{"id":6298,"date":"2016-07-28T09:35:47","date_gmt":"2016-07-28T07:35:47","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6298"},"modified":"2016-07-28T09:35:47","modified_gmt":"2016-07-28T07:35:47","slug":"eintragung-vereinsregister-satzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/eintragung-vereinsregister-satzung\/","title":{"rendered":"Eintragung in Vereinsregister: Es kommt nicht nur auf die Satzung an"},"content":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg verweigerte die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister, weil es trotz beanstandungsfreier Satzung davon ausging, dass der tats\u00e4chliche Zweck des Vereins in der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung bestand. Die n\u00e4chste Instanz, das in diesen F\u00e4llen bekanntlich strenge Kammergericht (KG) Berlin, hat diese Auffassung nun grunds\u00e4tzlich best\u00e4tigt \u2013 jedenfalls in F\u00e4llen, in denen ausreichende Tatsachen die Annahme st\u00fctzen, dass der Verein von einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gepr\u00e4gt wird.<\/p>\n<h3>Hauptzweck darf nicht auf wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet sein<\/h3>\n<p>Abgesehen von der seltenen Ausnahme der staatlichen Verleihung erlangt ein <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Verein<\/strong><\/a> nur mit seiner Eintragung in das Vereinsregister Rechtsf\u00e4higkeit. Voraussetzung f\u00fcr die Eintragung ist, dass es sich um einen nicht wirtschaftlichen Verein handelt, also der Hauptzweck nicht in dem Betrieb eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes besteht. F\u00fcr neu gegr\u00fcndete Vereine kann es jedoch schwierig sein, sich von Anfang an ausschlie\u00dflich durch Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu finanzieren. In genau diesem Spannungsfeld stand ein Verein aus Berlin, der sich nach seiner urspr\u00fcnglichen Satzung durch <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Spenden<\/strong><\/a>, Beitr\u00e4ge, Fundraising, Stiftungen und Einnahmen aus verkauften Leistungen finanzieren wollte. Nachdem das AG Charlottenburg genauer wissen wollte, welche Art von Leistungen der Verein entgeltlich anbieten wolle und in welchem Umfang dies der Finanzierung des Vereins dienen solle, \u00e4nderte der Verein seine Satzung. Nunmehr sah die Finanzierungsklausel Folgendes vor:<\/p>\n<p>\u201eDer Verein finanziert sich durch Spenden, Beitr\u00e4ge, Fundraising, Stiftungen und Einnahmen aus verkauften Leistungen. Bis Spenden und Fundraising den Verein finanzieren, wird die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit Haupteinnahmequelle des Vereins sein. Sie muss sich im Rahmen des Vereinszwecks halten, ihm zugeordnet und darf nicht zum Selbstzweck sein [sic]. Der Verein leistet gegen Entgelt an EU-Ausl\u00e4nder verschiedene Dienstleistungen, die zur St\u00e4rkung ihrer Position, gr\u00f6\u00dferen Selbst\u00e4ndigkeit und besseren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland beitragen sollen. Die Preise der Dienstleistungen sind an die finanziellen M\u00f6glichkeiten der Interessenten angepasst und das Angebot der Dienstleistungen erfolgt mit dem Ziel der Kostendeckung des Vereins und nicht vorwiegend mit Gewinnerzielungsabsicht. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet.\u201c<\/p>\n<h3>Vorgeschobene Satzungs\u00e4nderung<\/h3>\n<p>Auch nach \u00c4nderung der Satzung verweigerte das Amtsgericht weiterhin die Eintragung, weil es davon ausging, dass der Verein einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten wollte \u2013 und zwar einen von nicht nur untergeordneter Bedeutung. Gegen die verweigerte Eintragung legte der Verein Beschwerde ein und \u00e4nderte seine Satzung erneut. Nunmehr sah die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Satzung<\/strong><\/a> eine Finanzierung ausschlie\u00dflich durch Spenden, Beitr\u00e4ge, Fundraising und Schenkungen vor. Die Satzung war daher formal korrekt. Der Beschwerde half das Amtsgericht trotzdem nicht ab, weil es die Satzungs\u00e4nderung nur f\u00fcr vorgeschoben hielt. Das Amtsgericht war davon \u00fcberzeugt, dass der Zweck des Vereins rein tats\u00e4chlich trotzdem darin bestehe, einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb aufzunehmen und zu unterhalten.<\/p>\n<h3>Nicht nur Satzung ist entscheidend<\/h3>\n<p>Das KG Berlin best\u00e4tigte die Entscheidung der Vorinstanz im Grundsatz. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Eintragung komme es nicht ausschlie\u00dflich auf die Satzung an, sondern auch auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse. Den Vorstand treffen Aufkl\u00e4rungspflichten, damit die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse festgestellt werden k\u00f6nnen. Im Ergebnis gab das KG Berlin dem Verein aber trotzdem Recht, weil es seiner Auffassung nach an ausreichenden Anzeichen daf\u00fcr mangele, dass der (Haupt-)Zweck des Vereins darin bestehe, einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu unterhalten. Es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Erl\u00e4uterungen des Vereins zur erneuten Satzungs\u00e4nderung unzutreffend seien.<\/p>\n<h3>L\u00f6schungsverfahren vermeiden<\/h3>\n<p>Die Entscheidung des KG Berlin \u00fcberrascht nicht. Wenn ein Amtsgericht nach erfolgter Eintragung erf\u00e4hrt, dass die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse nicht mit der Satzung \u00fcbereinstimmen, w\u00e4re ein L\u00f6schungsverfahren einzuleiten. Es ist daher nur logisch, dass die Amtsgerichte bei Anhaltspunkten, die zu einer sp\u00e4teren L\u00f6schung berechtigen w\u00fcrden, die Eintragung von Anfang an verweigern k\u00f6nnen. Der Vorstand muss also aktiv an der\u00a0Aufkl\u00e4rung mitwirken, ansonsten kann der Verein nicht eingetragen werden. Wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen werden will, sollten die Verantwortlichen also tunlichst den Eindruck vermeiden, dass der Verein sich intensiv wirtschaftlich bet\u00e4tigen wird. L\u00e4sst sich dieser Eindruck nicht vermeiden, weil tats\u00e4chlich intensive wirtschaftliche Bet\u00e4tigungen geplant sind, ist es ratsam, sich noch einmal \u00fcber die richtige Rechtsform Gedanken zu machen. Ggf. kann die Rechtsform der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-ug.html\" target=\"_blank\"><strong>(gemeinn\u00fctzigen) Unternehmergesellschaft<\/strong><\/a> (UG), der GmbH oder der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Genossenschaft<\/strong><\/a> eine sinnvolle Alternative sein. Gerne sind Ihnen unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/kanzleileitung\/stefan-winheller.html\" target=\"_blank\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> bei der Wahl der richtigen Rechtsform behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/juli\/kgberlin03062016.pdf\" target=\"_blank\">KG Berlin, Beschluss vom 03.06.2016, Az. 22 W 122\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"persoenliche-haftung-vereinsmitglieder\/\" target=\"_blank\"><strong>Pers\u00f6nliche Haftung der Mitglieder eines Vereins nach verweigerter Eintragung ins Vereinsregister<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihre gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht (AG) Charlottenburg verweigerte die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister, weil es trotz beanstandungsfreier Satzung davon ausging, dass der tats\u00e4chliche Zweck des Vereins in der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung bestand. 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