{"id":5236,"date":"2015-08-26T12:34:21","date_gmt":"2015-08-26T10:34:21","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5236"},"modified":"2015-08-26T12:34:21","modified_gmt":"2015-08-26T10:34:21","slug":"rechtsform-ev-passend-wenn-kita-klein-genug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/rechtsform-ev-passend-wenn-kita-klein-genug\/","title":{"rendered":"Rechtsform e.V.: Passend, wenn die Kita klein genug ist"},"content":{"rendered":"<p>Wer einen Kindergarten in der Rechtsform eines Vereins betreibt, muss aufpassen. Ggf. droht die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\"><strong>L\u00f6schung aus dem Vereinsregister<\/strong><\/a> und damit der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\">Verlust der Rechtsf\u00e4higkeit<\/a><\/strong>. Nachdem das Kammergericht Berlin genau dieses Exempel an einem Kindergarten statuiert hatte, f\u00fcrchteten viele KiTas um ihren Vereinsstatus. Doch es mehren sich die Entscheidungen, nach denen Kinderg\u00e4rten weiterhin als e.V. firmieren d\u00fcrfen. Daf\u00fcr m\u00fcssen sie nur klein genug sein. Vom Ergebnis her passt zu dieser sich abzeichnenden Rechtsprechungslinie auch der aktuelle Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Brandenburg vom 26. Juni 2015.<\/p>\n<h3>Nur nicht-wirtschaftliche Vereine k\u00f6nnen ins Vereinsregister<\/h3>\n<p>Nur der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet ist, kann gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 21, 22 BGB in das Vereinsregister eingetragen und damit rechtsf\u00e4hig werden. Es k\u00f6nnen also nur nicht-wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden, auch Idealvereine genannt. Ein Verein dagegen, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet ist, kann grunds\u00e4tzlich nicht eingetragen werden.<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 21 und 22 BGB beruhen auf der Idee, dass sich Vereine, die wirtschaftlich-unternehmerisch am Markt auftreten, nicht in das <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\"><strong>Vereinsrecht<\/strong><\/a> fl\u00fcchten sollen. Dieses ist n\u00e4mlich im Vergleich zum Handelsrecht relativ lax geregelt: Weite Teile des Vereinsrechts sind dispositiv, hohe Anforderungen an den Gl\u00e4ubigerschutz oder die Transparenz gibt es nicht. Deshalb sollen sich wirtschaftlich ausgerichtete Vereine den strengeren Regelungen des Handels- und Gesellschaftsrechts unterwerfen und zum Beispiel als GmbH oder als Genossenschaft firmieren. Das Vereinsrecht ist seiner gesetzgeberischen Idee nach hingegen ausschlie\u00dflich den \u201eklassischen\u201c nicht-wirtschaftlichen Vereinen vorbehalten. Einzige Ausnahme ist das Nebenzweckprivileg, wonach eine gewisse wirtschaftliche Bet\u00e4tigung, die lediglich dienenden Charakter hat und der ideellen Bet\u00e4tigung funktional untergeordnet ist, noch zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<h3>Kindergarten wird Eintragung im Vereinsregister verweigert<\/h3>\n<p>Den vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend hatte die Vorinstanz dem Waldorf-Kindergarten die Eintragung ins Vereinsregister verweigert. Ihrer Ansicht nach habe der Betrieb des Kindergartens, d.h. eine (sozial-) wirtschaftliche Bet\u00e4tigung, den Schwerpunkt der Vereinst\u00e4tigkeit gebildet.<\/p>\n<p>An diesen Erw\u00e4gungen hatte auch das OLG nichts auszusetzen. Gleichwohl gelangte es zu der Schlussfolgerung, dass der T\u00e4tigkeitsschwerpunkt des Kindergartens allein nicht die Frage beantworten k\u00f6nne, ob der KiTa-Betrieb einen vornehmlich wirtschaftlichen oder rein ideellen Zweck verfolge. Zu den ideellen Zwecken habe seit Bestehen des BGB n\u00e4mlich immer auch die Kinder- und Jugenderziehung geh\u00f6rt. Die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\"><strong>Vereinsrechtsform<\/strong><\/a> sei daher vorliegend in der Tat die geeignete und zul\u00e4ssige Rechtsform.