{"id":6291,"date":"2016-07-25T14:51:21","date_gmt":"2016-07-25T12:51:21","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6291"},"modified":"2016-10-27T09:20:41","modified_gmt":"2016-10-27T07:20:41","slug":"unwetteropfer-mai-juni-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/unwetteropfer-mai-juni-2016\/","title":{"rendered":"Steuererleichterung zur Unterst\u00fctzung der Unwetter-Opfer in Deutschland Mai\/Juni 2016"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) gew\u00e4hrt mit Schreiben vom 28.06.2016 diverse Steuererleichterungen zur Unterst\u00fctzung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai\/Anfang Juni 2016 in Deutschland. Es gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln, die auch bereits bei fr\u00fcheren <a href=\"?s=naturkatastrophe\" target=\"_blank\"><strong>Naturkatastrophen<\/strong><\/a> zum Tragen kamen. Die Sonderregelungen gelten f\u00fcr Unterst\u00fctzungsma\u00dfnahmen, die vom 29.05.2016 bis 31.12.2016 durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<h3>Betriebsausgabenabzug<\/h3>\n<p>Aufwendungen von Sponsoren sind als Betriebsausgaben anzuerkennen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erh\u00f6hung seines unternehmerischen Ansehens liegen k\u00f6nnen, f\u00fcr sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Sponsor<\/strong><\/a> \u00f6ffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.<\/p>\n<p>Auch Steuerpflichtige, die ihren von der Unwetterlage in Deutschland unmittelbar betroffenen Gesch\u00e4ftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus ihrem Betriebsverm\u00f6gen zuwenden, d\u00fcrfen die Aufwendungen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abziehen. Sonstige Zuwendungen (nicht hingegen Geld) von Wirtschaftsg\u00fctern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen des Unternehmers aus einem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen des Steuerpflichtigen an den durch die Unwetter in Deutschland unmittelbar gesch\u00e4digten Unternehmer sind ebenfalls als Betriebsausgabe zu behandeln.<\/p>\n<h3>Unterst\u00fctzung an Arbeitnehmer<\/h3>\n<p>Unterst\u00fctzungen, die von den Unwettern in Deutschland betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind grunds\u00e4tzlich bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro \u00fcbersteigende Betrag geh\u00f6rt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der Einkommens- und Familienverh\u00e4ltnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt, wobei im Allgemeinen bei den durch die Unwetter in Deutschland betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden kann.<\/p>\n<h3>Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsverg\u00fctungen<\/h3>\n<p>Das BMF l\u00e4sst auch wieder Arbeitslohnspenden zu: Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zu Gunsten einer Spendenorganisation oder eines betroffenen Kollegen, ist dieser Gehaltsbestandteil steuerfrei. Auf diese Weise gelten im Ergebnis die gew\u00f6hnlichen H\u00f6chstbetr\u00e4ge f\u00fcr abzugsf\u00e4hige Spenden nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erf\u00fcllen und dies dokumentieren. Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erkl\u00e4rt hat und diese Erkl\u00e4rung zum Lohnkonto genommen worden ist.<\/p>\n<p>Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor F\u00e4lligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsverg\u00fctung, gelten die zur Arbeitslohnspende genannten Grunds\u00e4tze sinngem\u00e4\u00df. Der Betriebsausgabenabzug gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Nr. 4 KStG auf Seiten der Gesellschaft bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n<h3>Spendenaktionen<\/h3>\n<p>F\u00fcr Sonderkonten insbesondere der Wohlfahrtsverb\u00e4nde und ihrer Mitgliedsorganisationen gilt der vereinfachte <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Spendennachweis<\/strong><\/a>: Als Nachweis der Spende gen\u00fcgt dem Finanzamt daher der Kontoauszug, der Bareinzahlungsbeleg oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking. Einer Zuwendungsbest\u00e4tigung nach amtlichem Muster bedarf es hingegen nicht.