben erst ab 2.400 Euro<\/h3>\n<p>Einnahmen aus nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nr. 26 EStG bis zur H\u00f6he von insgesamt 2.400 Euro\/Jahr steuerfrei. Das ist der sog. <a href=\"?s=%C3%BCbungsleiterfreibetrag\" target=\"_blank\"><strong>\u00dcbungsleiterfreibetrag<\/strong><\/a>. Korrespondierend dazu k\u00f6nnen Steuerpflichtige ihre Ausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer steuerfreien T\u00e4tigkeit stehen, nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen \u00fcbersteigen. Hat also ein \u00dcbungsleiter f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit 2.500 Euro erhalten und Ausgaben in H\u00f6he von 2.450 Euro get\u00e4tigt, kann er nur 50 Euro absetzen. Hat er 2.500 Euro erhalten, aber nur Ausgaben in H\u00f6he von 2.000 Euro gehabt, kann er seine Ausgaben \u00fcberhaupt nicht geltend machen. Vielmehr muss er die 100 Euro (2.500 Euro abz\u00fcglich des Freibetrags in H\u00f6he von 2.400 Euro) versteuern.<\/p>\n<h3>Einnahmen niedriger als 2.400 Euro<\/h3>\n<p>Unklar ist jedoch, was gilt, wenn die Einnahmen die Grenze von 2.400 Euro nicht \u00fcbersteigen, die Ausgaben aber h\u00f6her als die Einnahmen sind. Beispiel: Der \u00dcbungsleiter erh\u00e4lt 1.000 Euro, seine Ausgaben belaufen sich auf 2.500 Euro. Darf er dann 1.500 Euro als Ausgaben absetzen, also einen Verlust geltend machen? Darf er vielleicht zumindest 100 Euro (2.500 Euro abz\u00fcglich Freibetrag in H\u00f6he von 2.400 Euro) als Ausgaben absetzen?<\/p>\n<h3>Steuerfreier Betrag nicht \u00fcberschritten<\/h3>\n<p>Die Finanz\u00e4mter sagen bisher: \u201eNein!\u201c. Sie begr\u00fcnden dies mit dem Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 26 EStG. Die Vorschrift l\u00e4sst den Abzug n\u00e4mlich nur dann zu, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag \u00fcbersteigen. Im Beispielsfall \u00fcbersteigen die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht, da sie mit 1.000 Euro deutlich unter dem steuerfreien Betrag von 2.400 Euro liegen.<\/p>\n<h3>Doppelbeg\u00fcnstigung soll vermieden werden<\/h3>\n<p>Eigentlicher Hintergrund des rechtlichen Problems ist das komplizierte Zusammenspiel zweier Normen: \u00a7 3 Nr. 26 EStG und \u00a7 3c Abs. 1 EStG. In \u00a7 3 Nr. 26 EStG ist der \u00dcbungsleiterfreibetrag beschrieben und auch das Verbot des Verlustabzuges von Ausgaben, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht \u00fcberschreiten. \u00a7 3c Abs. 1 EStG hingegen verbietet den Abzug von Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.<\/p>\n<p>Diese Norm ist wichtig, um eine Doppelbeg\u00fcnstigung zu vermeiden, da ohne die Regelung des \u00a7 3c Abs. 1 EStG ein Steuerpflichtiger nicht nur seine Einnahmen steuerfrei vereinnahmen, sondern zus\u00e4tzlich auch noch seine damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben abziehen k\u00f6nnte. Er w\u00e4re dann doppelt beg\u00fcnstigt. Das will der Gesetzgeber verhindern. W\u00fcrde also \u00a7 3 Nr. 26 EStG keine Aussage zum Abzugsverbot der Ausgaben treffen, w\u00fcrde \u00a7 3c Abs. 1 EStG gelten, der den Abzug jeglicher Ausgaben verb\u00f6te. \u00a7 3 Nr. 26 EStG mit seiner Aussage zum Abzugsverbot wird daher als speziellere Vorschrift zu \u00a7 3c Abs. 1 EStG verstanden, die Steuerpflichtige beg\u00fcnstigt, da sie Ausgaben zumindest dann und insoweit abziehen k\u00f6nnen, als ihre Ausgaben und Einnahmen die Grenze von 2.400 Euro \u00fcberschreiten.<\/p>\n<h3>Abzug ist m\u00f6glich!<\/h3>\n<p>Die Auffassung der Finanz\u00e4mter teilen die Literatur und so manches Finanzgericht allerdings nicht, da sie sie f\u00fcr ungerecht halten. So auch das FG Th\u00fcringen: Es entschied, dass \u00a7 3 Nr. 26 EStG zwar nur den Fall erfasse, dass die Einnahmen den Freibetrag in H\u00f6he von 2.400 Euro \u00fcbersteigen. Gleichwohl k\u00f6nne man Ausgaben, die den Freibetrag \u00fcbersteigen, auch dann abziehen, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht \u00fcbersteigen. \u00a7 3c Abs. 1 EStG finde n\u00e4mlich keine Anwendung, weil die Norm nur eine Doppelbeg\u00fcnstigung vermeiden soll, die aber in einem solchen Fall nicht vorliege.