{"id":5083,"date":"2015-06-22T14:48:57","date_gmt":"2015-06-22T12:48:57","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5083"},"modified":"2015-06-22T14:48:57","modified_gmt":"2015-06-22T12:48:57","slug":"auslandsspenden-an-stiftung-in-der-eu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/auslandsspenden-an-stiftung-in-der-eu\/","title":{"rendered":"Strenge Anforderungen f\u00fcr Auslandsspenden an eine Stiftung in der EU"},"content":{"rendered":"<p>Begehren ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften hierzulande die Steuerbefreiung wegen ihrer Gemeinn\u00fctzigkeit, gen\u00fcgt es nicht, dass sie von ihrem Heimatland als gemeinn\u00fctzig anerkannt worden sind. Sie m\u00fcssen zus\u00e4tzlich alle Anforderungen des deutschen <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts<\/strong><\/a> erf\u00fcllen, so der Tenor der EuGH-Entscheidung Persche. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg entschied k\u00fcrzlich zwar nichts Gegenteiliges, stellte aber derart <a href=\"steuerbefreiung-auslaendische-einrichtungen-100\/\"><strong>niedrige Anforderungen an die Satzung einer englischen Stiftung<\/strong><\/a>, dass sie von der deutschen K\u00f6rperschaftsteuer befreit wurde, obwohl sich nicht zu allen Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit ausdr\u00fcckliche Regelungen in ihrer Satzung fanden. Umso strenger sind daf\u00fcr nun die Anforderungen, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 21. Januar 2015 an die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer ausl\u00e4ndischen Stiftung aus Spanien stellt.<\/p>\n<h3>Spende an eine Stiftung im Ausland<\/h3>\n<p>Zwei Kl\u00e4ger wollten eine Spende in H\u00f6he von 15.000 Euro an eine Stiftung mit Sitz in Spanien gem\u00e4\u00df \u00a7 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG) von ihrer Steuer absetzen. Nach der Satzung der Fundacio handelte es sich um eine gemeinn\u00fctzige Stiftung, die sich der Hilfe f\u00fcr Jugendliche und Senioren verschrieben hatte. Sie war im balearischen Stiftungsregister eingetragen. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Spende jedoch nicht und auch das Finanzgericht wies die Klage ab. Es fehle an den Voraussetzungen des \u00a7 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG. Diese Vorschrift besagt, dass die Zuwendung an eine K\u00f6rperschaft, die ihren Sitz in der EU oder im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum EWR hat, nur dann zum Abzug gebracht werden kann, wenn die Einrichtung, genauso wie eine deutsche gemeinn\u00fctzige Einrichtung, die Anforderungen an die Gemeinn\u00fctzigkeit gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 51 ff. der Abgabenordung (AO) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Unter dieser Ma\u00dfgabe hatten die Kl\u00e4ger der Vorinstanz zufolge nicht nachgewiesen, dass die Fundacio \u00a7 63 Abs. 1 AO erf\u00fclle. Dem pflichtete der BFH in seiner Entscheidung bei: Nach \u00a7 63 Abs. 1 AO muss die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr Steuerverg\u00fcnstigungen enth\u00e4lt. Die Pflicht zum Nachweis, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ordnungsgem\u00e4\u00df ist, trifft dabei aber nicht den Zuwendungsempf\u00e4nger, sondern den inl\u00e4ndischen Spender, so der BFH.<\/p>\n<h3>Spender m\u00fcssen Nachweispflicht nachkommen<\/h3>\n<p>Dazu berief sich der BFH auf die Rechtsprechung des europ\u00e4ischen Gerichtshofes. Diesem zufolge d\u00fcrfen die Steuerbeh\u00f6rden eines Mitgliedsstaates alle Belege vom Steuerpflichtigen verlangen, die ihnen f\u00fcr die Pr\u00fcfung notwendig erscheinen, um zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr einen Steuervorteil erf\u00fcllt sind. Allerdings d\u00fcrfe eine entsprechende Beurteilung nicht zu formalistisch erfolgen. Insofern sei es dem BFH zufolge zwar kein Problem, wenn der Spender selbst nicht \u00fcber alle Informationen verf\u00fcge. Es sei ihm aber in der Regel m\u00f6glich, von der Einrichtung Unterlagen zu verlangen, aus denen der Betrag und die Art der Spende sowie die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgem\u00e4\u00dfer Umgang mit Spenden hervorgeht. Dieser Nachweispflicht seien die beiden klagenden Spender nicht nachgekommen, so der BFH. Zwar sei der Nachweis, dass die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung \u00a7 63 Abs. 1 AO entspricht, nicht zwingend durch detaillierte Gesch\u00e4ftsberichte \u00fcber ihre finanziellen Verh\u00e4ltnisse zu f\u00fchren. Wenn solche nicht vorhanden seien, gen\u00fcgen dem BFH zufolge auch andere Unterlagen, wie der Schriftverkehr oder Notizen. Wenn aber bereits ein T\u00e4tigkeits- oder Rechenschaftsbericht erstellt worden sei und bei der ausl\u00e4ndischen Stiftungsbeh\u00f6rde eingereicht worden sei, sei es erforderlich, diesen Bericht dem deutschen Finanzamt vorzulegen. Die Kl\u00e4ger waren dem nicht nachgekommen.<\/p>\n<h3>Gerichte urteilen unterschiedlich zu\u00a0Spenden an ausl\u00e4ndische Stiftungen<\/h3>\n<p>Sowohl der Fall des FG Berlin-Brandenburg als auch der vorliegende Fall besch\u00e4ftigen sich zwar mit <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\"><strong>Stiftungen<\/strong><\/a>, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU au\u00dferhalb Deutschlands haben. Die Beweislast in den beiden F\u00e4llen ist allerdings sehr unterschiedlich verteilt: Im Fall des FG Berlin-Brandenburg ging es um eine englische Stiftung, die als Tr\u00e4gerin eines englisches Colleges Grundst\u00fccke in Deutschland gekauft und vermietet hatte und f\u00fcr sich selbst die Steuerbefreiung in Deutschland reklamierte. Daf\u00fcr musste sie nachweisen, dass sie den Anforderungen der \u00a7\u00a7 51 ff. AO gen\u00fcgt. Im vorliegenden, den steuerlichen Abzug von Spenden betreffenden Fall traf die Nachweispflicht dagegen nicht die spanische Stiftung, sondern die Spender. Sie sind es, die nachweisen m\u00fcssen, dass ihre Spenden an Einrichtungen flie\u00dfen, die den Anforderungen an das deutsche Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht gen\u00fcgen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/juni\/bfh21012015.pdf\" target=\"_blank\">BFH, Urteil vom 21.01.2015 \u2013 Az. X R 7\/13<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"steuerbefreiung-auslaendische-einrichtungen-100\/\">Ausl\u00e4ndische Einrichtungen: Englisches College in Deutschland steuerbefreit<br \/>\n<\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\">Stiftungsarten im \u00dcberblick<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Begehren ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften hierzulande die Steuerbefreiung wegen ihrer Gemeinn\u00fctzigkeit, gen\u00fcgt es nicht, dass sie von ihrem Heimatland als gemeinn\u00fctzig anerkannt worden sind. Sie m\u00fcssen zus\u00e4tzlich alle Anforderungen des deutschen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts erf\u00fcllen, so der Tenor der EuGH-Entscheidung Persche. 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