<\/p>\n<p>Gemeinn\u00fctzige Einrichtungen, deren eigentlicher F\u00f6rderzweck nicht die Unterst\u00fctzung von Unwetteropfern umfasst, k\u00f6nnen ebenfalls Spendenaktionen durchf\u00fchren, solange sie die Spenden an eine geeignete Organisation weiterleiten, die entsprechende (v.a. mildt\u00e4tige) Zwecke verfolgt. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung, die die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a> dem Spender ausstellt, hinzuweisen.<\/p>\n<p>Selbst nicht gemeinn\u00fctzige Unternehmen und Privatpersonen k\u00f6nnen Spenden sammeln, wenn sie diese auf einem Treuhandkonto verwalten und \u00fcber die Weiterleitung an gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften Buch f\u00fchren. Zur Erstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen muss der nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannte Spendensammler der die Gelder erhaltenden gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme \u00fcbergeben. Der vereinfachte Spendennachweis ist auch in diesen F\u00e4llen m\u00f6glich, wenn die gesammelten Spenden auf ein Sonderkonto insbesondere eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschlie\u00dflich seiner Mitgliedsorganisationen \u00fcberwiesen werden. Nach \u00a7 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b S. 2 EStDV gen\u00fcgt als Nachweis in diesen F\u00e4llen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstituts des nicht steuerbeg\u00fcnstigten Spendensammlers.<\/p>\n<h3>Keine umsatzsteuerliche Unterst\u00fctzung<\/h3>\n<p>Die Umsatzsteuer ist von der Sonderaktion nicht ber\u00fchrt. Billigkeitsma\u00dfnahmen, die eine Reduzierung oder den Erlass der Umsatzsteuer f\u00fcr Unternehmen zur Folge h\u00e4tten, die Gegenst\u00e4nde ihres Betriebsverm\u00f6gens zur Unterst\u00fctzung der Unwetteropfer einsetzen, sind also nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>Weitere steuerrechtliche Unterst\u00fctzung der Bundesl\u00e4nder<\/h3>\n<p>Weitere Erleichterungen ergeben sich aus den von den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder im Einvernehmen mit dem BMF herausgegebenen Billigkeitserlassen. So weist Bayern die Finanzbeh\u00f6rden beispielsweise an, dass die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 30.09.2016 unter Darlegung ihrer Verh\u00e4ltnisse Antr\u00e4ge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits f\u00e4lligen oder f\u00e4llig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Antr\u00e4ge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer\/K\u00f6rperschaftsteuer stellen k\u00f6nnen, wobei an die Voraussetzungen f\u00fcr die Stundung keine strengen Anforderung zu stellen seien. Sind unmittelbar durch das Naturereignis Buchf\u00fchrungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verlorengegangen, seien hieraus au\u00dferdem steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wann Steuerpflichtige \u201enicht unerheblich\u201c betroffen sind, bleibt allerdings unklar. Es wird insoweit wohl auf eine Ermessensentscheidung des Sachbearbeiters hinauslaufen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/juli\/bmf28062016.pdf\" target=\"_blank\">BMF-Schreiben vom 28.06.2016, IV C 4 &#8211; S 2223\/07\/0015 :016<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/juli\/baystaatsmin03062016.pdf\" target=\"_blank\">Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, f\u00fcr Landesentwicklung und Heimat vom 03.06.2016, 37 \u2013 S 1915 \u2013 7\/1 <\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"erdbebenopfer-ecuador\/\" target=\"_blank\"><strong>Steuererleichterung zur Unterst\u00fctzung der Erdbebenopfer in Ecuador<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Professionelles Spendensammeln f\u00fcr Vereine und Stiftungen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium (BMF) gew\u00e4hrt mit Schreiben vom 28.06.2016 diverse Steuererleichterungen zur Unterst\u00fctzung der Opfer der Unwetterlage von Ende Mai\/Anfang Juni 2016 in Deutschland. 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