<\/p>\n<h3>Begr\u00fcndung widerspr\u00fcchlich<\/h3>\n<p>Nicht nachvollziehbar ist allerdings, warum das FG Th\u00fcringen \u2013 auf den Beispielsfall \u00fcbertragen \u2013 einen Abzug in H\u00f6he von nur 100 Euro zulie\u00df und nicht in H\u00f6he von 1.500 Euro. W\u00e4hrend sich das Gericht \u00fcber den (klaren) Wortlaut der Norm hinwegsetzt und den Abzug der Ausgaben auch in F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich zul\u00e4sst, in denen die Einnahmen unter dem Betrag von 2.400 Euro liegen, h\u00e4lt es zugleich am Wortlaut der Norm fest, wonach nur die den Freibetrag \u00fcbersteigenden Ausgaben absetzbar seien. Stimmiger w\u00e4re es wohl gewesen, wenn das Gericht das Verst\u00e4ndnis der Norm ausgeweitet h\u00e4tte und den Abzug der Ausgaben stets f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt h\u00e4tte, soweit sie die \u201esteuerfreien Einnahmen\u201c \u2013 und nicht den Freibetrag \u2013 \u00fcberschreiten. Dies w\u00fcrde dem Sinn und Zweck der Vorschrift am ehesten entsprechen: Die Einnahmen in H\u00f6he von 1.000 Euro w\u00e4ren steuerfrei. Die Werbungskosten k\u00f6nnten abz\u00fcglich der steuerfreien Einnahmen abgesetzt werden. Eine Doppelbeg\u00fcnstigung w\u00fcrde nicht eintreten, aber der Steuerpflichtige auch nicht f\u00fcr seine ehrenamtliche Arbeit belastet. Im Beispielsfall k\u00f6nnte der Steuerpflichtige dann also 1.500 Euro absetzen.<\/p>\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage beantworten wird. Das FG Th\u00fcringen hat die Revision zugelassen; das Finanzamt hat auch bereits Revision eingelegt.<\/p>\n<h3>Ausgaben unproblematisch absetzen<\/h3>\n<p>Bis der BFH entschieden hat, sollten sich die Steuerpflichtigen \u2013 zumindest dann, wenn sie hohe Ausgaben haben \u2013 bem\u00fchen, eine Aufwandsentsch\u00e4digung von mehr als 2.400 Euro zu erhalten. Dann k\u00f6nnen sie unproblematisch ihre Ausgaben absetzen. Eine Aufwandsentsch\u00e4digung in H\u00f6he von 2.401 Euro im Gegensatz zu 2.400 Euro kann dann einen gewaltigen Unterschied machen. Betroffene Steuerpflichtige k\u00f6nnen au\u00dferdem gegen ihre Steuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH beantragen. Dadurch k\u00f6nnen sie verhindern, dass der Steuerbescheid bestandskr\u00e4ftig wird, m\u00fcssen andererseits aber nicht selbst gegen das Finanzamt klagen.<\/p>\n<p>Bei weiteren Fragen zum \u00dcbungsleiterfreibetrag sind Ihnen unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/johannes-fein\/\" target=\"_blank\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> gerne behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/september\/fgthueringen30092015.pdf\" target=\"_blank\">FG Th\u00fcringen, Urteil vom 30.09.2015, Az. 3 K 480\/14 (Revision anh\u00e4ngig: BFH, Az. III R 23\/15)<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"bmf-ehrenamtspauschale-uebungsleiterfreibetrag\/\" target=\"_blank\"><strong>BMF zur Ehrenamtspauschale und zum \u00dcbungsleiterfreibetrag<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Welche Vorteile ergeben sich aus der Gemeinn\u00fctzigkeit?<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Betriebsausgaben-\/Werbungskostenabzug bei \u00dcbungsleitern bereitet weiterhin Probleme. Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass Ausgaben nicht steuerlich geltend gemacht werden d\u00fcrfen, wenn die steuerbefreiten Einnahmen 2.400 Euro nicht \u00fcberschreiten. Das Finanzgericht (FG) Th\u00fcringen sieht es anders. 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