{"id":5265,"date":"2015-09-10T14:33:57","date_gmt":"2015-09-10T12:33:57","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5265"},"modified":"2016-10-27T09:39:25","modified_gmt":"2016-10-27T07:39:25","slug":"vorsteuerabzug-bei-unternehmerischer-mindestnutzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vorsteuerabzug-bei-unternehmerischer-mindestnutzung\/","title":{"rendered":"Vorsteuer: BFH-Vorlage an den EuGH zum Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Mindestnutzung"},"content":{"rendered":"<p>\u00a7 15 Abs. 1 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent f\u00fcr sein Unternehmen nutzt, nicht als f\u00fcr das Unternehmen ausgef\u00fchrt gilt. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wie diese Regelung auszulegen ist und ob sie gegen die Mehrtwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) verst\u00f6\u00dft, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser hat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) um Entscheidung gebeten.<\/p>\n<h3>Finanzamt l\u00e4sst Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht zum Abzug zu<\/h3>\n<p>In dem vom BFH zu entscheidenden Fall ging es um einen Kreisstra\u00dfenbetrieb. Dieser hatte die hoheitliche Aufgabe, die Verkehrssicherheit auf den Stra\u00dfen seines Gebietes zu erhalten. Das umfasst den Winterdienst, M\u00e4h- und Kehrarbeiten, den Baumschnitt und verschiedene Reparaturarbeiten. Der Kreisstra\u00dfenbetrieb erwarb verschiedene Arbeitsmaschinen, Nutzfahrzeuge und entsprechendes Zubeh\u00f6r. Diese verwendete er im Wesentlichen f\u00fcr die soeben beschriebenen Aufgaben, sprich im Rahmen seiner \u00f6ffentlichen Gewalt. Das Finanzamt lie\u00df die dahingehendend geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge aber nicht zum Abzug zu. Die angeschafften Gegenst\u00e4nde seien n\u00e4mlich nicht \u2013 wie es das Gesetz vorschreibt \u2013 zu mindestens 10 Prozent f\u00fcr unternehmerische, sondern allein f\u00fcr hoheitliche Zwecke genutzt worden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich geht das Umsatzsteuerrecht von drei m\u00f6glichen Verwendungszwecken aus: Entfaltet der Unternehmer wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten, ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt (Sph\u00e4re 1). Beabsichtigt der Unternehmer hingegen eine (teilweise) Verwendung f\u00fcr sog. unternehmensnahe nicht-wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten, ist der Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen (Sph\u00e4re 2). Ebenso ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug in Sph\u00e4re drei: In dieser bewegt sich der Unternehmer, wenn er eine von ihm bezogene Leistung ausschlie\u00dflich f\u00fcr unternehmensfremde, sprich private Zwecke verwenden will.<\/p>\n<h3>Vorsteuerabzug ausgeschlossen<\/h3>\n<p>Auf dieser Grundlage und unter Ber\u00fccksichtigung des deutschen Umsatzsteuerrechts lag das Finanzamt mit seiner Rechtsauffassung richtig, best\u00e4tigte der BFH in seinem Beschluss. Der Vorsteuerabzug im Falle des Kreisstra\u00dfenbetriebes sei ausgeschlossen, soweit der Betrieb die angeschafften Ger\u00e4te f\u00fcr seine hoheitlichen Aufgaben verwendete. Diese von ihm ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten seien n\u00e4mlich der Sph\u00e4re der nicht-wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zuzuordnen.<\/p>\n<h3>Verst\u00f6\u00dft das deutsche Steuerrecht gegen Unionsrecht?<\/h3>\n<p>Fraglich sei aber, ob das deutsche UStG damit nicht gegen das Unionsrecht verst\u00f6\u00dft. Nach den Vorschriften der europ\u00e4ischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) ist n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich jeder Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt, der eine der in\u00a0der MwStSystRL aufgef\u00fchrten wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten selbst\u00e4ndig aus\u00fcbt. Nach Art. 168 der MwStSystRL besteht das Recht auf Vorsteuerabzug uneingeschr\u00e4nkt \u201ewie gering auch immer der Anteil der Verwendung f\u00fcr unternehmerische Zwecke sein mag\u201c.