{"id":5825,"date":"2016-03-07T17:57:08","date_gmt":"2016-03-07T15:57:08","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5825"},"modified":"2018-08-30T10:34:40","modified_gmt":"2018-08-30T08:34:40","slug":"zweckaenderung-verein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/zweckaenderung-verein\/","title":{"rendered":"Zweck\u00e4nderung erfordert \u00c4nderung des Charakters des Vereins"},"content":{"rendered":"<p>Inhaltliche Beschr\u00e4nkungen des Satzungszwecks stellen noch keine Zweck\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 1 S. 2 BGB dar und bed\u00fcrfen daher nicht der Zustimmung s\u00e4mtlicher Vereinsmitglieder.<\/p>\n<h3>Schutz der Minderheit im Verein<\/h3>\n<p>Vereine m\u00fcssen immer wieder ihre Satzung anpassen, um entweder auf rechtliche \u00c4nderungen zu reagieren, weil der zust\u00e4ndige Dachverband es vorschreibt oder weil sich die Ausrichtung des Vereins ge\u00e4ndert hat. Diesbez\u00fcglich ist von gro\u00dfer Bedeutung, welches Quorum notwendig ist, um eine Satzungs\u00e4nderung zu beschlie\u00dfen. Die meisten Satzungen enthalten ausdr\u00fcckliche Regelungen zum notwendigen Quorum; f\u00fcr alle anderen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereine<\/strong><\/a> gilt \u00a7 33 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift bestimmt, dass f\u00fcr eine Satzungs\u00e4nderung \u00be der abgegebenen Stimmen erforderlich sind. F\u00fcr die \u00c4nderung des Satzungszwecks sieht \u00a7 33 Abs. 1 S. 2 BGB sogar eine noch viel h\u00f6here H\u00fcrde vor: In diesem Fall ist die Zustimmung aller (auch der nicht erschienenen) Mitglieder notwendig. Sinn dieser strengen Vorschrift ist der Schutz der Minderheit. Die Minderheit und die \u00e4lteren Mitgliedergenerationen sollen davor gesch\u00fctzt werden, dass die Mehrheit das gemeinsam geschaffene Vereinsverm\u00f6gen einem Anliegen widmet, das die Minderheit ablehnt.<\/p>\n<p>Die H\u00fcrde der Einstimmigkeit f\u00fchrt vor allem in mitgliederstarken Vereinen meist dazu, dass betroffene Vereine faktisch nicht mehr in der Lage sind, ihre Satzungszwecke zu \u00e4ndern. In diesen F\u00e4llen entbrennt immer wieder Streit um die Frage, ob es sich bei den geplanten \u00c4nderungen tats\u00e4chlich um eine Zweck\u00e4nderung handelt oder ob nicht vielmehr eine einfache Satzungs\u00e4nderung geplant ist. Das Oberlandesgericht (OLG) N\u00fcrnberg hatte in so einem Grenzfall zu entscheiden.<\/p>\n<h3>Verein m\u00f6chte Satzung \u00e4ndern<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger war ein eingetragener Verein, der sich urspr\u00fcnglich mit dem Schie\u00dfsport besch\u00e4ftigte. Seit seiner Gr\u00fcndung waren immer wieder <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Satzungs\u00e4nderungen<\/strong><\/a> aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden notwendig geworden. So wurde unter anderem auch das Bogenschie\u00dfen als Vereinszweck aufgenommen. Nachdem sich kein Nachwuchs mehr f\u00fcr den Schie\u00dfsport mit Luftdruckwaffen finden lie\u00df und sich der Verein in der Zwischenzeit seiner neuen Kernaufgabe, dem Bogenschie\u00dfen, nahezu vollst\u00e4ndig gewidmet hatte, sollte die Satzung dementsprechend ge\u00e4ndert werden. Grund war auch die negative Presseberichterstattung im Zusammenhang mit Amokl\u00e4ufen, was den Umgang mit Waffen unpopul\u00e4rer machte. Der Verein hatte bereits den Schie\u00dfstand f\u00fcr Luftdruckwaffen abgebaut und wollte sich nunmehr vom Waffensport distanzieren.<\/p>\n<p>Die Mitgliederversammlung beschloss die Satzungs\u00e4nderung, wonach der Zweck des Vereins nur noch die \u201eAus\u00fcbung des Bogensports\u201c umfasste. Das Registergericht verweigerte allerdings die Eintragung der Satzungs\u00e4nderung mit dem Argument, es l\u00e4ge eine Zweck\u00e4nderung vor, die der \u2013 hier nicht vorliegenden \u2013 Zustimmung s\u00e4mtlicher Mitglieder bedurft h\u00e4tte. Dagegen erhob der Verein Beschwerde zum OLG N\u00fcrnberg, das zu entscheiden hatte, ob tats\u00e4chlich eine Zweck\u00e4nderung oder lediglich eine einfache Satzungs\u00e4nderung vorlag.