{"id":6242,"date":"2016-07-11T12:05:05","date_gmt":"2016-07-11T10:05:05","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6242"},"modified":"2016-07-11T12:05:05","modified_gmt":"2016-07-11T10:05:05","slug":"schiedsvereinbarung-mitgliederliste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/schiedsvereinbarung-mitgliederliste\/","title":{"rendered":"Schiedsvereinbarung und Einsichtsrecht in Mitgliederliste"},"content":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in einer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereinssatzung<\/strong><\/a> gelten hohe formale H\u00fcrden. Anders ist es f\u00fcr den Anspruch eines Mitglieds auf Einsichtnahme in die Mitgliederliste.<\/p>\n<h3>Verein weigert sich, Mitgliederliste herauszugeben<\/h3>\n<p>Ein Vereinsmitglied war der Auffassung, dass die Organe eines Bundesverbandes in der Rechtsform eines e.V. sich satzungs- und gesetzeswidrig verhalten h\u00e4tten. Er verlangte daher Einsicht in die Mitgliederliste, um eine Versammlung aller Mitglieder einzuberufen. Auf der Versammlung wollte er die Mitglieder \u00fcber das Verhalten der Organe informieren und eine Beschlussfassung \u00fcber Ma\u00dfnahmen und eine Vorentscheidung \u00fcber die Abberufung des Bundesvorstands und die Entlassung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erreichen.<\/p>\n<p>Wie erwartet, blies ihm seitens der Vereinsverantwortlichen harter Gegenwind ins Gesicht. Der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\">Verein<\/a><\/strong> wollte die Mitgliederliste nicht herausgeben. Gegen die Klage des Mitglieds setzte sich der Verein mit dem Hinweis zur Wehr, dass das Vereinsmitglied zun\u00e4chst ein Schiedsverfahren h\u00e4tte anstrengen m\u00fcssen und nicht sofort vor ein staatliches Gericht h\u00e4tte ziehen d\u00fcrfen. Das Oberlandesgericht (OLG) M\u00fcnchen war anderer Auffassung und gab dem Vereinsmitglied Recht.<\/p>\n<h3>Schiedsgerichtklausel unwirksam<\/h3>\n<p>In der Satzung des Vereins fand sich folgende Klausel: \u201eF\u00fcr aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehende Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie zwischen Mitgliedern untereinander ist ein Schiedsgericht zust\u00e4ndig. Wahl-, Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts regelt die Schiedsgerichtsordnung\u201c.<\/p>\n<p>Das OLG M\u00fcnchen hielt diese Regelung f\u00fcr unwirksam. Die Satzung eines rechtsf\u00e4higen Vereins m\u00fcsse, so das Gericht, s\u00e4mtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten. Eine Schiedsklausel k\u00f6nne daher nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte dazu bestimme. Hierzu geh\u00f6rten insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regelung \u00fcber die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter. Diese Grundentscheidungen k\u00f6nnten nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung \u00fcberlassen bleiben. Der pauschale Verweis der Satzungsregelung auf \u201edie Schiedsgerichtsordnung\u201c gen\u00fcgte daher nicht. Weder nahm die Satzungsregelung auf eine konkrete Schiedsordnung Bezug noch erkl\u00e4rte sie die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung.<\/p>\n<h3>Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste<\/h3>\n<p>Das OLG stellte weiter fest, dass ein Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Vereinsmitglieder hat, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein \u00fcberwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Im konkreten Fall sah das OLG M\u00fcnchen die Voraussetzungen f\u00fcr das Einsichtsrecht als erf\u00fcllt an: Den anderen Vereinsmitgliedern stehe kein schutzw\u00fcrdiges Geheimhaltungsinteresse zu, denn es stehe jedem Mitglied frei, Informations- oder Einladungsschreiben ungelesen wegzuwerfen. Auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stehe der Offenbarung der Daten der \u00fcbrigen Vereinsmitglieder nicht entgegen.<\/p>\n<p>Damit schlie\u00dft sich das OLG M\u00fcnchen der Rechtsprechung des LG Saarbr\u00fccken, des OLG Saarbr\u00fccken und des OLG Hamburg an. Anders als das OLG Hamburg h\u00e4lt das OLG M\u00fcnchen jedoch die Einschaltung eines Treuh\u00e4nders nicht f\u00fcr erforderlich.<\/p>\n<h3>Mitgliederliste muss herbeigeschafft werden<\/h3>\n<p>Auch die Tatsache, dass der Verein selbst die Mitgliederlisten nicht f\u00fchrte, sondern die jeweiligen Gebietsgliederungen bzw. die Ortsgruppen, \u00e4nderte am Ergebnis nichts. Schlie\u00dflich k\u00f6nne, so das Gericht, der Verein die Mitgliederlisten anfordern und weitergeben, selbst sortieren m\u00fcsse er sie allerdings nicht. Die Frage, ob der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Bundesverband<\/strong><\/a> nach \u00a7 72 BGB verpflichtet ist, auch auf Bundesebene Listen mit Namen und Anschriften aller Mitglieder zu f\u00fchren, lie\u00df das OLG M\u00fcnchen ausdr\u00fccklich offen.<\/p>\n<p>Vereine sollten unbedingt \u00fcberpr\u00fcfen, ob ihre Satzung eine (wirksame) Schiedsvereinbarung enth\u00e4lt und diese gegebenenfalls an den aktuellen Rechtsstand anpassen. Die Grunds\u00e4tze zur Wirksamkeit einer Schiedsgerichtsklausel, die das OLG M\u00fcnchen hier anspricht, hatte der BGH bereits im Jahr 1983 aufgestellt, so dass das Urteil nicht \u00fcberrascht. Eher \u00fcberraschend ist, dass auch heute noch viele Satzungen fehlerhafte Klauseln enthalten, die im Fall der F\u00e4lle viel \u00c4rger verursachen k\u00f6nnen. Gerne sind Ihnen unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/johannes-fein.html\" target=\"_blank\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> bei der \u00dcberpr\u00fcfung Ihrer Vereinssatzung behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/juni\/olgm24032016.pdf\" target=\"_blank\">OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 24.03.2016, Az. 23 U 3886\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"vereinsmitglieder-haben-anspruch-auf-akteneinsicht\/\" target=\"_blank\"><strong>Vereinsmitglieder haben Anspruch auf Akteneinsicht<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Gestaltung von Vereinssatzungen: Fallstricke vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung in einer Vereinssatzung gelten hohe formale H\u00fcrden. 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