{"id":6384,"date":"2016-08-31T13:11:44","date_gmt":"2016-08-31T11:11:44","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6384"},"modified":"2018-01-04T11:23:37","modified_gmt":"2018-01-04T09:23:37","slug":"blockchain-zentralbankalternative","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/blockchain-zentralbankalternative\/","title":{"rendered":"Bankenkonsortium entwickelt Blockchain als Zentralbankalternative"},"content":{"rendered":"<p>Im September letzten Jahres stellte die Schweizer Gro\u00dfbank UBS und das amerikanische FinTech Clearmatic das Konzept eines \u201eUtility Settlement Coins\u201c (USC) vor. Nun k\u00fcndigte ein Konsortium dieser beiden Unternehmen, sowie der spanischen Bank Santander, der Deutschen Bank und der Investmentgesellschaft BNY Mellon an, das Konzept bis 2018 in die Realit\u00e4t umsetzen zu wollen.<\/p>\n<h3>Blockchain f\u00fcr das internationale Settlement im Interbankenmarkt<\/h3>\n<p>Der USC soll dabei eine schnellere, billigere und sicherere Alternative zum internationalen Settlement zwischen den Finanzinstituten bieten. M\u00f6chte eine Bank in Spanien heute einer Bank in Griechenland Geld \u00fcberweisen, l\u00e4uft dies zun\u00e4chst \u00fcber die nationalen Notenbanken. Diese wiederum nutzen das TARGET2-System der Europ\u00e4ischen Zentralbank, um die Transaktion durchzuf\u00fchren. Mit dem USC soll der Interbankenmarkt nun auf eine Blockchain umgestellt werden. Der Vorteil einer dezentralisierten Blockchain ist, dass es keine vertrauensw\u00fcrdige dritte Partei braucht, um Transaktionen zuverl\u00e4ssig und unver\u00e4nderbar durchzuf\u00fchren und aufzuzeichnen. Die Rolle der Zentralbanken w\u00fcrde somit beschnitten.<\/p>\n<p>Diese soll nach den Vorstellungen des Konsortiums vielmehr auf die einer Verwahrstelle f\u00fcr Zentralbankgeld zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Denn die USC sollen im Gegensatz zu sonstigen virtuellen W\u00e4hrungen keine abstrakte eigene Einheit darstellen. Vielmehr sollen sie jeweils eins zu eins verschiedene staatliche W\u00e4hrungen wie Euro, Dollar und Franken repr\u00e4sentieren. Einem Euro-USC auf der Blockchain w\u00fcrde somit stets ein Euro bei der Zentralbank gegen\u00fcberstehen. Der USC \u00e4hnelt damit stark dem heutigen elektronischen Geld, welches ebenfalls eine eins zu eins Repr\u00e4sentation staatlichen Geldes ist.<\/p>\n<h3>Virtuelle W\u00e4hrungen als Zahlungsmittel einstufen<\/h3>\n<p>Damit k\u00f6nnte der USC den Anlass daf\u00fcr bieten, virtuelle W\u00e4hrungen zuk\u00fcnftig unter ein regulatorisches Regime vergleichbar mit dem heutigen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zu stellen. Eine solche Regulierung w\u00fcrde der Natur von W\u00e4hrungen wie <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading.html\" target=\"_blank\"><strong>Bitcoin<\/strong><\/a>, Litecoin und Monero am Ehesten gerecht werden. Zwar k\u00f6nnen diese nicht direkt in staatliches Geld konvertiert werden, wie es f\u00fcr den USC geplant ist. Sie werden allgemein jedoch als Ersatzw\u00e4hrung genutzt. Insbesondere im internationalen Zahlungsverkehr sind virtuelle W\u00e4hrungen schneller und kosteng\u00fcnstiger als der Transfer von staatlichem Geld.<\/p>\n<p>Ihre Einordnung als Rechnungseinheiten und damit als Finanzinstrument durch die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-bafin-lizenz.html\" target=\"_blank\"><strong>BaFin<\/strong><\/a>) \u00fcberzeugt hingegen nicht. Im Gegensatz zu allen anderen Finanzinstrumenten gibt es bei dezentral ausgestalteten virtuellen W\u00e4hrungen n\u00e4mlich keinen zentralen Emittenten. Virtuelle W\u00e4hrungen werden \u2013 wie der Name schon sagt \u2013\u00a0 \u00fcberdies in erster Linie als Zahlungsmittel und nicht als Finanzinstrument genutzt. Auch der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hatte im letzten Jahr entschieden, dass Bitcoins am ehesten mit Zahlungsmitteln vergleichbar und daher von der Umsatzsteuer befreit sind.<\/p>\n<h3>Regulatorischer Flickenteppich behindert weitere Verbreitung<\/h3>\n<p>Solange keine europaeinheitliche Rechtslage durch Richtlinien oder EU-Verordnungen geschaffen wird, bleibt die Regulierung virtueller W\u00e4hrungen europ\u00e4isches Flickwerk. So ist der Vorschlag der Kommission, bestimmte Anbieter im Bereich der virtuellen W\u00e4hrungen als Verpflichtete im Rahmen der 4. Geldw\u00e4scherichtlinie aufzunehmen, sicherlich gut gemeint. In Ermangelung einer dem ZAG vergleichbaren, generellen Regulierung der Dienstleistungen in Bezug auf blockchainbasierte Zahlungssysteme bedeutet das jedoch, dass die Regulierungssituation f\u00fcr die Anbieter in allen Mitgliedsstaaten weiter individuell zu beurteilen ist. Die internationale Rechtsnatur virtueller W\u00e4hrungen bleibt ungekl\u00e4rt. F\u00fcr die Unternehmen bedeutet dies eine andauernde rechtliche Unsicherheit.<\/p>\n<p>Wie Sie in Ermangelung solcher Regelungen bereits heute rechtssicher ein Unternehmen im Bereich der virtuellen W\u00e4hrungen gr\u00fcnden und betreiben k\u00f6nnen, erkl\u00e4ren Ihnen gerne unsere Anw\u00e4lte im Bank- und Kapitalmarktrecht und Spezialisten im Bereich Kryptow\u00e4hrungen.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"bankenaufsicht-virtuelle-waehrungen\/\" target=\"_blank\"><strong>Europ\u00e4ische Bankenaufsicht setzt sich f\u00fcr Dienstleister im Bereich der virtuellen W\u00e4hrungen ein<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/bitcoin-und-bafin.html\" target=\"_blank\"><strong>Regulierung von virtuellen W\u00e4hrungen: Bitcoin und die BaFin<\/strong><\/a><a href=\"bankenaufsicht-virtuelle-waehrungen\/\" target=\"_blank\"><strong><br \/>\n<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im September letzten Jahres stellte die Schweizer Gro\u00dfbank UBS und das amerikanische FinTech Clearmatic das Konzept eines \u201eUtility Settlement Coins\u201c (USC) vor. 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