{"id":6375,"date":"2016-08-30T12:58:40","date_gmt":"2016-08-30T10:58:40","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6375"},"modified":"2018-02-08T14:17:04","modified_gmt":"2018-02-08T12:17:04","slug":"zahlungsverpflichtung-an-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/zahlungsverpflichtung-an-stiftung\/","title":{"rendered":"Lebenslange Zahlungsverpflichtung eines Stifters an \u201eseine\u201c Stiftung?"},"content":{"rendered":"<p>Der Begriff \u201eEinkommensstiftung\u201c bezeichnet ein <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\" target=\"_blank\"><strong>Stiftungsmodell<\/strong><\/a>, das sich durch eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung des Stifters gegen\u00fcber einer Stiftung auszeichnet, ohne die die Stiftung nicht bestehen k\u00f6nnte. H\u00e4ufig anzutreffen ist dieses Modell bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Stiftungen, die vom Staat finanziert werden. Statt der Stiftung ein Verm\u00f6gen zu \u00fcbertragen, was an sich ein unerl\u00e4ssliches Wesensmerkmal einer Stiftung ist, begn\u00fcgt sich der Staat angesichts knapper \u00f6ffentlicher Kassen nicht selten damit, jedes Jahr Zuwendungen an die Stiftung zu leisten. Aber auch bei Stiftungen des Privatrechts sind dauerhafte Zahlungsverpflichtungen von Spendern anzutreffen. Dies kann zu vielerlei Problemen f\u00fchren, wie das folgende Beispiel zeigt.<\/p>\n<h3>Stifter errichtet Einkommensstiftung<\/h3>\n<p>In seinen erfolgreichen Jahren gr\u00fcndete ein deutscher Unternehmer eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gemeinnuetzige-stiftung.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzige Stiftung<\/strong><\/a>, die notleidende Kinder unterst\u00fctzt. Zus\u00e4tzlich zum Einbringen des Stiftungskapitals in Millionenh\u00f6he verpflichtete sich der Stifter, die monatlichen Verwaltungskosten der Stiftung zu \u00fcbernehmen, soweit sie nicht aus den Ertr\u00e4gen des Stiftungsverm\u00f6gens getragen werden konnten. Ein gro\u00dfer Fehler: Nachdem er als Vorstandsvorsitzender aus der Stiftung ausgeschieden war, kam es zum Bruch mit \u201eseiner\u201c Stiftung, der er in der Folge Misswirtschaft vorwarf. Die Stiftung verlangte jedoch weiterhin die Zahlung der Verwaltungsbeitr\u00e4ge.<\/p>\n<h3>Rechtsstreitigkeiten zwischen Stiftung und Stifter<\/h3>\n<p>Es folgten jahrelange, in mehreren L\u00e4ndern gef\u00fchrte Rechtsstreitigkeiten, die mal die Stiftung, mal der Stifter gewann. Bis heute ist nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt, ob der Stifter die Verwaltungsbeitr\u00e4ge tats\u00e4chlich bezahlen muss. M\u00f6glicherweise aufgrund seines hohen Lebensalters und der Furcht vor dem Ausbleiben der laufenden Zahlungen, entschied sich die Stiftung nunmehr, ihren Gr\u00fcnder erneut zu verklagen. Diesmal war sie der Auffassung, der Stifter m\u00fcsse das Grundstockverm\u00f6gen um knapp 9 Mio. Euro erh\u00f6hen, damit so ausreichend hohe Ertr\u00e4ge zur Deckung der Verwaltungskosten erwirtschaftet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<h3>Dem Stifter steht ein Wahlrecht zu<\/h3>\n<p>Das Landgericht (LG) Hanau folgte dieser Argumentation nicht: Dem Gr\u00fcnder stehe ein Wahlrecht zu, wie er seiner Verpflichtung nachkomme: Er k\u00f6nne seiner Verpflichtung entweder durch monatliche Zahlungen nachkommen oder durch Aufstocken des Grundstockverm\u00f6gens die Deckung der laufenden Verwaltungskosten sicherstellen. Dieses Wahlrecht k\u00f6nne die Stiftung ihm aber nicht nehmen.<\/p>\n<h3>Ist Ewigkeitsbindung wirksam?<\/h3>\n<p>Viel spannender ist aber die dar\u00fcber hinausgehende Frage, ob sich ein Stifter, der sich vor vielen Jahren zu einer lebenslangen(!) Zahlung verpflichtet hat, sp\u00e4ter von seiner Zahlungspflicht wieder l\u00f6sen kann. Ordentliche K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten sind zumeist spezialgesetzlich geregelt, so z.B. bei K\u00fcndigung von Mietverh\u00e4ltnissen, Kreditvertr\u00e4gen und Arbeitsverh\u00e4ltnissen. Die K\u00fcndigung einer lebenslangen Zahlungsverpflichtung gegen\u00fcber einer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Stiftung<\/strong><\/a> hat der Gesetzgeber hingegen nicht bedacht und hierf\u00fcr keine ausdr\u00fcckliche Regelung geschaffen. Stiftungsrechtliche Urteile sind \u2013 soweit ersichtlich \u2013 zu dieser Fragestellung noch nicht ergangen. Oberfl\u00e4chlich betrachtet k\u00f6nnte man daher zu dem Ergebnis gelangen, dass mangels spezieller Vorschriften eine K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit nicht besteht.