{"id":5488,"date":"2015-11-27T17:50:11","date_gmt":"2015-11-27T15:50:11","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5488"},"modified":"2016-10-27T09:34:05","modified_gmt":"2016-10-27T07:34:05","slug":"kostuemparty-karnevalsverein-steuerbeguenstigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kostuemparty-karnevalsverein-steuerbeguenstigt\/","title":{"rendered":"Kost\u00fcmpartys von Karnevalsvereinen in der Karnevalswoche steuerbeg\u00fcnstigt"},"content":{"rendered":"<p>Kost\u00fcmpartys von gemeinn\u00fctzigen Karnevalsvereinen sind jedenfalls in der Karnevalswoche k\u00f6rperschaftssteuer- und umsatzsteuerbeg\u00fcnstigte Zweckbetriebe. Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln hat am 20. August 2015 entschieden, dass die f\u00fcr die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem <a href=\"category\/gemeinnutzigkeitsrecht\/wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb\/\"><strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong><\/a> von der Finanzverwaltung bislang angewandten Kriterien ungeeignet sind.<\/p>\n<h3>Karnevalsverein klagt gegen Steuerpflicht<\/h3>\n<p>Geklagt hatte ein gemeinn\u00fctziger Verein, der sich \u201eder Erhaltung und Pflege heimatlichen Brauchtums, insbesondere der F\u00f6rderung des Karnevals in seinem historischen Sinne\u201c widmet und \u201ekarnevalistische und gesellige Veranstaltungen zur Verfolgung dieser Ziele\u201c durchf\u00fchrt. Nach der Satzung des Kl\u00e4gers wird der Vereinszweck insbesondere verwirklicht durch \u201edie Teilnahme am traditionellen Festumzug (\u2026), die Beschaffung und Verleihung von Karnevalsordnen und die Organisation von Sitzungen und B\u00e4llen sowie anderen Veranstaltungen des heimatlichen Brauchtums\u201c. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung im Sinne von \u00a7 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG).<\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrte im Jahr 2009 mehrere Veranstaltungen durch, darunter die Veranstaltung \u201eNacht der N\u00e4chte\u201c. In seiner <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\"><strong>Steuererkl\u00e4rung<\/strong><\/a> f\u00fcr das Jahr 2009 ordnete er unter anderem die Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten und von Karnevalsorden dem Bereich seines steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetriebes zu und behandelte die erzielten Eink\u00fcnfte bzw. Ums\u00e4tze ertragssteuerfrei und lediglich dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz unterliegend. Demgegen\u00fcber ordnete er dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getr\u00e4nken, die Erl\u00f6se aus der Garderobenverwahrung und die Erl\u00f6se aus dem Verkauf des Sessionsheftes zu.<\/p>\n<h3>Finanzamt ordnet Einnahmen dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zu<\/h3>\n<p>Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt teilte diese Auffassung nicht und meinte, alle Einnahmen m\u00fcssten dem steuerpflichtigen <a href=\"category\/gemeinnutzigkeitsrecht\/wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb\/\"><strong>wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb<\/strong><\/a> zugeordnet werden. Gegen den K\u00f6rperschafts- und Umsatzsteuerbescheid legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, den das Finanzamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Daraufhin erhob der Verein Klage vor dem Finanzgericht K\u00f6ln (FG).<\/p>\n<p>Das FG K\u00f6ln gab dem Verein Recht. Es n\u00e4herte sich dem Streitpunkt lehrbuchartig und stellte zun\u00e4chst fest, dass die Veranstaltung einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb darstellte. Dieser sei jedoch ein steuerbeg\u00fcnstigter Zweckbetrieb. Drei Voraussetzungen m\u00fcssten daf\u00fcr erf\u00fcllt sein (\u00a7 65 AO):<\/p>\n<p>1. Der Betrieb muss in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbeg\u00fcnstigten satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke der K\u00f6rperschaft zu verwirklichen.