{"id":5079,"date":"2015-06-19T17:01:51","date_gmt":"2015-06-19T15:01:51","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5079"},"modified":"2018-08-30T12:10:02","modified_gmt":"2018-08-30T10:10:02","slug":"kein-spendenabzug-bei-gegenleistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kein-spendenabzug-bei-gegenleistung\/","title":{"rendered":"Kein Spendenabzug im Fall einer Gegenleistung"},"content":{"rendered":"<p>Spenden k\u00f6nnen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn f\u00fcr sie keine Gegenleistung oder ein besonderer Vorteil erwartet wird. Konstitutive Merkmale einer Spende sind n\u00e4mlich ihre Unentgeltlichkeit und ihre Fremdn\u00fctzigkeit. Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen, wenn die Zuwendungen an den Empf\u00e4nger urs\u00e4chlich mit einem von diesem oder von einem Dritten gew\u00e4hrten Vorteil zusammenh\u00e4ngen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Dezember 2014 hervorgehoben.<\/p>\n<h3>Gro\u00dfz\u00fcgige Spende nur bei Gegenleistung<\/h3>\n<p>In dem Fall ging es um ein Grundst\u00fcck, das im Fl\u00e4chennutzungsplan als Gr\u00fcnfl\u00e4che ausgewiesen war und im Eigentum einer gemeinn\u00fctzigen Organisation stand. Der Kl\u00e4ger wollte dieses Grundst\u00fcck unbedingt haben. So stellte er der Organisation eine Spende in Aussicht, wenn er das Grundst\u00fcck bek\u00e4me. Gesagt, getan: Wenig sp\u00e4ter erwarb er das Grundst\u00fcck f\u00fcr 80 DM\/qm. Im Gegenzug \u00fcberwies der Kl\u00e4ger eine gro\u00dfz\u00fcgige Spende an eine gemeinn\u00fctzige GmbH, an der die Organisation, die ihm das Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert hatte, wesentlich beteiligt war. Als Zuwendungszweck gab der Kl\u00e4ger \u201eSpende f\u00fcr mildt\u00e4tige Zwecke\u201c an; die gGmbH stellte dem Kl\u00e4ger eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\"><strong>Spendenbescheinigung<\/strong><\/a> aus.<\/p>\n<p>In seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung machte der Kl\u00e4ger die Geldzuwendung an die Organisation als Spende im Sinne von \u00a7 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Nach dieser Vorschrift k\u00f6nnen Spenden und Mitgliedsbeitr\u00e4ge zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Obergrenze als Sonderausgaben abgezogen werden. Laut \u00a7 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG setzt dies voraus, dass die Zuwendung an eine wegen ihrer Gemeinn\u00fctzigkeit steuerbefreite K\u00f6rperschaft geleistet wird.<\/p>\n<h3>Spende muss freiwillig und uneigenn\u00fctzig erfolgen<\/h3>\n<p>Das Finanzamt und das Finanzgericht versagten dem Kl\u00e4ger allerdings den Spendenabzug \u2013 und der BFH folgte der Vorinstanz: Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die Zuwendung nicht als Spende im Sinne von \u00a7 10b EStG von der Steuer absetzen, urteilte das h\u00f6chste deutsche Finanzgericht. Der Spendenabzug honoriere eine bestimmte Spendenmotivation: Die Spende m\u00fcsse zum einen freiwillig gegebenen werden und zum anderen uneigenn\u00fctzig. Sie d\u00fcrfe nicht im Tausch mit einer Gegenleistung erbracht werden, denn dann w\u00fcrde mit der Spende nicht mehr das Gemeinwohl, sondern das eigene Wohl gef\u00f6rdert werden, so der BFH. Hier hing die Zuwendung unmittelbar mit dem zuvor erfolgten Grundst\u00fccksverkauf zusammen. Nach Auffassung des BFH hatte sich der Kl\u00e4ger durch seine Spende einen Vorteil verschafft, n\u00e4mlich das Eigentum an dem Grundst\u00fcck bzw. die Tatsache, dass er bei dessen Vergabe \u00fcberhaupt zum Zuge gekommen war, obwohl Grundst\u00fccke zum damaligen Zeitpunkt in der Gemeinde knapp waren.<\/p>\n<h3>Ausstellung falscher Spendenquittung kann gravierende Folgen haben<\/h3>\n<p>F\u00e4lle wie der vorliegende beschreiben keine blo\u00dfen Kavaliersdelikte. Es geht in ihnen nicht nur um die Zuerkennung oder Versagung des Spendenabzugs. Derlei Handeln wie das des Steuerpflichtigen und der gemeinn\u00fctzigen Organisation k\u00f6nnen vielmehr gravierende Folgeprobleme nach sich ziehen: Dem Steuerpflichtigen, der sich gewisserma\u00dfen einen Sonderausgabenabzug erschleichen wollte, droht z.B. der Vorwurf der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/steuerstrafrecht.html\"><strong>Steuerhinterziehung<\/strong><\/a>. Und auch die mit der \u201eSpende\u201c bedachte gemeinn\u00fctzige Organisation hat einschneidende Konsequenzen zu f\u00fcrchten: Sie hat eine falsche Zuwendungsbescheinigung (\u201eSpendenquittung\u201c) ausgestellt. Das kann teuer werden, denn in einem solchen Fall greift gem\u00e4\u00df \u00a7 10b Abs. 4 EStG die Spendenhaftung in H\u00f6he von 30 Prozent des zugewendeten Betrages ein. Sofern die gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft das Grundst\u00fcck unter seinem Marktwert ver\u00e4u\u00dfert haben sollte, droht ihr ferner der Vorwurf einer Mittelfehlverwendung und damit der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\"><strong>Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/juni\/bfhurteil09122014.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BFH, Urteil vom 09.12.2014 \u2013 Az. X R 4\/11<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"haftung-bei-falscher-spendenquittung\/\">Haftung f\u00fcr entgangene Steuer bei falscher Spendenquittung<br \/>\n<\/a><a href=\"kleinanlegerschutzgesetz-ausnahmen-crowdfunding-npos\/\">Kleinanlegerschutzgesetz: Weitreichende Ausnahmen f\u00fcr Crowdfunding und gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Spenden k\u00f6nnen nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn f\u00fcr sie keine Gegenleistung oder ein besonderer Vorteil erwartet wird. Konstitutive Merkmale einer Spende sind n\u00e4mlich ihre Unentgeltlichkeit und ihre Fremdn\u00fctzigkeit. 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