{"id":5763,"date":"2016-02-24T13:52:46","date_gmt":"2016-02-24T11:52:46","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5763"},"modified":"2020-11-23T13:31:51","modified_gmt":"2020-11-23T11:31:51","slug":"vorfaelligkeitsentschaedigung-sondertilgungsrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vorfaelligkeitsentschaedigung-sondertilgungsrechte\/","title":{"rendered":"Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung: Sondertilgungsrechte m\u00fcssen ber\u00fccksichtigt werden"},"content":{"rendered":"<p>Die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ist oftmals eine bittere Pille, die Bankkunden zu schlucken bekommen, wenn sie ihr <strong>Darlehen vorzeitig bei der Bank abl\u00f6sen<\/strong>. Im Grunde ist sie daf\u00fcr gedacht, der Bank den Ausfall (insbesondere ausbleibende Zinszahlungen) zu ersetzen, den sie dadurch erleidet, dass der Darlehensvertrag nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bis zu Ende gef\u00fchrt wird. \u00dcber die H\u00f6he und die grunds\u00e4tzliche Berechtigung der Bank, eine solche Entsch\u00e4digung zu verlangen, kommt es immer wieder zum Streit zwischen Bankkunde und Bank.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat nun in zwei aktuellen Entscheidungen gerade \u00fcber Aspekte dieser Frage zu urteilen gehabt.<\/p>\n<h3>Sondertilgungsrechte sind bei Berechnung zu ber\u00fccksichtigen<\/h3>\n<p>In der Sache XI ZR 388\/14 entschied der BGH, dass es unzul\u00e4ssig ist, in den AGB zu bestimmen, dass vertragliche Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der <strong>Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung<\/strong> keine Ber\u00fccksichtigung finden. Eine derartige Klausel verst\u00f6\u00dft nach Auffassung des BGH gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und benachteiligt die Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Regelung sieht n\u00e4mlich vor, dass der Bank der Schaden zu ersetzen ist, der dieser aus der vorzeitigen K\u00fcndigung entsteht. Ma\u00dfgeblicher Schaden ist insbesondere der Zinsschaden und der Verwaltungsaufwand der Bank. Die Bank kann demnach aber lediglich den Zinsschaden f\u00fcr den Zeitraum einer rechtlich gesch\u00fctzten Zinserwartung verlangen. Diese Erwartung wird aber gerade durch vereinbarte Sondertilgungsrechte begrenzt. Diese begr\u00fcnden n\u00e4mlich ein Recht zur teilweisen R\u00fcckerstattung des Darlehens durch den Bankkunden ohne eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung. F\u00fcr diesen Teil hat die Bank daher keine rechtlich gesch\u00fctzte Zinserwartung, da sie mit der Vereinbarung der Sondertilgungsrechte darauf verzichtet hat.<\/p>\n<p>Sondertilgungsrechte m\u00fcssen mithin bei der Berechnung der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung grunds\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<h3>Keine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung bei K\u00fcndigung der Bank wegen Zahlungsverzuges<\/h3>\n<p>Wesentlich weittragender noch ist das Urteil des BGH in der Sache XI ZR 103\/15. Nachdem der BGH seine Auffassung zu diesem Thema bereits hatte durchscheinen lassen (XI ZR 512\/11), entschied das Gericht\u00a0nun, dass eine Bank, die den Darlehensvertrag k\u00fcndigt, weil der Darlehensnehmer mit seinen Zahlungen s\u00e4umig geblieben ist, keine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung verlangen kann.<\/p>\n<p>Bereits im Verfahren XI ZR 512\/11 hatte der BGH ge\u00e4u\u00dfert, dass neben dem Verzugsschaden aus \u00a7\u00a0497 Abs. 1 BGB (und auch schon \u00a7 11 des Verbraucherkreditgesetzes) kein Raum f\u00fcr einen weiteren Schadensersatz in Form einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung sei. Es widerspr\u00e4che der Intention und den Regelungen bei Verbraucherkrediten, wenn die Bank aus der Notlage des Kunden Kapital schlage.<\/p>\n<p>Nunmehr entschied das Gericht, dass eine Bank auf den Verzugsschaden beschr\u00e4nkt sei und keine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung (auch nicht anstatt des Verzugsschadens) geltend machen k\u00f6nnte. Der BGH begr\u00fcndet dies u. a. mit dem Text der Gesetzesbegr\u00fcndung (BT-Drucks. 11\/5462, S. 26 zur Vorg\u00e4ngernorm des \u00a7 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber hat darin ausgef\u00fchrt, dass \u201eder Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein R\u00fcckgriff auf den Vertragszins grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen\u201c sein soll.<\/p>\n<p>Damit habe der Gesetzgeber die Schadensberechnungsm\u00f6glichkeiten \u00fcbersichtlich und praktikabel neu regeln wollen. Zugleich sollte dem Verbraucher so die M\u00f6glichkeit gegeben werden, die H\u00f6he der zus\u00e4tzlichen Belastung im Verzugsfall selbst berechnen zu k\u00f6nnen. Wenn die Bank aber eine kompliziert zu errechnende Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung statt der einfachen Verzugszinsberechnung verlangen k\u00f6nnte, w\u00fcrde dieses Ziel verfehlt.<\/p>\n<h3>Vorf\u00e4lligkeitsentscheidung basiert immer auf vertraglichem Zinssatz<\/h3>\n<p>Vor allem aber basiert eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung immer auf dem vertraglichen Zinssatz. W\u00fcrde man der Bank in diesen F\u00e4llen also eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung zubilligen, w\u00fcrde das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen R\u00fcckgriff auf den Vertragszins f\u00fcr die Schadensberechnung nach wirksamer K\u00fcndigung grunds\u00e4tzlich auszuschlie\u00dfen, verhindert.<\/p>\n<p>Nach dieser Entscheidung ist nunmehr klar, dass nach einer K\u00fcndigung der Bank wegen Zahlungsverzugs eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung nicht verlangt werden kann.<\/p>\n<p>Die hier beschriebenen\u00a0Entscheidungen zeigen, dass man im Bereich der Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digungen nicht alle Forderungen der Banken einfach hinnehmen sollte. Oftmals lohnt es sich, genau hinzusehen und unberechtigte Forderungen dann abzuwenden. Gerne sind Ihnen unsere Fachanw\u00e4lte f\u00fcr\u00a0<strong>Bank- und Kapitalmarktrecht<\/strong> dabei behilflich.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung ist oftmals eine bittere Pille, die Bankkunden zu schlucken bekommen, wenn sie ihr Darlehen vorzeitig bei der Bank abl\u00f6sen. 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