{"id":5394,"date":"2015-10-16T16:41:42","date_gmt":"2015-10-16T14:41:42","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5394"},"modified":"2016-10-27T09:35:03","modified_gmt":"2016-10-27T07:35:03","slug":"umsatzsteuerbefreiung-personalgestellung-sozialprojekte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuerbefreiung-personalgestellung-sozialprojekte\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerbefreiung bei Personalgestellung f\u00fcr Sozialprojekte"},"content":{"rendered":"<p>Die Personalgestellung ist ein beliebtes Instrument, das von vielen gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen genutzt wird. Dabei \u201eentleihen\u201c die Einrichtungen ihre Arbeitnehmer an Dritte, wobei das bisherige Arbeitsverh\u00e4ltnis bestehen bleibt. Umsatzsteuerrechtlich muss ein solch flexibler Arbeitseinsatz gut \u00fcberlegt sein. Grunds\u00e4tzlich ist er n\u00e4mlich nicht von der Umsatzsteuer befreit. Anderes kann freilich gelten, wenn sich die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft auf europarechtliche Steuerbefreiungen st\u00fctzen kann. Das hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster am 15. Oktober 2014 per Gerichtsbescheid entschieden.<\/p>\n<h3>Verein schlie\u00dft Personalabordnungsvertrag<\/h3>\n<p>Geklagt hatte ein <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\"><strong>eingetragener und gemeinn\u00fctziger Verein<\/strong><\/a>, der Mitglied im Diakonischen Werk ist und sich um Jugend- und Drogenberatung k\u00fcmmert. Der Verein schloss mit einem Landschaftsverband einen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\"><strong>Personalabordnungsvertrag<\/strong><\/a> ab. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich der Verein, eine seiner Mitarbeiterinnen dem Verband f\u00fcr die Koordinierung eines Sozialprojekts zur Verf\u00fcgung zu stellen. F\u00fcr die Mitarbeiterin blieb weiterhin der Verein der Arbeitgeber, nur das Weisungsrecht hatte f\u00fcr dieses Projekt fortan der Verband inne. Auch das Gehalt und die Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zahlte weiterhin der Verein. Gegen\u00fcber dem Verband hatte der Verein aber einen Erstattungsanspruch in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass in der \u00dcberlassung der Vereinsmitarbeiterin an den Verband eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung zu erblicken und damit Umsatzsteuer f\u00e4llig war.<\/p>\n<h3>Steuerbefreiung durch\u00a0MwStSystRL<\/h3>\n<p>Das Finanzgericht kam zu einem anderen Schluss: Zwar handele es sich bei der Personalgestellung um eine sonstige Leistung im Sinne des UStG. Nach deutschem Recht k\u00f6nne diese auch nicht von der Umsatzsteuer befreit werden. \u00a7 4 Nr. 18 UStG passe als Befreiungsnorm n\u00e4mlich nicht, weil die Norm vorschreibe, dass die Leistungen unmittelbar dem in der Satzung benannten Personenkreis zugutekommen m\u00fcssen. Eine Personalgestellung komme diesen Personen aber allenfalls mittelbar zugute, so das FG.<\/p>\n<p>Die Steuerbefreiung folge aber aus Art. 132 Abs. 1 g der europ\u00e4ischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), so das Gericht. Da der Verein Mitglied der Diakonie sei, sei das von der Richtlinie vorausgesetzte Merkmal der \u201eanerkannten Einrichtung mit sozialem Charakter\u201c unproblematisch erf\u00fcllt. Die Personalgestellung sei ferner eine \u201eeng mit der Sozialf\u00fcrsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung\u201c im Sinne der Richtlinie, da sie eng mit dem umsatzsteuerbefreiten Sozialprojekt als Hauptleistung verbunden sei. Das FG st\u00fctzte sich f\u00fcr seine Argumentation dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, der in einem \u00e4hnlich gelagerten Fall geurteilt hatte, dass unter den folgenden Voraussetzungen die Verbindung eng genug sei:<\/p>\n<p>1. Die Personalgestellung m\u00fcsse das Mittel sein, um unter den bestm\u00f6glichen Bedingungen in den Genuss der Hauptleistung (Sozialprojekt) zu kommen.<\/p>\n<p>2. Sowohl die Hauptleistung als auch die eng mit dieser verbundene Personalgestellung werden von Einrichtungen im Sinne der Richtlinienbestimmungen erbracht.<\/p>\n<p>3. Die Personalgestellung ist von solch hoher Qualit\u00e4t, dass ohne sie die Hauptleistung nicht ebenso gut erbracht werden kann.<\/p>\n<p>4. Die Personalgestellung ist nicht im Wesentlichen auf die Erzielung zus\u00e4tzlicher Einnahmen gerichtet und wird nicht im unmittelbaren Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen erbracht.<\/p>\n<p>Diese Rechtsgrunds\u00e4tze habe der EuGH zwar f\u00fcr Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie entwickelt. Nach Ansicht des FG seien sie aber entsprechend auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g anzuwenden. Ob diese Auffassung der Revision standhalten wird, bleibt abzuwarten. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof bereits anh\u00e4ngig.<\/p>\n<h3>Echtes Arbeitsverh\u00e4ltnis kann schnell entstehen<\/h3>\n<p>Das Thema Personalgestellung ist nur in zweiter Linie ein steuerliches. Zun\u00e4chst ist stets zu kl\u00e4ren, ob die Personalgestellung \u00fcberhaupt rechtlich zul\u00e4ssig ist oder ob die Einrichtung mit ihrem Handeln gegen das <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerueberlassung.html\" target=\"_blank\">Arbeitnehmer\u00fcberlassungsgesetz (A\u00dcG)<\/a><\/strong> verst\u00f6\u00dft. Verf\u00fcgt der Verleiher nicht \u00fcber die Erlaubnis zum Verleih, wird kraft Gesetzes zwischen den Beteiligten ein Arbeitsverh\u00e4ltnis mit allen Konsequenzen (etwa Lohnnachforderungen mit steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Relevanz, <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/kuendigungsschutz.html\" target=\"_blank\"><strong>K\u00fcndigungsschutz<\/strong><\/a>, Urlaubsanspr\u00fcchen, etc.) fingiert. <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Arbeitsrechtliche Fallstricke<\/strong><\/a> sind also dringend zu beachten! Dar\u00fcber hinaus drohen den Beteiligen bu\u00df- und strafrechtliche Folgen. Mussten sich gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften um das A\u00dcG fr\u00fcher nicht weiter k\u00fcmmern, gilt seit einer Gesetzesreform im Jahr 2011, dass das A\u00dcG auch f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften Anwendung findet.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/september\/fg-muenster-15102014.pdf\" target=\"_blank\">FG M\u00fcnster, Gerichtsbescheid vom 15.10.2014 \u2013 Az. 5 K 4314\/12 U \u2013 Revision eingelegt (Az. beim BFH V R 56\/14)<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"mindestlohn-im-ehrenamt-zoll-vor-der-tuer\/\"><strong>Mindestlohn im Ehrenamt: \u201eUnd pl\u00f6tzlich steht der Zoll vor der T\u00fcr\u201c<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"keine-umsatzsteuerbefreiung-gemaess-%C2%A7-4-nr-14-ustg-ohne-passenden-befaehigungsnachweis\/\" target=\"_blank\"><strong>Keine Umsatzsteuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 14 UStG ohne passenden Bef\u00e4higungsnachweis<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Personalgestellung ist ein beliebtes Instrument, das von vielen gemeinn\u00fctzigen Einrichtungen genutzt wird. 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