{"id":6069,"date":"2016-05-02T16:05:37","date_gmt":"2016-05-02T14:05:37","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=6069"},"modified":"2022-02-18T15:50:44","modified_gmt":"2022-02-18T13:50:44","slug":"zollkodex-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/zollkodex-2016\/","title":{"rendered":"Der neue Zollkodex 2016"},"content":{"rendered":"<p>Ab 1. Mai 2016 findet der neue Unionszollkodex (UZK mit Durchf\u00fchrungsverordnung und Delegierter Verordnung) Anwendung. Bis Ende 2020 sollen EU-weit harmonisierte IT-Verfahren und gemeinsame Datenbanken eingef\u00fchrt werden. Der f\u00fcr die Zwischenzeit geltende \u00dcbergangsrechtsakt sieht einige \u00c4nderungen vor, die es zu beachten gilt.<\/p>\n<h3>Die Grunds\u00e4tze der \u00dcbergangsregelungen<\/h3>\n<p>Viele Papierformulare k\u00f6nnen noch bis Ende 2020 verwendet werden. Derzeit bestehende Bewilligungen sollen bis zum 1. Mai 2019 \u00fcberpr\u00fcft werden. Bisherige Verfahren und Entscheidungen gelten immerhin ohne \u00dcberpr\u00fcfung weiter. Die Anpassung der IT-Systeme (ATLAS) ist nicht vor 2018 zu erwarten. F\u00fcr diejenigen Bereiche, f\u00fcr die keine IT-Anpassung notwendig ist, sind die Regelungen des neuen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/zollrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zollkodex<\/strong><\/a> sofort anwendbar. Dies sind die wichtigsten \u00c4nderungen:<\/p>\n<h3>1. \u00c4nderungen im Bereich Warenursprung und Pr\u00e4ferenzen<\/h3>\n<p>Hier treten einige neue Regeln hinzu. Der Wortlaut der Lieferantenerkl\u00e4rungen f\u00fcr Waren mit Pr\u00e4ferenzursprungseigenschaften hat sich nicht ge\u00e4ndert. Neu ist aber, dass eine Langzeit-Lieferantenerkl\u00e4rung nun zwei Jahre g\u00fcltig sein kann. Dass diese jetzt immer ab dem Ausstellungsdatum g\u00fcltig sein sollen, f\u00fchrt dazu, dass immer zwei Erkl\u00e4rungen erstellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>2. Verschlechterung beim Zollwert, positive Entwicklung bei der Zollschuld<\/h3>\n<p>Bei der Berechnung des <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/zollrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zollwertes<\/strong><\/a> d\u00fcrfen k\u00fcnftig die Vorerwerberpreise nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden. Nachteilig ist auch, dass Lizenzkosten nun auch dann hinzugerechnet werden m\u00fcssen, wenn nicht der Verk\u00e4ufer, sondern ein Dritter die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchr fordert. Sinnvoll und vorteilhaft ist hingegen, dass bei einem nicht vors\u00e4tzlichen Versto\u00df oder Fehler bei Abgabe der Zollanmeldung nun Heilungs- und Erl\u00f6schenstatbest\u00e4nde in das Regelwerk aufgenommen wurden.<\/p>\n<h3>3. Neue Verwahrungsregeln und Begriffsdefinitionen<\/h3>\n<p>K\u00fcnftig wird der Begriff des Ausf\u00fchrers neu definiert und erfordert jetzt neben der Ans\u00e4ssigkeit im Zollgebiet der Union auch die Befugnis, \u00fcber das Verbringen der Waren bestimmen zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die vor\u00fcbergehende Verwahrung wird neu geregelt, dass diese nur noch in bewilligten Verwahrungslagern zugelassen ist und sowohl eine Bewilligung als auch eine Sicherheitsleistung notwendig ist.<\/p>\n<h3>4. Zolltarifausk\u00fcnfte, Warenstatus und Gesamtsicherheit<\/h3>\n<p>Bei Erf\u00fcllung bestimmter Voraussetzungen kann zur Sicherung des Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgabenbetrages eine Gesamtsicherheit geleistet werden, nachdem die Bewilligung erteilt wurde. Neu ist auch, dass verbindliche Zollausk\u00fcnfte in Zukunft nur noch 3 statt 6 Jahre g\u00fcltig sind. Eine Vereinfachung gibt es f\u00fcr den Warenstatus. Statt dem Papiernachweis gibt es hier ab 2017 ein elektronisches System.<\/p>\n<h3>5. \u00c4nderungen bei Zollverfahren<\/h3>\n<p>Ab 1. Mai werden die Zollverfahren Zollager Typ D\/E sowie Umwandlung und Veredelung umgestellt. Dagegen bleibt die Regelung bestehen, dass gewerbliche Sendungen bis 1.000 Euro bei der Ausfuhr weiterhin m\u00fcndlich angemeldet werden k\u00f6nnen. Bei der Ausfuhr wird das Verfahren zudem durch das vereinfachte Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 166 ff. UZK erleichtert. Die Gestellung erfolgt im Unternehmen. Ein AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) ist nicht erforderlich, jedoch m\u00fcssen teilweise die Kriterien erf\u00fcllt sein. Falls ein AEO bewilligt werden soll, ist k\u00fcnftig zus\u00e4tzlich eine \u201epraktische oder berufliche Bef\u00e4higung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit\u201c f\u00fcr die Zollbeauftragten innerhalb des Unternehmens erforderlich.<\/p>\n<p>Unsere spezialisierten Anw\u00e4lte sind Ihnen bei Fragen zum neuen Zollkodex gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"produktpflege-einreihung-warennomenklatur\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Produktpflege und Einreihung in die Warennomenklatur<\/a><\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/zollrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Zollrecht: Fehler bei der Zollabwicklung vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 1. Mai 2016 findet der neue Unionszollkodex (UZK mit Durchf\u00fchrungsverordnung und Delegierter Verordnung) Anwendung. 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