<\/p>\n<h3>Dauerschuldverh\u00e4ltnisse sind k\u00fcndbar\u2026<\/h3>\n<p>In Literatur und Rechtsprechung besteht jedoch Einigkeit dar\u00fcber, dass alle Dauerschuldverh\u00e4ltnisse beendet werden k\u00f6nnen (m\u00fcssen). \u00dcber welche Vorschrift man letztlich zur Befreiung von den Verpflichtungen gelangt, ist Ansichtssache und h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Als Grundlage f\u00fcr eine K\u00fcndigung k\u00f6nnte man sich z.B. auf die \u00a7\u00a7 624, 723 BGB analog st\u00fctzen, was insbesondere in der Literatur Zuspruch findet. Voraussetzung f\u00fcr die K\u00fcndigung des Dauerschuldverh\u00e4ltnisses ist demnach das Fehlen von Vorschriften zum ordentlichen K\u00fcndigungsrecht und der fehlende Ausschluss des ordentlichen K\u00fcndigungsrechts. Der Bundesgerichtshof (BGH) wiederum ist eher zur\u00fcckhaltend, was die analoge Anwendung von \u00a7 624 BGB angeht. Er wendet stattdessen eher \u00a7 138 BGB oder die AGB-Vorschriften an. Demnach sind lebenslange Verpflichtungen von Anfang an unwirksam, weil sie gegen die guten Sitten versto\u00dfen bzw. den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.<\/p>\n<p>In der Tat liegt es nahe, von einem Versto\u00df gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) auszugehen, weil die Ewigkeitsbindung mit der Vertragsautonomie kaum vereinbar ist. Auch \u00fcber die Regelungen zur \u201eSt\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage\u201c (\u00a7 313 BGB) kann \u2013 je nach Einzelfall \u2013 eine Aufl\u00f6sung der Verpflichtung erreicht werden. Und schlie\u00dflich kommt auch eine fristlose K\u00fcndigung nach \u00a7 314 BGB in Betracht \u2013 jedenfalls dann, wenn ein wichtiger Grund f\u00fcr eine K\u00fcndigung vorliegt. Auch wenn man sich also im Einzelfall \u00fcber die konkrete Rechtsgrundlage streiten kann, so besteht doch Konsens dar\u00fcber, dass sich ein Stifter von seiner urspr\u00fcnglichen (Zahlungs-)Verpflichtung wieder l\u00f6sen kann.<\/p>\n<h3>\u2026daher Einkommensstiftung problematisch<\/h3>\n<p>Dies f\u00fchrt zu der Frage, ob eine Einkommensstiftung \u00fcberhaupt ihre Daseinsberechtigung hat. Nach \u00a7 80 Abs. 2 S. 1 BGB muss f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\" target=\"_blank\"><strong>Errichtung der Stiftung<\/strong><\/a> die dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen. Aufgrund der angesprochenen K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten d\u00fcrfte diese Sicherstellung schwierig zu erreichen sein.<\/p>\n<h3>Risiko begrenzen &#8211; Ewigkeitsbindung vermeiden<\/h3>\n<p>Vor dem Eingehen langj\u00e4hriger oder gar lebenslanger Zahlungsverpflichtungen, noch dazu pauschal \u201ein H\u00f6he der Verwaltungskosten\u201c, kann nur gewarnt werden. Besonders unangenehm kann es f\u00fcr den Stifter \u00fcbrigens dann werden, wenn er sp\u00e4ter die Gerichtsprozesse, die die Stiftung gegen ihn f\u00fchrt, selbst im Erfolgsfall noch finanzieren muss. Denn wenn er einen Prozess gewinnt, muss zwar die Stiftung die Prozesskosten tragen, diese gibt sie aber wiederrum im Rahmen der Verwaltungskosten an den Stifter weiter. Stifter sollten daher \u2013 trotz der aufgezeigten L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten von der Ewigkeitsbindung \u2013 ihr Risiko begrenzen und sich auf keinen Fall auf ewig binden und sich \u00fcberdies umfangreiche Kontroll- und Auskunftsrechte (z.B. zur Art und Weise der Berechnung der \u201eVerwaltungskosten\u201c) einr\u00e4umen lassen. Unsere spezialisierten Anw\u00e4lte beraten Sie dazu\u00a0gerne.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/august\/lghanau261120158.pdf\" target=\"_blank\">LG Hanau, Urteil vom 26.11.2015, Az. 9 O 748\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"stiftungssatzungen-gestalten\/\" target=\"_blank\"><strong>Stiftungssatzungen sorgf\u00e4ltig gestalten<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\" target=\"_blank\"><strong>Rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihre Stiftung<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Begriff \u201eEinkommensstiftung\u201c bezeichnet ein Stiftungsmodell, das sich durch eine dauerhafte Zahlungsverpflichtung des Stifters gegen\u00fcber einer Stiftung auszeichnet, ohne die die Stiftung nicht bestehen k\u00f6nnte. 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