{"id":5550,"date":"2015-12-18T19:16:00","date_gmt":"2015-12-18T17:16:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5550"},"modified":"2019-06-06T12:48:22","modified_gmt":"2019-06-06T10:48:22","slug":"weihnachtsfeier-steuersicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/weihnachtsfeier-steuersicht\/","title":{"rendered":"Vereins-Weihnachtsfeier aus Steuersicht"},"content":{"rendered":"<p>Wie jedes Jahr steht in vielen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereinen<\/strong> <\/a>die Weihnachtsfeier an. Damit die Feier kein b\u00f6ses Nachspiel hat (Behandlung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb, Drohung mit der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a>), nachfolgend ein paar Informationen zum steuerrechtlichen Rahmen.<\/p>\n<h3>Die Selbstlosigkeit muss gewahrt bleiben<\/h3>\n<p>Gemeinn\u00fctzige Vereine m\u00fcssen ihre steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke selbstlos f\u00f6rdern. Dieses Selbstlosigkeitsprinzip will verhindern, dass eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft durch ihre Mitglieder zur Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke missbraucht wird. Zul\u00e4ssig sind deshalb Zuwendungen an Mitglieder von maximal 40 Euro pro Mitglied und Jahr. Beachtet werden sollte, dass diese Grenze nicht nur f\u00fcr die Weihnachtsfeier, sondern f\u00fcr alle Anl\u00e4sse insgesamt gilt. Dieser Betrag darf jedoch nicht als Geldbetrag gew\u00e4hrt werden, sondern nur als Sachleistung, also in Form von Sachgeschenken oder verg\u00fcnstigten oder kostenlosen Speisen und Getr\u00e4nken. Eine unzul\u00e4ssige Beg\u00fcnstigung der Mitglieder stellt einen Versto\u00df gegen das Selbstlosigkeitsprinzip dar und gef\u00e4hrdet den Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus des Vereins.<\/p>\n<h3>Einnahmen sind zu versteuern<\/h3>\n<p>Generiert der Verein mit seiner Weihnachtsfeier Einnahmen, sind diese, weil es sich bei der Feier um eine gesellige Veranstaltung handelt, grunds\u00e4tzlich im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu verbuchen. Gewinne aus dem Erl\u00f6s aus Eintrittsgeldern oder dem Verkauf von Speisen und Getr\u00e4nken m\u00fcssen daher voll versteuert werden. Auch ein Weihnachtsbasar stellt einen solchen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb dar. Steuerfrei bleiben die Gewinne nur dann, wenn der Verein mit allen seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieben die besondere Einnahmen-Freigrenze von 35.000 Euro p.a. f\u00fcr steuerpflichtige wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetriebe nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Auch die Umsatzsteuer ist zu beachten, sofern es sich bei dem Verein nicht um einen Kleinunternehmer im Sinne des \u00a7 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) handelt.<\/p>\n<h3>Arbeitnehmer werden gesondert behandelt<\/h3>\n<p>Weihnachtsfeiern f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\"><strong>Arbeitnehmer<\/strong><\/a> des Vereins unterliegen anderen steuerlichen Rahmenbedingungen. Insoweit gelten die allgemeinen lohnsteuerlichen Regeln zu Betriebsveranstaltungen. F\u00fcr Zuwendungen an Arbeitnehmer, zu denen auch ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten sowie Begleitpersonen z\u00e4hlen, ist danach ein Freibetrag von 110 Euro inkl. Umsatzsteuer zu beachten; die o.g. 40-Euro-Grenze ist unbeachtlich. Unerheblich ist auch, ob die Zuwendungen einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden k\u00f6nnen oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeberverein gegen\u00fcber Dritten f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Der Freibetrag gilt f\u00fcr bis zu zwei Betriebsveranstaltungen j\u00e4hrlich.<\/p>\n<p>Umsatzsteuerrechtlich gilt: Falls die Grenze von 110 Euro inkl. Umsatzsteuer \u00fcberschritten wird, geht die Finanzverwaltung von einer \u00fcberwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung aus. Die Folge ist die Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"was-droht-dfb-aberkennung-gemeinnuetzigkeit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Was droht dem DFB bei Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit?<br \/>\n<\/a><\/strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aberkennung \u00a0der Gemeinn\u00fctzigkeit &#8211; mit diesen Folgen ist zu rechnen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie jedes Jahr steht in vielen Vereinen die Weihnachtsfeier an. Damit die Feier kein b\u00f6ses Nachspiel hat (Behandlung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb, Drohung mit der Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit), nachfolgend ein paar Informationen zum steuerrechtlichen Rahmen. 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