{"id":5626,"date":"2016-01-11T11:17:26","date_gmt":"2016-01-11T09:17:26","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5626"},"modified":"2018-01-04T11:47:39","modified_gmt":"2018-01-04T09:47:39","slug":"swift-zur-bitcoin-regulierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/swift-zur-bitcoin-regulierung\/","title":{"rendered":"SWIFT \u00e4u\u00dfert sich zur Bitcoin-Regulierung"},"content":{"rendered":"<p>Eine Idee von Bitcoin als internetbasierter \u201eW\u00e4hrung\u201c ist, internationale Transaktionen schneller und billiger zu machen. Nun hat SWIFT (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication), die Organisation die den weltweiten Bankenverkehr abwickelt, die regulatorische Situation von virtuellen W\u00e4hrungen <a href=\"https:\/\/www.scribd.com\/doc\/291132808\/SIWP-No-2015-001-AML-Risks-of-the-Third-Party-Payment-Providers-FINAL\" target=\"_blank\"><strong>analysiert und Vorschl\u00e4ge f\u00fcr eine europ\u00e4ische Regelung unterbreitet<\/strong><\/a>.<\/p>\n<h3>Aktuelle Gesetzeslage in der EU<\/h3>\n<p>SWIFT hinterfragt zum einen die Zahlungsdiensterichtlinie (ZDR), zum anderen die E-Geld-Richtlinie als m\u00f6glichen rechtlichen Rahmen f\u00fcr virtuelle W\u00e4hrungen in Europa. Im Bereich der ZDR ist bereits problematisch, ob virtuelle W\u00e4hrungen unter den Begriff des \u201eGeldbetrages\u201c in Art. 4 Nr. 15 ZDR fallen. Dies sind nur Banknoten und M\u00fcnzen, Giralgeld und elektronisches Geld.\u00a0 Zwar k\u00f6nnte man nach Ansicht von SWIFT auch privat gesch\u00f6pftes Geld hierunter fassen. Da diese dann aber weder Euro noch eine sonstige in der EU verwendete W\u00e4hrung darstellen w\u00fcrden, w\u00e4ren auf sie nach Art. 2 Abs. 2 ZDR die Titel III und IV der Zahlungsdiensterichtlinie dann nicht anwendbar. Zahlungsdienstleister f\u00fcr virtuelle W\u00e4hrungen m\u00fcssten dann lediglich ein bestimmtes Eigenkapital vorweisen, sich registrieren und gewisse Aufzeichnungspflichten beachten.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich vertritt SWIFT die Auffassung, dass Anbieter im Bereich virtueller W\u00e4hrung unter die Ausnahme des Art. 3 lit. k) ZDR fallen k\u00f6nnten. Demnach gilt die ZDR nicht f\u00fcr Dienste innerhalb eines \u201ebegrenzten Netzes\u201c. Zumindest f\u00fcr kleinere W\u00e4hrungen, die nur innerhalb einer bestimmten Gemeinschaft gehandelt werden, k\u00f6nnte diese Ausnahme nach der von SWIFT vertretenen Auffassung gelten. Ob dieser Ausnahmetatbestand, der urspr\u00fcnglich f\u00fcr klar abgrenzbare Netze von H\u00e4ndlern wie etwa bei Tankkarten gedacht war, tats\u00e4chlich einschl\u00e4gig sein k\u00f6nnte darf allerdings zumindest bezweifelt werden. SWIFT stellte jedoch dar\u00fcber hinaus fest, dass die aktuell wichtigste Industrie im Bereich virtueller W\u00e4hrungen, die Onlinetauschb\u00f6rsen, selbst bei der Anwendung der Zahlungsdiensterichtlinie nach Art. 3 lit. f) ZDR ganz von der Richtlinie ausgenommen w\u00e4ren, da sie lediglich Geldwechselgesch\u00e4fte betreiben, die wiederum keine erlaubnispflichtige T\u00e4tigkeit im Sinne der Richtlinie sind.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Anwendung der Zahlungsdiensterichtlinie auf Bitcoin nach der Ansicht von SWIFT zumindest fragw\u00fcrdig erscheint, scheidet eine Anwendung der E-Geld-Richtlinie wohl ganz aus. Diese definiert \u201eE-Geld\u201c n\u00e4mlich als \u201ejeden elektronisch \u2014 darunter auch magnetisch \u2014 gespeicherten monet\u00e4ren Wert in Form einer Forderung gegen\u00fcber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird [\u2026]\u201c. Bitcoin wird jedoch durch Rechenleistung, nicht durch Zahlung eines Eurobetrages geschaffen. Dies gilt vergleichbar f\u00fcr alle anderen virtuelle W\u00e4hrungen. Sie stellen somit kein elektronisches Geld im Sinne der Richtlinie dar.