<\/p>\n<p>2. Diese Zwecke m\u00fcssen nur durch einen solchen Gesch\u00e4ftsbetrieb erreicht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb darf nicht zu nicht beg\u00fcnstigten Betrieben derselben oder \u00e4hnlicher Art in gr\u00f6\u00dferem Umfang in Wettbewerb treten als es bei Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke unvermeidbar ist.<\/p>\n<h3>K\u00f6lner Gericht bef\u00fcrwortet Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Karnevalsvereine<\/h3>\n<p>Das FG K\u00f6ln sah diese Kriterien als erf\u00fcllt an und geht mit den Verwaltungsanweisungen der OFD Frankfurt am Main vom 07.08.1991 (S-0184 A-9-St II 12) und der OFD Rheinland vom 13.01.2006 scharf ins Gericht, wonach Veranstaltungen gemeinn\u00fctziger Karnevalsvereine, bei denen die Pflege der Geselligkeit im Vordergrund steht, nicht der Pflege des traditionellen Brauchtums dienen und daher keinen Zweckbetrieb darstellen. Die Verwaltungsanweisungen seien g\u00e4nzlich ungeeignet f\u00fcr die Abgrenzung von Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb bei Karnevalsveranstaltungen.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich geh\u00f6rten n\u00e4mlich, so das Gericht, zumindest die w\u00e4hrend der Karnevalswoche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch stattfindenden geselligen Veranstaltungen (auch) zum Wesen der rheinischen Karnevalstradition und damit zum \u201etraditionellen Brauchtum\u201c i.S.d. \u00a7 52 Abs. 2 Nr. 23 AO. Zum karnevalistischen Brauchtum geh\u00f6re per se Spektakel, Volksbelustigung und Geselligkeit. Durch die Aufnahme des Karnevals in den <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitskatalog<\/strong><\/a> des \u00a7 52 Abs. 2 AO habe der Gesetzgeber die Diskussion, ob eine Veranstaltung \u00fcberwiegend gesellig (dann nicht steuerbeg\u00fcnstigt) oder \u00fcberwiegend dem traditionellen Brauchtum f\u00f6rderlich (dann steuerbeg\u00fcnstigt) sei, beendet und klar gemacht, dass die Steuerverg\u00fcnstigung nicht deshalb versagt werden kann, weil eine karnevalistische Veranstaltung \u201ezu gesellig\u201c ist.<\/p>\n<p>Das letzte Wort ist aber nicht gesprochen. Das FG K\u00f6ln hat die Revision zum BFH zugelassen, weil angesichts der Vielzahl derartiger Vereine und Veranstaltungen in Deutschland diese Rechtsfrage grunds\u00e4tzliche Bedeutung habe.<\/p>\n<h3>Vereine m\u00fcssen auf Abgrenzung zw. Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb achten<\/h3>\n<p>Auch wenn das FG K\u00f6ln mit seiner Entscheidung eine Lanze f\u00fcr den Karneval bricht, will es zumindest f\u00fcr au\u00dferhalb der Karnevalszeit veranstaltete Sommer-, Grill-, Oktoberfeste, Weihnachtsfeiern sowie Kost\u00fcmpartys anders entscheiden, da es insoweit in zeitlicher Hinsicht an einem hinreichenden Bezug zum Karneval und damit zum traditionellen Brauchtum fehlt.<\/p>\n<p>Wie der vorliegende Fall zeigt, kann die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichem Gesch\u00e4ftsbetrieb im Einzelfall schwierig sein. Jedenfalls liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn die T\u00e4tigkeiten unter eine der Aufz\u00e4hlungen der \u00a7\u00a7 66 &#8211; 68 AO fallen. Passt die T\u00e4tigkeit in keine dieser Kategorien, kommt auf die allgemeine Definition des \u00a7 65 AO mit den oben genannten drei Voraussetzungen an. Die korrekte Bewertung ist von gro\u00dfer Bedeutung. Wird die Zuordnung falsch vorgenommen, droht nicht nur eine Nachbesteuerung, sondern auch die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> insgesamt kann infrage stehen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/november\/fgkoeln20082015.pdf\" target=\"_blank\">FG K\u00f6ln, Urteil v. 20.08.2015 \u2013 Az. 10 K 3553\/13<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"ueberlassung-sportanlagen-an-mitglieder\/\" target=\"_blank\"><strong>Zweckbetrieb: \u00dcberlassung von Sportanlagen und Sportger\u00e4ten an Mitglieder<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\"><strong>Steuerberatung f\u00fcr Vereine und NPOs<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kost\u00fcmpartys von gemeinn\u00fctzigen Karnevalsvereinen sind jedenfalls in der Karnevalswoche k\u00f6rperschaftssteuer- und umsatzsteuerbeg\u00fcnstigte Zweckbetriebe. 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