{"id":5517,"date":"2015-12-07T13:31:39","date_gmt":"2015-12-07T11:31:39","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5517"},"modified":"2024-07-31T11:06:58","modified_gmt":"2024-07-31T09:06:58","slug":"ist-ein-vorstandsmitglied-einer-stiftung-selbstaendig-oder-sozialversicherungspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ist-ein-vorstandsmitglied-einer-stiftung-selbstaendig-oder-sozialversicherungspflichtig\/","title":{"rendered":"Vorstandsmitglieder einer Stiftung selbstst\u00e4ndig?"},"content":{"rendered":"<p>Ob ein Vorstandsmitglied einer kirchlichen <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftung<\/a><\/strong> b\u00fcrgerlichen Rechts selbstst\u00e4ndig oder abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung, so das S\u00e4chsische Landessozialgericht (LSG) in einem Urteil vom 15. Oktober 2015. Im Falle einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bestehe grunds\u00e4tzlich Sozialversicherungspflicht. Die Vorschriften \u00fcber die Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht\/gruendung-einer-gesellschaft\/gruendung-ag.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aktiengesellschaft<\/a><\/strong> seien nicht entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde zu einem von zwei Vorstandsmitgliedern einer kirchlichen Stiftung b\u00fcrgerlichen Rechts berufen. Er war weitgehend weisungsfrei, konnte seine Arbeitszeit selbst bestimmen, hatte sich aber verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Stiftung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Wenn es die Erf\u00fcllung seiner Aufgaben erforderte, hatte er jederzeit zur Verf\u00fcgung zu stehen. Zu einzelnen zustimmungsbed\u00fcrftigen Gesch\u00e4ften musste zun\u00e4chst die Einwilligung des Stiftungsrates eingeholt werden. Er bezog eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung in H\u00f6he von 75.000 Euro, mit der \u00dcberstunden, Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art abgegolten waren. Die Verg\u00fctung erhielt der Kl\u00e4ger monatlich ausgezahlt. Bei Krankheit hatte er einen Anspruch auf Verg\u00fctung f\u00fcr die Dauer von 6 Monaten. Dar\u00fcber hinaus stand ihm ein j\u00e4hrlicher Urlaubsanspruch in H\u00f6he von 31 Tagen zu. Eine Abberufung war nur aus wichtigem Grund m\u00f6glich.<\/p>\n<h3>Gesamtbild der Arbeitsleistung ist ma\u00dfgeblich<\/h3>\n<p>Die beklagte Krankenkasse stellte mit Bescheid fest, dass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung als<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> Arbeitnehmer<\/a><\/strong> bestehe. Dagegen wehrten sich das Vorstandsmitglied und die Stiftung mit der Begr\u00fcndung, dass das Vorstandsmitglied selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig und daher nicht sozialversicherungspflichtig sei. Die Stiftung nehme eine Sonderstellung ein: Sie sei nicht mit einer GmbH oder AG vergleichbar, weil dem Vorstand der Stiftung im Gegensatz zur <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht\/gruendung-einer-gesellschaft\/gruendung-gmbh.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">GmbH <\/a><\/strong>und AG keine Eigent\u00fcmerversammlung vorstehe. Jedes Vorstandsmitglied sei mit der Einzelvertretung der gesamten Stiftung betraut und f\u00fcr alle Bereiche zust\u00e4ndig und verantwortlich. Es sei in der Bestimmung und Gestaltung seiner T\u00e4tigkeit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Besch\u00e4ftigung frei. Der Stiftungsrat habe lediglich eine kontrollierende und beratende Funktion, es handele sich bei ihm um ein Aufsichtsgremium, das nicht aktiv in die laufenden Gesch\u00e4fte eingreifen d\u00fcrfte. Die Zustimmung zu zustimmungsbed\u00fcrftigen Gesch\u00e4ften sei eine reine Formalie.<\/p>\n<p>Dies \u00fcberzeugte das LSG Sachsen nicht. Anhaltspunkte f\u00fcr eine (abh\u00e4ngige) Besch\u00e4ftigung seien eine T\u00e4tigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, so das LSG Sachsen. Demgegen\u00fcber sei eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsst\u00e4tte, die Verf\u00fcgungsm\u00f6glichkeit \u00fcber die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete T\u00e4tigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ma\u00dfgeblich sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung, also ob die Merkmale f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige oder unselbstst\u00e4ndige abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung \u00fcberwiegen.