<\/p>\n<h3>Wirtschaftliche Vereine sollten nach anderer Rechtsform Ausschau halten<\/h3>\n<p>Der Entscheidung l\u00e4sst sich sicherlich nicht ohne weiteres entnehmen, dass alle Einrichtungen im Bereich der Kinder-und Jugendbetreuung als Idealvereine firmieren d\u00fcrfen. Der Idealverein und der wirtschaftliche Verein unterscheiden sich eben, anders als das OLG meint, nicht nur \u00fcber den in der Satzung festgelegten Vereinszweck. Denn Papier ist geduldig \u2013 auch ein Tr\u00e4ger mit 20 Kinderg\u00e4rten und Millionenums\u00e4tzen dient dem ideellen Zweck der Kinderbetreuung. Gleichwohl wird man schwerlich leugnen k\u00f6nnen, dass dieser Tr\u00e4ger (sozial-) wirtschaftlich handelt. St\u00fcnde einem solchen Tr\u00e4ger die Rechtsform des e.V. zur Verf\u00fcgung, k\u00f6nnten auch Krankenh\u00e4user, Museen, Altersheime etc. reihenweise als eingetragene Vereine firmieren. Man erkennt schnell: Das kann nicht die Idee der Begr\u00fcnder des Vereinsrechts zum Ende des 19. Jahrhunderts gewesen sein, die mit dem e.V. allein f\u00fcr die kleinen, regionalen, ideelle Zwecke verfolgende Personenzusammenschl\u00fcsse eine geeignete Rechtsform zur Verf\u00fcgung stellen wollten. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein entscheidend ist also vielmehr, ob der Verein in einem Umfang, der vom Nebenzweckprivileg nicht mehr gedeckt ist, (sozial-) wirtschaftlich t\u00e4tig ist und am Markt auftritt. Ist dem so und tritt die ideelle Bet\u00e4tigung (z.B. die \u00fcber Spenden und echte Zusch\u00fcsse finanzierten T\u00e4tigkeiten) demgegen\u00fcber in den Hintergrund, spricht viel f\u00fcr einen wirtschaftlichen Verein und daf\u00fcr, dass der Verein nach einer anderen, geeigneteren, Rechtsform Ausschau halten sollte.<\/p>\n<h3>Gerichte machen keine Vorgaben zur Gr\u00f6\u00dfe der Kita<\/h3>\n<p>Im Ergebnis (nicht in der Begr\u00fcndung) wird man der Entscheidung des OLG freilich dann zustimmen m\u00fcssen, wenn es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine eher kleine Kita gehandelt haben sollte (zur Gr\u00f6\u00dfe schweigt die Entscheidung des OLG leider). Solch kleine Einrichtungen, die nur wenige Kinder betreuen, treten in der Regel nicht am Markt auf, sondern sind durch das pers\u00f6nliche Zusammenwirken der Mitglieder gepr\u00e4gt. Sie sind in der Regel aus einer Elterninitiative hervorgegangen. Demgegen\u00fcber gibt es jedoch zahlreiche gro\u00dfe Kindergartentr\u00e4ger, f\u00fcr deren ideelle Zweckverfolgung das Gesetz geeignetere Rechtsformen als den e.V. zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<h3>Idealverein vs. wirtschaftlicher Verein<\/h3>\n<p>Die Entscheidung des OLG ist ein weiterer Beweis daf\u00fcr, wie schwer sich die Praxis seit geraumer Zeit mit der Unterscheidung zwischen Idealvereinen und wirtschaftlichen Vereinen tut. \u00dcber kurz oder lang sollte daher der Gesetzgeber aktiv werden und f\u00fcr Klarheit sorgen: Entweder er will auch gro\u00dfen Einrichtungen (z.B. den gro\u00dfen Sozialverb\u00e4nden, aber auch z.B. dem ADAC) die Vereinsrechtsform gestatten. Dann w\u00e4re eine schon seit Jahrzehnten geforderte Vereinsrechtsreform endlich in Angriff zu nehmen, die sicherstellt, dass gro\u00dfe Verb\u00e4nde ab Erreichen bestimmter Kennzahlen z.B. gewisse Publizit\u00e4tspflichten haben, um der den gro\u00dfen Verb\u00e4nden gelegentlich eigenen Intransparenz Einhalt zu gebieten (vgl. z.B. den ADAC-Skandal). Oder aber er macht Ernst mit der Unterscheidung zwischen dem Idealverein einerseits und den f\u00fcr (sozial-) wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten geschaffenen Rechtsformen wie GmbH, Genossenschaft, AG etc. andererseits. Dann w\u00e4re es an der Zeit, im Gesetz klar zu verankern, dass einem Idealverein \u2013 vom Nebenzweckprivileg abgesehen \u2013 nur ideelle Bet\u00e4tigungen gestattet sind.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/august\/olgbrandenburgbeschluss23062015.pdf\">OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015 \u2013 Az. 7 W 23\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"kleine-kitas-weiterhin-eingetragene-vereine\/\"><strong>Kleine Kitas k\u00f6nnen weiterhin eingetragene Vereine sein<\/strong><\/a><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh\/kita-ggmbh.html\">Die KiTa-gGmbH als Alternative zum Verein<br \/>\n<\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\">Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit &#8211; So sollten Sie reagieren<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer einen Kindergarten in der Rechtsform eines Vereins betreibt, muss aufpassen. 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