{"id":6345,"date":"2016-08-11T12:59:51","date_gmt":"2016-08-11T10:59:51","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6345"},"modified":"2018-08-30T11:45:10","modified_gmt":"2018-08-30T09:45:10","slug":"fortbildungsveranstaltungen-zweckbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/fortbildungsveranstaltungen-zweckbetrieb\/","title":{"rendered":"Fortbildungsveranstaltungen als Zweckbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 65 AO?"},"content":{"rendered":"<p>Bezweckt ein Verein die F\u00f6rderung der Nutzung freier Software und bildet er deswegen Menschen auf Veranstaltungen weiter, stellen diese Veranstaltungen keinen Zweckbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abgabenordnung (AO) dar.<\/p>\n<h3>Weiterbildung \u00fcber Computerprogramme kann gemeinn\u00fctzig sein<\/h3>\n<p>Der als <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzig anerkannte Verein<\/strong><\/a> \u201eJ and Beyond Verein zur F\u00f6rderung freier Content Management Systeme e.V.\u201c, der sich der F\u00f6rderung der Nutzung freier Software, insbesondere des Open Source Content Management Systems \u201eJoomla!\u201c verschrieben hat, hat nach eigener Aussage auf seiner Webseite \u00c4rger mit dem Finanzamt Aachen-Stadt. Laut Satzung ist Zweck des Vereins die allgemeine und berufliche Bildung. Der Verein will die Kompetenz und Akzeptanz der Bev\u00f6lkerung im Umgang mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erh\u00f6hen und selbstlos f\u00fcr die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verf\u00fcgung stellen. Zur Verwirklichung dieses Zwecks f\u00fchrt der Verein Veranstaltungen (Messen, Vortragsreihen, Workshops) durch und bildet Mitglieder und Dritte in Bezug auf das Open Source Content Management System \u201eJoomla\u201c fort.<\/p>\n<h3>Veranstaltungen sind keine Zweckbetriebe nach \u00a7 65 AO<\/h3>\n<p>Das Finanzamt verweigerte dem Verein die Qualifikation dieser Veranstaltungen als Zweckbetrieb, weil die Veranstaltungen nicht der einzige Weg seien, Menschen \u00fcber die freie Software zu bilden. Daher durfte, so das Finanzamt, der Verein auch den erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz nicht anwenden. Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln schloss sich dem an und wies die Klage des Vereins ab. Die Veranstaltungen h\u00e4tten nach Auffassung des Gerichts wegen der Regelung des \u00a7 65 Nr. 2 AO nur dann als Zweckbetrieb eingestuft werden k\u00f6nnen, wenn die gemeinn\u00fctzigen Zwecke ohne sie nicht erreichbar w\u00e4ren, die Veranstaltungen also als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbeg\u00fcnstigten Zwecks anzusehen w\u00e4ren. Tats\u00e4chlich sei der Vereinszweck der F\u00f6rderung der Open-Source-Software aber auch ohne derartige Veranstaltungen zu verwirklichen, n\u00e4mlich insbesondere durch Verbreitung von Informationen \u00fcber das Internet.<\/p>\n<h3>Crowdfunding-Aktion zur Finanzierung der Revision<\/h3>\n<p>Das FG K\u00f6ln hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen. Nach einer mittlerweile abgeschlossenen Crowdfunding-Aktion zur Finanzierung des Prozesses vor dem BFH hofft der Verein doch noch auf einen positiven Ausgang des Rechtsstreits.<\/p>\n<h3>Ausgang des Revisionsverfahrens ungewiss<\/h3>\n<p>Ob der BFH tats\u00e4chlich zu Gunsten des Vereins entscheiden wird, ist aber nicht sicher. Die Anforderungen an einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetrieb nach \u00a7 65 AO sind (sehr) hoch. Der Zweckbetrieb muss, so wie es das FG K\u00f6ln richtig dargestellt hat, f\u00fcr die Verwirklichung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke \u201eunentbehrlich\u201c sein. Das ist nur ganz selten einmal der Fall, da es regelm\u00e4\u00dfig Alternativen gibt, die der Zweckverwirklichung ebenfalls dienen. Die (kostenlose) Ausgabe von Schriften, (kostenlose) Informationsveranstaltungen oder das Zurverf\u00fcgungstellen von Informationen \u00fcber die vereinseigene Webseite sind z.B. denkbare Alternativen.