{"id":5452,"date":"2015-11-12T11:52:58","date_gmt":"2015-11-12T09:52:58","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5452"},"modified":"2021-07-12T15:15:53","modified_gmt":"2021-07-12T13:15:53","slug":"neue-regeln-vermittlung-immobiliarkredite","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/neue-regeln-vermittlung-immobiliarkredite\/","title":{"rendered":"Neue Regeln f\u00fcr die Vermittlung von Immobiliarkrediten an Verbraucher"},"content":{"rendered":"<p>Derzeit befindet sich die Wohnimmobilienkreditrichtline in der gesetzgeberischen Umsetzung. Neben einer Vielzahl anderer Rechts\u00e4nderungen wird dabei auch die Vermittlung von Immobiliarkrediten an Verbraucher gesetzlichen Regelungen unterworfen. Das entsprechende Umsetzungsgesetz soll der derzeitigen Planung nach am 21.03.2016 in Kraft treten.<\/p>\n<p>Das neue Recht wird den Begriff des Immobiliar-Verbraucherdarlehens erheblich weiter fassen als das jetzt noch geltende Recht den Immobiliardarlehensvertrag. Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertr\u00e4ge werden demnach entgeltliche Darlehensvertr\u00e4ge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer sein, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder f\u00fcr den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundst\u00fccken, an bestehenden oder zu errichtenden Geb\u00e4uden oder f\u00fcr den Erwerb oder die Erhaltung von grundst\u00fccksgleichen Rechten bestimmt sind.<\/p>\n<h3>Erlaubnispflicht und \u201eAlte Hasen\u201c-Regelung<\/h3>\n<p>Wer solche Vertr\u00e4ge in Zukunft vermitteln und dazu beraten m\u00f6chte, bedarf der Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde (<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-anlagevermittler.html\"><strong>\u00a7 34i GewO-E<\/strong><\/a>). Ausgenommen sind lediglich zugelassene Kreditinstitute und Versicherungen. Ferner wird es auch hier Ausnahmen f\u00fcr diejenigen geben, die \u00fcber die entsprechende Zulassung zur Vermittlung und Beratung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen von anderen EU- oder EWR-Staaten verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>F\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/kapitalanlagerecht\/deutsches-kapitalanlagerecht.html\"><strong>Vermittler<\/strong><\/a>, die bei Inkrafttreten des Gesetztes bereits nach <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-anlagevermittler.html\"><strong>\u00a7 34c GewO eine Erlaubnis zur Darlehensvermittlung<\/strong><\/a> haben, wird es eine \u00dcbergangsfrist von einem Jahr geben, bevor auch diese eine Erlaubnis nach neuem Recht ben\u00f6tigen. \u00a7 34 GewO wird somit auch weiterhin f\u00fcr Vermittler eine gro\u00dfe Rolle spielen.<\/p>\n<h3>Sachkundenachweis erforderlich<\/h3>\n<p>Wer in Zukunft die Beratung und Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen betreiben m\u00f6chte, wird f\u00fcr die Zulassung einen entsprechenden Sachkundenachweis erbringen m\u00fcssen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die \u201eAlte Hasen\u201c-Regelung nur f\u00fcr die bereits nach <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-anlagevermittler.html\"><strong>\u00a7 34c GewO t\u00e4tigen Vermittler<\/strong> <\/a>gelten wird. Die Mitarbeiter von Kreditinstituten und Versicherungen werden ab Inkrafttreten der Neuerungen nach den entsprechenden Aufsichtsgesetzen \u00fcber die notwendigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten f\u00fcr die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen verf\u00fcgen m\u00fcssen (\u00a7 18a KWG-E; \u00a7 15a VAG-E), so dass auch diese Berater nicht ohne Sachkundenachweis auskommen werden. Die genauen Anforderungen an die Sachkunde und die notwenigen Kenntnisse und F\u00e4higkeiten werden noch durch eine konkretisierende Verordnung bestimmt werden.<\/p>\n<h3>Informationspflichten f\u00fcr Finanzvermittler<\/h3>\n<p>Der Gesetzesentwurf sieht umfangreiche Informationspflichten vor, die gegen\u00fcber dem Verbraucher vor Beginn der Beratung zu erf\u00fcllen sind.<\/p>\n<p>Unter anderem sind dem Verbraucher Informationen zur Identit\u00e4t des Vermittlers\/Beraters und dessen etwaiger Verbindung zu empfohlenen Darlehensgebern, zur Frage auf welche Produkteauswahl sich die Empfehlung st\u00fctzt und in welcher H\u00f6he sich das Entgelt f\u00fcr die Beratung bewegt, mitzuteilen.<\/p>\n<p>Der Berater wird sich ferner vor Erbringung der Beratung \u00fcber den Bedarf, die pers\u00f6nliche und finanzielle Situation sowie \u00fcber die Pr\u00e4ferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren haben, soweit dies f\u00fcr eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. Die Empfehlung muss dann auf Grundlage aktueller Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die f\u00fcr den Darlehensnehmer w\u00e4hrend der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, erfolgen. Die Empfehlung darf dem Verbraucher nicht nur m\u00fcndlich mitgeteilt werden. Sie muss auch auf einem dauerhaften Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<h3>Verg\u00fctungsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Kreditvermittler<\/h3>\n<p>Der Gesetzesentwurf greift auch in die Verg\u00fctungsstruktur der gewerblichen Kreditvermittler ein. In Betrieben, die gewerblich Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermitteln und\/oder dazu beraten, darf die Struktur der Verg\u00fctung der in dem Betrieb besch\u00e4ftigten Personen deren F\u00e4higkeit nicht beeintr\u00e4chtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln. Insbesondere darf die Verg\u00fctungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.<\/p>\n<h3>Fr\u00fchzeitige Beratung zu regulatorischen Folgen<\/h3>\n<p>Allein dieser kurze \u00dcberblick zeigt, dass die Gesetzesnovelle erhebliche regulatorische Folgen f\u00fcr diejenigen hat, deren Gesch\u00e4ftsmodell den Vertrieb von Immobiliar-Verbraucherdarlehen beinhaltet. Da der Inhalt der Kreditberatung nunmehr gesetzlich normiert wird, wird der rechtliche Beratungsbedarf f\u00fcr Kreditvermittler deutlich steigen. Um die neuen regulatorischen Herausforderungen meistern zu k\u00f6nnen, sollten Kreditberater und Kreditvermittler sich fr\u00fchzeitig rechtlich beraten lassen. Unsere Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Bank- und Kapitalmarktrecht beraten Sie dazu gerne.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"vermittlung-von-bank-und-versicherungsprodukten-haftung-selbststaendiger-vermittler\/\"><strong>Vermittlung von Bank- und Versicherungsprodukten: Haftung selbstst\u00e4ndiger Vermittler<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/kapitalanlagerecht\/deutsches-kapitalanlagerecht.html\"><strong>Verminderung von Haftungsrisiken durch kluge Beratungsdokumentation<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-anlagevermittler.html\"><strong>Aufsichtsrecht f\u00fcr Finanzanlagevermittler<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Derzeit befindet sich die Wohnimmobilienkreditrichtline in der gesetzgeberischen Umsetzung. 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