<\/p>\n<h3>Zuk\u00fcnftige Richtlinien<\/h3>\n<p>Nachdem SWIFT die vorhandene Rechtslage in der EU analysiert hat, wendet sie sich den aktuellen Gesetzespl\u00e4nen im Finanzwesen zu. So wird festgestellt, dass der Entwurf der vierten europ\u00e4ischen Geldw\u00e4scherichtlinie virtuelle W\u00e4hrungen mit keinem Wort erw\u00e4hnt. Allerdings wird deren Regulierung auch nicht ausgeschlossen. SWIFT verweist deshalb auf die Mitgliedsstaaten, die in ihrer Umsetzung der Richtlinie durchaus auch Anbieter im Bereich der virtuellen W\u00e4hrungen erfassen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>In Bezug auf die aktuellen Beratungen zu einer dritten E-Geld-Richtlinie stellt SWIFT fest, dass die strenge E-Geld Definition aufrechterhalten werden soll und Bitcoin oder andere virtuelle W\u00e4hrungen nach jetzigem Stand weiter nicht darunter fallen werden. SWIFT regt daher an, die Bedeutung virtueller W\u00e4hrungen zu ber\u00fccksichtigen, die bereits heute relevanter sind als E-Geld und sie in einem n\u00e4chsten Richtlinienentwurf explizit aufzunehmen.<\/p>\n<h3>Vergleich mit USA und Asien<\/h3>\n<p>Im Vergleich zu den teilweise sehr detaillierten Regelungen in den USA, zum Beispiel der <a href=\"new-york-state-verabschiedet-die-bitlicense\/\" target=\"_blank\"><strong>New Yorker BitLicense<\/strong><\/a>, f\u00e4llt die Gesetzgebung der EU nach Ansicht von SWIFT mithin zur\u00fcck. So haben die amerikanischen Beh\u00f6rden insbesondere die Onlinetauschb\u00f6rsen ohne Z\u00f6gern unter die bestehenden Regelungen f\u00fcr Finanzdienstleister (Money Service Businesses) gestellt. Damit m\u00fcssen diese Anbieter sowohl eine Lizenz beantragen als auch bestehende Geldw\u00e4sche- und Cybersicherheitsrichtlinien beachten.<\/p>\n<p>In Asien hingegen sieht SWIFT einen \u00e4hnlichen Ansatz wie in der EU. Gesetzgeber und Beh\u00f6rden exkludieren virtuelle W\u00e4hrungen hier bewusst von bestehenden Regularien. Unsicherheiten \u00fcber den legalen Status von Bitcoin verleiteten einige Anbieter, insbesondere in Indien, daher bereits dazu, ihren Betrieb einzustellen.<\/p>\n<h3>Empfehlungen f\u00fcr den \u00f6ffentlichen und den privaten Sektor<\/h3>\n<p>Alles in allem sieht SWIFT viel Arbeit f\u00fcr die EU-Gesetzgebung im Bereich der virtuellen W\u00e4hrungen. Keine der bisherigen Richtlinien geht auf das Ph\u00e4nomen virtueller W\u00e4hrungen ein. Die Kommission und die Minister der EU sollten sich daher mit diesem Thema zeitnah auseinandersetzen, insbesondere um eine zersplitterte Gesetzgebung zwischen den Mitgliedsstaaten zu vermeiden. Dabei ist auch die internationale Natur von virtuellen W\u00e4hrungen zu beachten, so dass ein reger Austausch mit den US-Beh\u00f6rden und der dortigen Regulierung angeraten wird.<\/p>\n<p>Virtuelle W\u00e4hrungen sollten dabei nicht als Bedrohung, sondern als wertvolle Technologie wahrgenommen werden. SWIFT r\u00e4t daher von aktionistischer und ggfs. unpassender Regulierung ab. Als gutes Beispiel gilt New York State, deren Beh\u00f6rden sich vor <a href=\"new-york-state-verabschiedet-die-bitlicense\/\" target=\"_blank\"><strong>Verabschiedung der BitLicense<\/strong><\/a> in einem regen Austausch mit den betroffenen Unternehmen befunden haben.<\/p>\n<h3>Unternehmen sollten sich mit virtuellen W\u00e4hrungen auseinandersetzen<\/h3>\n<p>Aber auch private Akteure wie Banken sollten sich nach Auffassung des Unternehmens aktiv mit virtuellen W\u00e4hrungen auseinandersetzen. SWIFT sieht in Bitcoin nicht nur eine technische Spinnerei, sondern eine potentiell revolution\u00e4re Technologie. Insbesondere die <a href=\"blockchain-kontrakte-vertraege-mit-blockchaintechnologie\/\" target=\"_blank\"><strong>Blockchain<\/strong><\/a> als dezentrales Register k\u00f6nnte f\u00fcr die Finanzwelt bereits mittelfristig von vorteilhaftem Einfluss sein.<\/p>\n<p>Sie planen, die Zahlung mit virtuelle W\u00e4hrungen in Ihrem Unternehmen zu erm\u00f6glichen? 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