<\/p>\n<p>Laut MwStSystRL kann jedoch der Rat auf Vorschlag der Kommission jeden Mitgliedsstaat dazu erm\u00e4chtigen, von der Richtlinie abweichende Sonderma\u00dfnahmen einzuf\u00fchren, um die Steuererhebung zu vereinfachen. So wurde Deutschland erm\u00e4chtigt, Ausgaben f\u00fcr solche Gegenst\u00e4nde vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschlie\u00dfen, die zu mehr als 90 Prozent f\u00fcr private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein f\u00fcr unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Vom Wortlaut her spricht diese Erm\u00e4chtigung an sich nur die o.g. Sph\u00e4re 3 an. Der BFH hegt daher Zweifel, ob Deutschland auch dann zum Vorsteuerausschluss erm\u00e4chtigt ist, wenn ein Gegenstand \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 zu mehr als 90 Prozent f\u00fcr nicht-wirtschaftliche, aber gleichwohl unternehmensnahe T\u00e4tigkeiten verwendet wird, also die o.g. Sph\u00e4re 2 angesprochen wird.<\/p>\n<h3>Verwendungszweck entscheidend<\/h3>\n<p>Dahinter steht letztlich die Frage, wie die Erm\u00e4chtigung auszulegen ist, mit der Deutschland erlaubt wurde, von der Richtlinie abweichende Sonderma\u00dfnahmen zu treffen. Zu der Zeit, als die Erm\u00e4chtigung erteilt wurde (2004), wurden nur zwei Verwendungszwecke einer von einem Unternehmer bezogenen Leistung unterschieden: Eine Nutzung f\u00fcr Zwecke des Unternehmens, d.h. f\u00fcr die selbst\u00e4ndig ausge\u00fcbte gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit, und eine Verwendung f\u00fcr nicht-unternehmerische Zwecke. Die Sph\u00e4re der nicht-unternehmerischen Zwecke umfasste damals das, was mittlerweile weiter in die nicht-wirtschaftliche und zus\u00e4tzlich die unternehmensfremde Sph\u00e4re aufgespaltet wurde.<\/p>\n<p>W\u00e4re die Erm\u00e4chtigung so auszulegen, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzuges nur dann zul\u00e4ssig w\u00e4re, wenn der angeschaffte Gegenstand zu mehr als 90 Prozent f\u00fcr die in der Richtlinie aufgelisteten unternehmensfremden Zwecke verwendet wird, w\u00e4re die deutsche Regelung des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 UStG nicht von der Erm\u00e4chtigung gedeckt. Denn nach dieser Regelung soll ja auch der Vorsteuerabzug bei einer nicht-wirtschaftlichen Verwendung von mehr als 90 Prozent ausgeschlossen sein. Legte man die Erm\u00e4chtigung in diesem engen Sinne aus, w\u00e4re dem Kreisstra\u00dfenbetrieb ein anteiliger Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren. Wie die Erm\u00e4chtigung tats\u00e4chlich auszulegen ist, ist nun freilich Sache des EuGH, dessen Entscheidung mit Spannung erwartet werden darf.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/august\/bfhbeschluss16062015.pdf\">BFH, Beschluss v. 16.06.2015 \u2013 Az. XI R 15\/13<br \/>\n<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"vorsteuer-aus-spielervermittler-vertraegen\/\"><strong>Vorsteuer aus Spielervermittler-Vertr\u00e4gen abziehbar<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"vorsteuer-bei-werbefinanzierter-vereinszeitschrift\/\"><strong>Werbefinanzierte Vereinszeitschriften: Streit um die Vorst<\/strong><strong>e<\/strong><strong>uer<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 15 Abs. 1 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bestimmt, dass die Lieferung, die Einfuhr oder der Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent f\u00fcr sein Unternehmen nutzt, nicht als f\u00fcr das Unternehmen ausgef\u00fchrt gilt. 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