{"id":5059,"date":"2015-06-11T17:25:27","date_gmt":"2015-06-11T15:25:27","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5059"},"modified":"2015-06-11T17:25:27","modified_gmt":"2015-06-11T15:25:27","slug":"bfh-es-gibt-keine-vorstiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/bfh-es-gibt-keine-vorstiftung\/","title":{"rendered":"Bundesfinanzhof: Es gibt keine Vorstiftung"},"content":{"rendered":"<p>Die Errichtung einer <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\">rechtsf\u00e4higen Stiftung<\/a><\/strong> ist erst in dem Moment vollbracht, in dem die Stiftung als rechtsf\u00e4hig anerkannt wird \u2013 ein Prozess, der sich hinziehen kann. Die Beh\u00f6rde muss pr\u00fcfen, ob die Stiftung den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob sichergestellt ist, dass die Stiftung ihren Stiftungszweck erf\u00fcllen kann. Stark umstritten war bisher, ob eine Stiftung in dieser \u00dcbergangsphase als Vorstiftung schon Tr\u00e4gerin von Rechten und Pflichten und Empf\u00e4ngerin von abzugsf\u00e4higen Spenden sein kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies mit seinem Urteil vom 11. Februar 2015 verneint. Spenden an Vorstiftungen sind daher nicht abziehbar.<\/p>\n<h3>Spenden an Stiftungen k\u00f6nnen als Sonderausgaben abgezogen werden<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 10 b Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) k\u00f6nnen Spenden an eine gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) befreite Stiftung des Privatrechts als Sonderausgaben abgezogen werden. Das Problem ist, dass keine rechtsf\u00e4hige Stiftung existiert, solange die Stiftung noch nicht von der zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde als Stiftung anerkannt ist. Die Rechtsf\u00e4higkeit bekommt die Stiftung erst mit ihrer Anerkennung zugesprochen. Dennoch spendeten die Kl\u00e4gerin und deren Schwester bereits vor Anerkennung der Stiftung jeweils 300.000 Euro an die Stiftung und wollten die Zuwendungen als Sonderausgaben im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rungen geltend machen.<\/p>\n<p>Das Spendenrecht unterscheidet zwar nicht zwischen einer rechtsf\u00e4higen und einer nicht-rechtsf\u00e4higen Stiftung (siehe <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\"><strong>Stiftungsarten im \u00dcberblick<\/strong><\/a>). Somit sind auch Spenden an nicht-rechtsf\u00e4hige Stiftungen als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung ist dann aber nat\u00fcrlich, dass eine solche nicht-rechtsf\u00e4hige Stiftung auch existiert. Im zu entscheidenden Fall war dem nicht so, weil die Stifter sich bewusst f\u00fcr die Errichtung einer rechtsf\u00e4higen Stiftung entschieden hatten. Die Zuwendungen konnten daher weder als solche an eine nicht-rechtsf\u00e4hige Stiftung noch als solche an eine rechtsf\u00e4hige Stiftung geltend gemacht werden.<\/p>\n<h3>Vorstiftung ist nicht mit Vorgesellschaft wie Vor-GmbH vergleichbar<\/h3>\n<p>Als letzte Chance f\u00fcr die Anerkennung des Spendenabzugs kam in Betracht, die Existenz des Rechtsgebildes \u201eVorstiftung\u201c anzuerkennen, also einer Stiftung schon im Vorfeld der sp\u00e4ter erfolgten Anerkennung als rechtsf\u00e4hig. Der BFH geht diesen Schritt aber nicht. Ob eine Vorgesellschaft, wie ein Vorverein, eine Vor-GmbH (GmbH in Gr\u00fcndung, GmbH i. G.) oder die angedachte Vorstiftung rechtsf\u00e4hig und damit steuerrechtsf\u00e4hig sei, richte sich n\u00e4mlich nach dem Zivilrecht, so der BFH. Aber schon dogmatisch sei die Vorstiftung nicht mit anderen Vorgesellschaften vergleichbar: Charakteristikum einer Vorgesellschaft sei, dass sie \u00fcber eine Verm\u00f6gensmasse verf\u00fcgt, die im Verh\u00e4ltnis zu den Gesellschaftern schon vor Eintragung der Gesellschaft eine gewisse Verselbst\u00e4ndigung erfahren hat. So komme selbst bei einer Einmann-GmbH eine Zwangsvollstreckung der Privatgl\u00e4ubiger des Gr\u00fcnders in das Verm\u00f6gen der Vorgesellschaft nicht in Frage. Bei einer Vorstiftung bestehe ein solches Sonderverm\u00f6gen hingegen nicht. Die Anerkennung einer Vorstiftung beeintr\u00e4chtige au\u00dferdem die Dispositionsfreiheit des Stifters: Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter n\u00e4mlich nicht an sein Zuwendungsversprechen gebunden; er kann das Stiftungsgesch\u00e4ft bis dahin jederzeit widerrufen. Grund ist, dass die Stiftung nach ihrer Anerkennung vollkommen verselbst\u00e4ndigt ist. Bis zur Verselbst\u00e4ndigung soll der Stifter hingegen noch Einfluss nehmen k\u00f6nnen, so der BFH.<\/p>\n<h3>Stiftungen m\u00fcssen \u00fcber Rechtsf\u00e4higkeit informieren<\/h3>\n<p>Damit setzt der BFH einen Schlusspunkt unter einen jahrelangen wissenschaftlichen Streit um die Vorstiftung. In der Phase bis zur Anerkennung einer Stiftung ist also Vorsicht geboten: Spender sollten mit ihren Zuwendungen warten, bis die Stiftung tats\u00e4chlich als rechtsf\u00e4hig anerkannt wurde. Sonst gibt es keinen Spendenabzug. Die Stiftungen wiederum sollten dar\u00fcber informieren, ab wann sie rechtsf\u00e4hig sind und damit Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausstellen d\u00fcrfen. Wenn es schnell gehen soll, steht es dem Stifter aber selbstverst\u00e4ndlich weiterhin frei, zun\u00e4chst eine nicht-rechtsf\u00e4hige Stiftung zu errichten und ihr seine steuerbeg\u00fcnstigte Zuwendung zu \u00fcbertragen; sp\u00e4ter kann diese nicht-rechtsf\u00e4hige Stiftung dann in eine rechtsf\u00e4hige Stiftung \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Ein interessanter Nebenaspekt: Der Oberste Gerichtshof \u00d6sterreichs hat die rechtsf\u00e4hige Vorstiftung anerkannt. Allerdings unterscheidet sich die \u00f6sterreichische Rechtslage in wesentlichen Punkten von der deutschen: So wird z.B. die \u00f6sterreichische Privatstiftung bereits durch die Stiftungserkl\u00e4rung \u201eerrichtet\u201c.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/mai\/bfhurteil11022015.pdf\" target=\"_blank\">BFH, Urteil vom 11.02.2015 \u2013 Az. X R 36\/11<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\"><strong>Beratung f\u00fcr Stiftungen &#8211; Stiftungsrecht\u00a0ist nicht gleich Stiftungsrecht<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\"><strong>Gr\u00fcndung einer Stiftung<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\"><strong><br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"riskante-anlagestrategie-entzug-der-gemeinnuetzigkeit\/\"><strong>Bei riskanter Anlagestrategie einer Stiftung droht Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\"><strong><br \/>\n<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Errichtung einer rechtsf\u00e4higen Stiftung ist erst in dem Moment vollbracht, in dem die Stiftung als rechtsf\u00e4hig anerkannt wird \u2013 ein Prozess, der sich hinziehen kann. 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