<\/p>\n<h3>Unbeschr\u00e4nkt bedeutet nicht zugleich weisungsfrei<\/h3>\n<p>Nach Ansicht des LSG Sachsen war der Kl\u00e4ger danach nicht weisungsfrei, was sich aus dem Gesetz, der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftungssatzung <\/a><\/strong>und der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand ergebe. Auch dass er hinsichtlich der Ausgestaltung seiner T\u00e4tigkeit im Einzelnen und hinsichtlich Arbeitszeit und -ort kaum Beschr\u00e4nkungen unterlag, rechtfertige die Annahme einer weisungsfreien T\u00e4tigkeit nicht. Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen k\u00f6nne, ohne dass deswegen die Stellung als Besch\u00e4ftigter entfalle, w\u00fcrden n\u00e4mlich beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer AG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zeigen. Die Vorstandsmitglieder seien regelm\u00e4\u00dfig abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt, obwohl sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegen\u00fcber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. Das LSG Sachsen stellte dar\u00fcber hinaus darauf ab, dass der Stiftungsrat die Aufsicht \u00fcber den Vorstand f\u00fchre, diesen bestellen und abberufen k\u00f6nne und auch zu Abschluss, \u00c4nderung und K\u00fcndigung der Anstellungsvertr\u00e4ge berufen sei. Ferner komme noch das Einwilligungserfordernis des Stiftungsrates hinzu, so dass der Vorstand wesentliche Entscheidungen nicht alleine treffen k\u00f6nne. Dem Vorstandsmitglied fehle es daher an der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Ferner fehle auch das f\u00fcr einen Selbstst\u00e4ndigen typische Unternehmerrisiko, weil das Vorstandsmitglied eine monatliche Verg\u00fctung erhalte und einen Fortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch habe.<\/p>\n<h3>Stiftungsvorstand ist kein AG-Vorstand<\/h3>\n<p>Eine Absage erteilte das LSG Sachsen schlie\u00dflich auch der Rechtsauffassung, die Vorschriften f\u00fcr Vorstandsmitglieder einer AG seien entsprechend auf den Vorstand einer Stiftung anzuwenden. Nach diesen Sondervorschriften im Aktienrecht sind Vorstandsmitglieder einer AG trotz Ihres Status als abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig besch\u00e4ftigt und damit versicherungsfrei. Das LSG Sachsen h\u00e4lt diese Regelung f\u00fcr eine Spezialregelung f\u00fcr die AG, die auf Stiftungsvorst\u00e4nde nicht entsprechend angewendet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Urteil ist interessant, weil es sich speziell mit der Abgrenzung der abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung zur Selbstst\u00e4ndigkeit bei einem Vorstandsmitglied einer Stiftung befasst. Viel Neues bringt die Entscheidung allerdings nicht: F\u00fcr die Abgrenzung gelten im Wesentlichen die gleichen Rechtsgrunds\u00e4tze wie f\u00fcr die Qualifikation der T\u00e4tigkeit von F\u00fchrungspersonal anderer Rechtsformen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/november\/lsgsachsen15102015.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LSG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015 \u2013 Az. L 1 KR 92\/10<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"kuendigung-stiftungsvorstand-untreue\/\">Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung eines Stiftungsvorstands wegen Untreueverdachts<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\">Alle Stiftungsarten im \u00dcberblick<\/a><br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob ein Vorstandsmitglied einer kirchlichen Stiftung b\u00fcrgerlichen Rechts selbstst\u00e4ndig oder abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung, so das S\u00e4chsische Landessozialgericht (LSG) in einem Urteil vom 15. Oktober 2015. Im Falle einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung bestehe grunds\u00e4tzlich Sozialversicherungspflicht. 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