{"id":5193,"date":"2015-08-07T16:05:40","date_gmt":"2015-08-07T14:05:40","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5193"},"modified":"2015-08-07T16:05:40","modified_gmt":"2015-08-07T14:05:40","slug":"kein-schmerzensgeld-bei-rauswurf-aus-verein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kein-schmerzensgeld-bei-rauswurf-aus-verein\/","title":{"rendered":"Muskelshirts unerw\u00fcnscht: Kein Schmerzensgeld bei Rauswurf aus dem Verein"},"content":{"rendered":"<p>Wer sich nicht an die Kleiderordnung seines Vereins h\u00e4lt, muss mit Abmahnungen rechnen. Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Verletzung seines Pers\u00f6nlichkeitsrechts kann das Mitglied hingegen nicht verlangen. Es hat sich freiwillig der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\"><strong>Vereinssatzung<\/strong><\/a> unterworfen, als es dem Verein beitrat. Das hat das Landgericht Duisburg mit seinem Urteil vom 5. M\u00e4rz 2015 festgestellt.<\/p>\n<h3>Vereinsvorstand erteilt Vereinsmitglied Hausverbot<\/h3>\n<p>Weil Muskelshirts bzw. \u00e4rmellose Oberteile unerw\u00fcnscht waren, beantragte der Vorstand eines eingetragenen und gemeinn\u00fctzigen Vereins f\u00fcr Kraftsport, solche Bekleidungsst\u00fccke bei M\u00e4nnern zu untersagen. Die Mitgliederversammlung nahm diesen Antrag auf der Jahreshauptversammlung einstimmig als \u201eKleiderordnung\u201c an. Trotz dieses Verbots trainierte der Kl\u00e4ger weiterhin in einem Muskelshirt, woraufhin er von seinem Verein eine Abmahnung kassierte. Nachdem sich der Kl\u00e4ger davon nicht beeindrucken lie\u00df, k\u00fcndigte der Vereinsvorstand dem Kl\u00e4ger mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft. Dem Kl\u00e4ger wurde Hausverbot erteilt, der Mitgliedsausweis wurde eingezogen.<\/p>\n<h3>Regeln m\u00fcssen f\u00fcr alle Mitglieder gleicherma\u00dfen gelten<\/h3>\n<p>Die Sache ging vor Gericht. Der Kl\u00e4ger empfand die K\u00fcndigung insbesondere deshalb als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil andere Mitglieder auch weiterhin im Muskelshirt trainieren durften. Dar\u00fcber hinaus begehrte er ein angemessenes Schmerzensgeld. Hinsichtlich der K\u00fcndigung stellte das LG Duisburg lapidar fest, dass das Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4ger und Beklagtem nicht beendet worden sei. Wenn auch andere M\u00e4nner in Muskelshirts trainieren durften und der Verein dies so gebilligt habe, k\u00f6nne er nicht einem Mitglied wegen seines Kleidungsstils k\u00fcndigen.<\/p>\n<h3>Vereinsautonomie schafft breiten Spielraum<\/h3>\n<p>Schmerzensgeld k\u00f6nne der Kl\u00e4ger allerdings nicht beanspruchen, so das Gericht. Nur ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht w\u00fcrde ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Die Kleiderordnung und der darauf fu\u00dfende Vereinsausschluss w\u00fcrden allerdings keinen solchen Eingriff darstellen. Zwar sei dem Kl\u00e4ger zuzubilligen, dass er als Ausdruck seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts seine Kleidung frei bestimmen kann. Allerdings k\u00f6nne dieses Recht nicht grenzenlos in Anspruch genommen werden, so das Gericht. Die Grenze verlaufe da, wo die ebenfalls verfassungsrechtlich garantierte Vereinsautonomie anf\u00e4ngt. Diese Autonomie gibt Vereinen das Recht, auch au\u00dferhalb der <strong><a href=\"Weil%20Muskelshirts bzw. \u00e4rmellose Oberteile unerw\u00fcnscht waren, beantragte der Vorstand eines eingetragenen und gemeinn\u00fctzigen Vereins f\u00fcr Kraftsport, solche Bekleidungsst\u00fccke bei M\u00e4nnern zu untersagen. \">Vereinssatzung<\/a><\/strong> abstrakt-generelle Regelungen zu erlassen. Dabei werde Vereinen ein weiter Spielraum zugestanden.<\/p>\n<h3>Allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht vs. Vereinsautonomie<\/h3>\n<p>So kollidierten im vorliegenden Fall das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) mit der Vereinsautonomie aus Art. 9 Abs. 1 GG. Klassisch in einem solchen Fall: Die argumentative Abw\u00e4gung beider Normen gegeneinander. Damit soll ein Ausgleich herbeigef\u00fchrt werden, der beiden Grundrechten m\u00f6glichst weitgehend zur Entfaltung verhilft. Im vorliegenden Fall habe das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers allerdings zur\u00fcckzustehen, urteilte das Gericht. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht ungeachtet der internen Regelungen f\u00fcr sich bestimmen, in welcher Kleidung er trainieren will. Der Kl\u00e4ger habe sich freiwillig der Vereinsautonomie des Vereins unterworfen und dieser hat die Auswahl der Kleidung begrenzt. Daran habe sich ein Vereinsmitglied zu halten, so das Gericht. Ein schwerwiegender Eingriff in sein Pers\u00f6nlichkeitsrecht liege damit nicht vor.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/juli\/lg-duisburg-05-03-2015.pdf\">LG Duisburg, Urteil vom 05.03.2015 \u2013 Az. 8 O 211\/14<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"einladung-mitgliederversammlung-rechtzeitig-verschicken\/\"><strong>Einladung zur Mitgliederversammlung rechtzeitig verschicken<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\"><strong>Gestaltung von Vereinssatzungen &#8211; Auf die Details achten!<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer sich nicht an die Kleiderordnung seines Vereins h\u00e4lt, muss mit Abmahnungen rechnen. 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