{"id":6110,"date":"2016-05-19T14:09:13","date_gmt":"2016-05-19T12:09:13","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6110"},"modified":"2024-07-31T10:36:53","modified_gmt":"2024-07-31T08:36:53","slug":"personalueberlassung-genehmigungspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/personalueberlassung-genehmigungspflichtig\/","title":{"rendered":"Personal\u00fcberlassung durch gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften genehmigungspflichtig"},"content":{"rendered":"<p>Eine von gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften unbedingt zu beachtende Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-W\u00fcrttemberg getroffen: Es hat entschieden, dass auch die Personalgestellung von gemeinn\u00fctzigen Organisationen eine erlaubnispflichtige <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung<\/strong><\/a> darstellt.<\/p>\n<h3>Personalgestellung = Arbeitseinsatz bei einem Dritten<\/h3>\n<p>Unter einer Personalgestellung ist die auf Dauer angelegte Besch\u00e4ftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses zu verstehen. Im Fall einer Personalgestellung kann der Arbeitgeber daher vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung bei einem Dritten erbringt. Der Arbeitnehmer bleibt zwar angestellt bei seinem Arbeitgeber, arbeitet aber tats\u00e4chlich beim Dritten. Derlei Gestaltungen sind im gemeinn\u00fctzigen Umfeld und bei Berufs- und Wirtschaftsverb\u00e4nden seit vielen Jahren gang und g\u00e4be.<\/p>\n<h3>A\u00dcG soll Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer absichern<\/h3>\n<p>Im vom LArbG entschiedenen Fall ging es um einen gemeinn\u00fctzigen Betreiber einer Zentralk\u00fcche, deren Aufgabenfeld sich von der reinen Essensversorgung von Heimbewohnern mit der Zeit dahingehend ge\u00e4ndert hatte, dass zunehmend Kantinen in Beh\u00f6rden und Firmen, Kindertagesst\u00e4tten und Schulen versorgt und beliefert wurden. Der Betreiber gliederte den Bereich K\u00fcche und Catering daher aus und \u00fcbertrug ihn auf eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzige GmbH<\/strong><\/a>, deren Anteile er sodann hielt. Im Streit mit dem Betriebsrat waren der Betreiber und die Tochter-gGmbH der Ansicht, dass das Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG) f\u00fcr die Personalgestellung nicht gelte.<\/p>\n<p>Dem schloss sich das LArbG Baden-W\u00fcrttemberg jedoch nicht an, da Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zur Arbeitsleistung \u00fcberlassen, nach \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 A\u00dcG der Erlaubnis bed\u00fcrfen. Und der Zweck der Erlaubnispflicht nach dem A\u00dcG bestehe, so das Gericht, gerade darin, die Arbeitsbedingungen entliehener Arbeitnehmer abzusichern und die Einhaltung der diesbez\u00fcglich aus dem A\u00dcG resultierenden Verpflichtungen einer Kontrolle zu unterstellen.<\/p>\n<h3>A\u00dcG-Erlaubnispflicht gilt auch f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften<\/h3>\n<p>Dass das Gesetz von einer Verleihung \u201eim Rahmen der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit\u201c spricht, \u00e4nderte an der Auffassung des LArbG nichts. Nach der Definition des EuGH ist unter einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit n\u00e4mlich schon jede T\u00e4tigkeit zu verstehen, die darin besteht, G\u00fcter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Damit werde, so das Gericht, selbst eine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene Arbeitnehmer\u00fcberlassung durch eine gemeinn\u00fctzige Institution von der Erlaubnispflicht erfasst. Denn diese trete als Verleiherin in Konkurrenz zu anderen Verleihern und nehme damit am Wirtschaftsverkehr teil.<\/p>\n<h3>Erlaubnis fr\u00fchzeitig beantragen um Strafen&nbsp;zu vermeiden<\/h3>\n<p>Voraussichtlich wird die Frage, ob eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit auch dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmer\u00fcberlassung ohne Gewinnerzielungsabsicht durch eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a> erfolgt, vom EuGH entschieden werden m\u00fcssen. Das LArbG Baden-W\u00fcrttemberg hatte die M\u00f6glichkeit, diese Frage im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen, nicht genutzt. Der Rechtsstreit ist nun beim BAG anh\u00e4ngig (Az. 1 ABR 15\/16), das Fragen des Europarechts grunds\u00e4tzlich dem EuGH vorlegen muss. Wir gehen allerdings davon aus, dass die Entscheidung des LArbG Baden-W\u00fcrttemberg \u2013 selbst nach Konsultierung des EuGH \u2013 vom BAG aufrechterhalten werden wird. Sie entspricht u.E. der Gesetzeslage.<\/p>\n<p>Gemeinn\u00fctzige Organisationen sollten sich daher, wenn sie Arbeitnehmer an Dritte verleihen wollen, fr\u00fchzeitig um eine Erlaubnis zur Arbeitnehmer\u00fcberlassung bem\u00fchen. Verst\u00f6\u00dfe gegen das A\u00dcG k\u00f6nnen n\u00e4mlich mit einer Geldbu\u00dfe in H\u00f6he von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Allein der Verleih von Arbeitnehmern ohne die dazu erforderliche Erlaubnis kann mit bis zu 30.000 Euro Geldbu\u00dfe bestraft werden. Darauf sollten es die Verantwortlichen nicht ankommen lassen. Unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/dr-eric-uftring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> sind Ihnen gerne dabei behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/mai\/larbgbw11022016.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LArbG Baden-W\u00fcrttemberg, Beschluss vom 11.02.2016, Az. 3TaBV 2\/14<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"arbeitnehmerueberlassung-vertragsgestaltung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitnehmer\u00fcberlassung: Besondere Anforderungen an die Arbeitsvertragsgestaltung<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gemeinn\u00fctzige Arbeitnehmer\u00fcberlassung: Bu\u00dfgelder vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine von gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften unbedingt zu beachtende Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-W\u00fcrttemberg getroffen: Es hat entschieden, dass auch die Personalgestellung von gemeinn\u00fctzigen Organisationen eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmer\u00fcberlassung darstellt. 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