<\/p>\n<p>Andererseits stellt sich die Frage, warum das Finanzgericht nicht n\u00e4her auf die spezielle Regelung des \u00a7 68 Nr. 8 AO eingegangen ist, der \u201eVortr\u00e4ge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art\u201c zu Zweckbetrieben erkl\u00e4rt. Auf den ersten Blick scheint es n\u00e4mlich nicht ausgeschlossen zu sein, dass der Verein die Vorgaben dieser Regelung erf\u00fcllt. Dann w\u00e4ren die Veranstaltungen unzweifelhaft Zweckbetriebe und es k\u00e4me auf die strenge Regelung des \u00a7 65 Nr. 2 AO \u00fcberhaupt nicht mehr an.<\/p>\n<h3>Gemeinn\u00fctzigkeit in Gefahr<\/h3>\n<p>Vom Regen in die Traufe k\u00e4me der Verein hingegen dann, wenn der BFH die Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins rundweg in Frage stellen w\u00fcrde: Dem Urteil des FG K\u00f6ln ist n\u00e4mlich zu entnehmen, dass Zweck des Vereins \u201edie F\u00f6rderung der Nutzung freier Software\u201c ist. Einen solchen gemeinn\u00fctzigen Zweck sieht das Gesetz allerdings nicht vor. F\u00fcr den Verein bleibt daher zu hoffen, dass der Vereinszweck im Urteil des FG K\u00f6ln lediglich missverst\u00e4ndlich wiedergegeben wurde und der Verein tats\u00e4chlich (nur) die Bildung f\u00f6rdert, was \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 7 AO als gemeinn\u00fctzig anerkennt. Sollte das nicht der Fall sein, k\u00f6nnte der Verein mangels Verfolgung ausschlie\u00dflich gemeinn\u00fctziger Zwecke von vornherein nicht gemeinn\u00fctzig sein. Dann w\u00e4re auch die Frage, ob es sich bei den Veranstaltungen um Zweckbetriebe oder steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe handelt, nicht mehr relevant.<\/p>\n<h3>Relevanz der steuerlichen Einordnung<\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong><\/a> sollten vor Aufnahme von Projekten stets \u00fcberpr\u00fcfen (lassen), ob die geplante T\u00e4tigkeit einen Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb darstellt. Die Einordnung ist von au\u00dferordentlicher Relevanz: F\u00fcr den Zweckbetrieb gilt die Steuerfreiheit im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Wenn die Lieferungen und Leistungen eines Zweckbetriebs nicht sowieso gem\u00e4\u00df \u00a7 4 UStG oder gem\u00e4\u00df der Mehrwertsteuersystemrichtlinie von der Umsatzsteuer befreit sind, richtet sich der anzuwendende Steuersatz nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG. H\u00e4ufig kommt hiernach der erm\u00e4\u00dfigte Steuersatz von 7% zur Anwendung, \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 a Satz 1 UStG. Dies gilt hingegen nicht, wenn es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb handelt. Dann gilt der regul\u00e4re Umsatzsteuersatz. Sollte sich im Nachhinein die Einsch\u00e4tzung als Zweckbetrieb als falsch herausstellen und ist die gemeinn\u00fctzige Organisation darauf nicht vorbereitet, kann dies zu hohen, ggf. existenzbedrohenden Steuernachzahlungen f\u00fchren. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung Ihrer Projekte sind Ihnen unsere spezialisierten Anw\u00e4lte gerne behilflich.<\/p>\n<p>Beachten Sie bitte noch, dass auch andere Medien \u00fcber dieses Urteil berichten. Sie verwenden jedoch durchweg die Bezeichnungen \u201eCMS e.V.\u201c, \u201eE\u201c-Day und \u201eE\u201c-Congress, was wohl auf eine etwas ungenaue Recherche bzw. eine ungl\u00fcckliche Anonymisierung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Einen Verein \u201eCMS e.V.\u201c gibt es, soweit ersichtlich, nicht.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/august\/fgkoeln07042016.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FG K\u00f6ln, Urteil vom 07.04.2016, Az. 10 K 2601\/13<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"zuwendungen-schenkungsteuerpflichtig\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zuwendungen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb sind schenkungsteuerpflichtig<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihren Verein<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bezweckt ein Verein die F\u00f6rderung der Nutzung freier Software und bildet er deswegen Menschen auf Veranstaltungen weiter, stellen diese Veranstaltungen keinen Zweckbetrieb gem\u00e4\u00df \u00a7 65 Abgabenordnung (AO) dar. 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