{"id":6364,"date":"2016-08-23T11:41:22","date_gmt":"2016-08-23T09:41:22","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6364"},"modified":"2016-10-26T17:09:14","modified_gmt":"2016-10-26T15:09:14","slug":"altkleider-container-los-entscheidet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/altkleider-container-los-entscheidet\/","title":{"rendered":"Altkleider-Container: Das Los entscheidet"},"content":{"rendered":"<p>St\u00e4dte k\u00f6nnen die Anzahl der Altkleider-Container beschr\u00e4nken, die Aufstellorte vorgeben und das Aufstellen der Container nur einem einzigen Anbieter gestatten.<\/p>\n<h3>Standortkonzept f\u00fcr Altkleider-Container<\/h3>\n<p>Den Verantwortlichen einer Stadt in Nordrhein-Westfalen war die Anzahl der in ihrer Stadt aufgestellten Altkleider-Container zu gro\u00df. Die Stadt beschloss daraufhin ein Standortkonzept, das die Anzahl und genaue Lage der Altkleider-Container regelte. Danach durften insgesamt nur noch 100 Altkleider-Container an ganz bestimmten Orten aufgestellt werden \u2013 und zwar durch einen einzigen Anbieter. Die Erlaubnis zur Aufstellung der Container sollte au\u00dferdem auf ein Jahr begrenzt sein. Bei gleich geeigneten Anbietern sollte das Los entscheiden.<\/p>\n<h3>Unstimmigkeiten im Auswahlverfahren<\/h3>\n<p>Der gemeinn\u00fctzige Kl\u00e4ger hatte sich als Anbieter beworben. Weil sich mehrere gleich geeignete Anbieter beworben hatten, musste allerdings das Los entscheiden, das auf einen Mitbewerber fiel. Damit gab sich der Kl\u00e4ger nicht geschlagen und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Aachen. Dort trug er unter anderem vor, dass sich der zum Zuge gekommene Mitbewerber unfair verhalten habe, weil er sich mehrfach, n\u00e4mlich \u00fcber unterschiedliche, aber konzernverbundene Unternehmen um die Erlaubnis beworben habe. Der Familienname des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers des zum Zuge gekommenen Unternehmens habe dem des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers eines anderen Unternehmens entsprochen, das sich auch um die Erlaubnis beworben hatte.<\/p>\n<h3>Vergabe ordnungsgem\u00e4\u00df<\/h3>\n<p>Das VG Aachen erachtete dies allerdings nicht als ausreichenden Anhaltspunkt f\u00fcr weitere Ermittlungen. Auch die \u00fcbrigen Bewerber, die beim Losverfahren teilgenommen hatten, h\u00e4tten schlie\u00dflich gegen die Ber\u00fccksichtigung des zum Zuge gekommenen Unternehmens und des m\u00f6glicherweise konzernverbundenen Unternehmens keine Einwendungen erhoben. Auch das grunds\u00e4tzliche Auswahlverfahren der Stadt bestehend aus der Aufstellung eines Standortkonzeptes und der Vergabe der Erlaubnis an nur einen einzigen Anbieter sei zul\u00e4ssig, so das VG Aachen. Die Klage blieb damit erfolglos.<\/p>\n<h3>Verhalten der Mitbewerber aufmerksam verfolgen<\/h3>\n<p>Nach Ansicht des VG Aachen ist ein Losverfahren bei gleicher Eignung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig, genauso wie die Vergabe der Erlaubnis f\u00fcr die gesamte Standortnutzung an nur einen Anbieter. <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong><\/a>, die Altkleider-Container aufstellen, sollten in einem Bewerbungsverfahren aber auf jeden Fall aufmerksam verfolgen, wie sich die Mitbewerber verhalten. Das VG Aachen hat diesem Gesichtspunkt zwar keine besondere Bedeutung zugemessen, aus der Urteilsbegr\u00fcndung geht allerdings nicht hervor, ob es sich bei dem gleichen Nachnamen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer m\u00f6glicherweise um einen \u201eAllerweltsnamen\u201c handelte. Au\u00dferdem lag der Sitz der beiden Bewerberunternehmen immerhin knapp 100 km auseinander (Marburg einerseits, Frankfurt am Main andererseits). H\u00e4tte die klagende Organisation insoweit konkretere Nachweise geliefert, w\u00e4re die Entscheidung m\u00f6glicherweise anders ausgefallen. Das VG Aachen hat aber die Berufung zugelassen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/august\/vgaachen26042016.pdf\" target=\"_blank\">VG Aachen, Urteil vom 26.04.2016, Az. 6 K 2357\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"altkleidersammlung-steuerpflichtig\/\" target=\"_blank\"><strong>Altkleidersammlung steuerpflichtig<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihre gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>St\u00e4dte k\u00f6nnen die Anzahl der Altkleider-Container beschr\u00e4nken, die Aufstellorte vorgeben und das Aufstellen der Container nur einem einzigen Anbieter gestatten. 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