<\/p>\n<h3>Einfache Satzungs\u00e4nderung<\/h3>\n<p>Nach Auffassung des OLG N\u00fcrnberg stellt nicht bereits jede \u00c4nderung des den Vereinszweck regelnden Satzungswortlauts zugleich eine \u00c4nderung des Vereinszwecks im Sinne des \u00a7 33 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift sei vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinst\u00e4tigkeit, also der satzungsm\u00e4\u00dfig festgelegte Zweck, der f\u00fcr das Wesen der Rechtspers\u00f6nlichkeit des Vereins ma\u00dfgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins bildet, um dessentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Ab\u00e4nderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen muss. Eine \u00c4nderung des <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereinszwecks<\/strong><\/a> erfordere damit, dass sich der Charakter und damit die grunds\u00e4tzliche Zweckrichtung des Vereins \u00e4ndert. Der Begriff des Schie\u00dfsports sei umfassender als derjenige des Bogensports, da er den sportlichen Umgang nicht nur mit Sportbogen, sondern auch mit Schusswaffen erfasst. Von daher stelle die \u00c4nderung des Vereinszwecks vom umfassenderen Schie\u00dfsport auf den reinen Bogensport eine inhaltliche Reduktion dar, die den Charakter des Vereins nicht ver\u00e4ndere. Damit war die \u00c4nderung mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit f\u00fcr einfache Satzungs\u00e4nderungen m\u00f6glich \u2013 zum Gl\u00fcck f\u00fcr den Verein.<\/p>\n<h3>Mehrheitsregelung in Satzung verankern<\/h3>\n<p>Vor einer geplanten Satzungs\u00e4nderung ist es unabdingbar zu pr\u00fcfen, welches Quorum f\u00fcr die geplante \u00c4nderung notwendig ist, um sp\u00e4teren \u00c4rger mit dem Registergericht zu vermeiden. Der erste Blick muss dabei in die Satzung gehen. Viele Satzungen enthalten n\u00e4mlich entsprechende Regelungen, allerdings meist nur f\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen und nicht ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr Zweck\u00e4nderungen. Sofern eine Zweck\u00e4nderung geplant ist, ist ohne abweichende Regelung in der Satzung dann die Zustimmung s\u00e4mtlicher (auch der nicht anwesenden) Mitglieder erforderlich.<\/p>\n<p>Vereine, deren <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Satzung<\/strong><\/a> bisher kein ausdr\u00fcckliches Quorum f\u00fcr Zweck\u00e4nderungen vorsieht, sollten daher lieber heute als morgen kl\u00e4ren, ob es ihnen gelingen kann, eine solche Mehrheitsregelung noch in der Satzung zu verankern \u2013 hierf\u00fcr ist dann freilich ebenfalls ein einstimmiger Beschluss aller (auch der nicht erschienenen) Mitglieder erforderlich. H\u00e4ufig anzutreffen und meist sinnvoll ist z.B. eine Satzungsregelung, die eine 2\/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen f\u00fcr Satzungs\u00e4nderungen und eine 3\/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen f\u00fcr eine Zweck\u00e4nderung verlangt.<\/p>\n<p>Fragen zur \u00c4nderung des Vereinszwecks oder der Vereinssatzung\u00a0beantworten\u00a0Ihnen unsere erfahrenen Anw\u00e4lte gerne. Wir freuen uns auf Ihre <a href=\"mailto:info@winheller.com\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Kontaktaufnahme<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2016\/volltexte\/februar\/olgnuernberg17112015.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OLG N\u00fcrnberg, Beschluss vom 17.11.2015, Az. 12 W 2249\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"satzung-organ-mitgliederhaftung\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Satzung kann Organ- und Mitgliederhaftung weitgehend ausschlie\u00dfen<\/a><\/strong><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereinssatzungen gestalten: So geht&#8217;s richtig<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaltliche Beschr\u00e4nkungen des Satzungszwecks stellen noch keine Zweck\u00e4nderung im Sinne des \u00a7 33 Abs. 1 S. 2 BGB dar und bed\u00fcrfen daher nicht der Zustimmung s\u00e4mtlicher Vereinsmitglieder. 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