{"id":5431,"date":"2015-11-06T11:08:16","date_gmt":"2015-11-06T09:08:16","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5431"},"modified":"2015-11-06T11:08:16","modified_gmt":"2015-11-06T09:08:16","slug":"muendliche-amtsniederlegung-schriftform","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/muendliche-amtsniederlegung-schriftform\/","title":{"rendered":"M\u00fcndliche Amtsniederlegung wirksam, aber Schriftform erforderlich"},"content":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat best\u00e4tigt, dass die m\u00fcndlich erkl\u00e4rte Amtsniederlegung gegen\u00fcber dem Bestellungsorgan (meist die Mitgliederversammlung) oder einem anderen (amtierenden) <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/haftungsfragen.html\"><strong>Vorstandsmitglied<\/strong><\/a> wirksam ist. Trotzdem bedarf es in aller Regel f\u00fcr die Anmeldung der \u00c4nderung zum Vereinsregister eines schriftlichen Dokuments.<\/p>\n<h3>Was denn nun? Schriftlich oder m\u00fcndlich?<\/h3>\n<p>Wer die \u00dcberschrift liest, wird verwirrt sein: Was denn nun? Muss die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung schriftlich erfolgen oder kann sie m\u00fcndlich (wirksam) erkl\u00e4rt werden? Warum diese \u00dcberschrift trotz ihrer Widerspr\u00fcchlichkeit treffend ist, zeigt das OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 19.03.2015.<\/p>\n<p>Zwei Mitglieder eines vertretungsbefugten Vorstandes reichten eine notariell beglaubigte Anmeldung zum Vereinsregister ein, wonach ein weiteres vertretungsbefugtes Vorstandsmitglied ausgeschieden sei. Das Vereinsregistergericht lehnte jedoch die Eintragung im Vereinsregister ab und begr\u00fcndete dies mit dem Fehlen des Niederlegungsschreibens. Dagegen wandte sich der Verein und legte Beschwerde ein.<\/p>\n<h3>Formfreie Amtsniederlegung<\/h3>\n<p>Der Verein unterstellte dem Registergericht, elementare Rechtsgrunds\u00e4tze des deutschen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\"><strong>Vereinsrechts<\/strong><\/a>, zu dem auch geh\u00f6re, dass eine Amtsniederlegung eines Vorstandesmitgliedes jederzeit formfrei, also auch m\u00fcndlich, erfolgen k\u00f6nne, zu verkennen. Wenn ein schriftliches Niederlegungsschreiben fehle, k\u00f6nne vom Verein nicht verlangt werden, ein solches vorzulegen. Eine Eintragung in das Vereinsregister m\u00fcsse trotzdem erfolgen, weil das Vereinsregister ansonsten falsch sei.<\/p>\n<p>Das OLG wies die Rechtsansicht des Registergerichts zur\u00fcck, L\u00f6schungsvoraussetzung sei die Vorlage einer schriftlichen Niederlegungserkl\u00e4rung. Die Amtsniederlegung des Vereinsvorstandes k\u00f6nne m\u00fcndlich erkl\u00e4rt werden, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe mit \u00a7 67 Abs. 1 BGB allerdings eine Spezialvorschrift geschaffen, die verlange, dass im Registerverfahren Urkunden vorzulegen seien, die die einzutragende Tatsache glaubhaft machen. Vorliegend h\u00e4tte das Registergericht daher zwar nicht eine Niederlegungserkl\u00e4rung fordern d\u00fcrfen, aber doch ein Best\u00e4tigungsschreiben, in welchem die Amtsniederlegung bekundet wird. Das OLG fand auch keinen Anhalt daf\u00fcr, dass die Vorlage eines derartigen Best\u00e4tigungsschreibens dem Verein unm\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Deswegen hatte die Beschwerde des Vereins letztlich doch keinen Erfolg.<\/p>\n<h3>Best\u00e4tigung muss unterschrieben werden<\/h3>\n<p>M\u00fcndliche Niederlegungserkl\u00e4rungen bed\u00fcrfen in der Praxis besonderer Aufmerksamkeit. Wenn sie nur einseitig zum Vereinsregister angemeldet werden, ist Vorsicht geboten. Vorstandsmitglieder sollten sich merken, dass m\u00fcndliche Amtsniederlegungen \u2013 sofern die Satzung nichts anderes vorgibt \u2013 wirksam sein k\u00f6nnen, diese jedoch schriftlich vom Zur\u00fccktretenden best\u00e4tigt werden sollten. Wenn das zur\u00fcckgetretene Vorstandsmitglied eine solche Best\u00e4tigung nicht unterschreiben m\u00f6chte oder rein tats\u00e4chlich nicht zu erreichen ist, ist weiterer \u00c4rger vorprogrammiert: Entweder ein Zivilprozess gegen das Vorstandsmitglied auf schriftliche Best\u00e4tigung des R\u00fccktritts oder ein Verwaltungsprozess auf Eintragung der \u00c4nderungen trotz Fehlens einer solchen Best\u00e4tigung. Wenn es sich um ein einzelvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied handelt, besteht zudem die Gefahr, dass dieses Mitglied bis zur Eintragung der \u00c4nderung den Verein (weiterhin) wirksam verpflichtet.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/oktober\/olg-frankfurt-19032015.pdf\">OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.03.2015 \u2013 Az. 20 W 327\/14<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"zwangsgeld-zahlt-vereinsvorstand\/\"><strong>Zur Kasse bitte: Das Zwangsgeld zahlt der Vereinsvorstand<br \/>\n<\/strong><\/a><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\">Rundumberatung zum Verensrecht &amp; Verbandsrecht<br \/>\n<\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/haftungsfragen.html\">Haftungsfragen im Verein<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat best\u00e4tigt, dass die m\u00fcndlich erkl\u00e4rte Amtsniederlegung gegen\u00fcber dem Bestellungsorgan (meist die Mitgliederversammlung) oder einem anderen (amtierenden) Vorstandsmitglied wirksam ist. 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