{"id":6245,"date":"2016-07-13T14:21:03","date_gmt":"2016-07-13T12:21:03","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6245"},"modified":"2018-08-30T11:49:02","modified_gmt":"2018-08-30T09:49:02","slug":"rechtsberatung-berufsverbaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/rechtsberatung-berufsverbaende\/","title":{"rendered":"Rechtsberatung durch Berufsverb\u00e4nde umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"<p>Mitgliedsbeitr\u00e4ge von Berufsverb\u00e4nden sind umsatzsteuerbar, soweit sie auf vom Verband angebotene Rechtsberatungsleistungen entfallen. Die Finanzverwaltungen der L\u00e4nder haben sich nun allerdings darauf verst\u00e4ndig, dass f\u00fcr den umsatzsteuerbaren Teil der Mitgliedsbeitr\u00e4ge zumindest die Steuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 10 Buchst. a UStG gilt.<\/p>\n<h3>Unechte Mitgliedsbeitr\u00e4ge umsatzsteuerbar<\/h3>\n<p>Viele <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/berufsverband.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Berufsverb\u00e4nde<\/a><\/strong> bieten ihren Mitgliedern Rechtsberatung an. Diese Rechtsberatung wird aus den Mitgliederbeitr\u00e4gen finanziert, ohne dass die Mitglieder ein leistungsbezogenes gesondertes Entgelt f\u00fcr die Inanspruchnahme der Beratung entrichten. Der Teil der Mitgliedsbeitr\u00e4ge, der auf die Rechtsberatung als unternehmerische T\u00e4tigkeit entf\u00e4llt, ist ein sog. unechter Mitgliedsbeitrag und als solcher umsatzsteuerbar.<\/p>\n<h3>Umsatzsteuerbarkeit bedeutet nicht Umsatzsteuerpflicht<\/h3>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Umsatzsteuerbarkeit<\/strong><\/a> bedeutet aber nicht automatisch auch Umsatzsteuerpflicht. Auf den Antrag eines Vereins f\u00fcr Haus-, Grund- und Wohnungseigent\u00fcmer hin haben die Finanzverwaltungen der L\u00e4nder auf Bund-L\u00e4nder-Ebene daher er\u00f6rtert, ob f\u00fcr den Teil der Mitgliedsbeitr\u00e4ge, der auf die Rechtsberatung entf\u00e4llt, die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 10 Buchst. a UStG zur Anwendung kommt. Diese Regelung stellt Leistungen auf Grund eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses im Sinne des Versicherungssteuergesetzes umsatzsteuerfrei.<\/p>\n<h3>Rechtsberatung als Versicherungsverh\u00e4ltnis steuerbefreit<\/h3>\n<p>Im Ergebnis bejaht die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit. In ihrer Verf\u00fcgung vom 03.02.2016 stellt sie klar, dass auch Gemeinschaften von Mitgliedern, die Risiken gemeinschaftlich tragen und die Gegenstand eines Versicherungsverh\u00e4ltnisses sein k\u00f6nnen, Versicherungsvertr\u00e4gen gleichgestellt werden k\u00f6nnen. Insoweit unterscheiden sich die Leistungen nicht von denen einer Rechtsschutzversicherung.<\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung beruft sich dabei auf eine Entscheidung des EuGH zur Pannenhilfe, der zufolge das Wesen eines Versicherungsumsatzes darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Pr\u00e4mie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen. Dabei kann die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer sich im Versicherungsfall verpflichtet, nicht nur in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen, sondern auch in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder durch Sachleistungen \u2013 hier eben in Form der Rechtsberatung. Nach der EuGH-Rechtsprechung sei im \u00dcbrigen auch gekl\u00e4rt, dass die Steuerbefreiung nicht nur von Versicherungsunternehmen in Anspruch genommen werden kann.<\/p>\n<h3>Steuerliche Behandlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen pr\u00fcfen<\/h3>\n<p>Die Vorgeschichte dieser aktuellen Verf\u00fcgung reicht schon Jahre zur\u00fcck: Der Haus- und Grundeigent\u00fcmerverein hatte einen sechsstelligen Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt zur\u00fcckgefordert, nachdem ihm aufgefallen war, dass er die jahrelang abgef\u00fchrte Umsatzsteuer an sich gar nicht schulde. Statt die zu viel gezahlte Umsatzsteuer sogleich zu erstatten, sah sich das Finanzamt allerdings gezwungen, zun\u00e4chst auf oberster Ebene eine einheitliche Vorgehensweise abzustimmen. Diese liegt nun vor und ist g\u00fcnstig f\u00fcr die zahlreichen Berufsverb\u00e4nde, die ihren Mitgliedern Rechtsdienstleistungen anbieten. Betroffene Berufsverb\u00e4nde sollten daher unbedingt die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Mitgliedsbeitr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen lassen. Wird n\u00e4mlich zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, muss sie auch an das Finanzamt abgef\u00fchrt werden, obwohl sie vom zahlenden Mitglied nicht als Vorsteuer gezogen werden kann. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anw\u00e4lte bei der \u00dcberpr\u00fcfung behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/juli\/lasachsenverfuegung03022016.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Landesamt f\u00fcr Steuern und Finanzen Sachsen, Verf\u00fcgung vom 03.02.2016, LSF Sachsen 213-S 7163\/1\/1-2016\/487<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"mitgliedsbeitrage-von-sportvereinen-sind-umsatzsteuerpflichtig-und-berechtigen-zum-vorsteuerabzug\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge von Sportvereinen sind umsatzsteuerpflichtig und berechtigen zum Vorsteuerabzug<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Steuerrecht und Steuerberatung f\u00fcr Ihren Verband<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mitgliedsbeitr\u00e4ge von Berufsverb\u00e4nden sind umsatzsteuerbar, soweit sie auf vom Verband angebotene Rechtsberatungsleistungen entfallen. 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