{"id":5055,"date":"2015-06-10T12:23:46","date_gmt":"2015-06-10T10:23:46","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5055"},"modified":"2016-10-27T09:41:43","modified_gmt":"2016-10-27T07:41:43","slug":"rueckforderung-von-staatlichen-zuschuessen-an-npo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/rueckforderung-von-staatlichen-zuschuessen-an-npo\/","title":{"rendered":"R\u00fcckforderung von staatlichen Zusch\u00fcssen an nicht gemeinn\u00fctzige Tr\u00e4ger"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ein bisschen gemeinn\u00fctzig ist nicht genug, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit seinem Urteil vom 3. M\u00e4rz 2015 festgestellt. Sich nur darauf zu berufen, dass man mit seiner Einrichtung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und deshalb \u201emateriell\u201c gemeinn\u00fctzig sei, gen\u00fcge nicht. Es m\u00fcssen s\u00e4mtliche Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 51 ff. AO erf\u00fcllt sein. Nur wenn das Finanzamt auf dieser Grundlage den Status der Gemeinn\u00fctzigkeit vergibt, sei eine Einrichtung gemeinn\u00fctzig im Sinne des Schulgesetzes f\u00fcr das Land Berlin. \u00a0\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Eine private Fachoberschul-GmbH f\u00fcr Tourismus war Teil eines Bildungskonzerns, dessen Tr\u00e4gerin eine als gemeinn\u00fctzig anerkannte Stiftung war. Auf Antrag der GmbH bewilligte die Berliner Senatsverwaltung einen Zuschuss von knapp 1 Million Euro, um die prognostizierten Personalkosten der Fachoberschule zu stemmen. Der Bescheid stand aber unter dem Vorbehalt der R\u00fcckforderung, wenn die laufenden Einnahmen eines nicht auf gemeinn\u00fctziger Grundlage arbeitenden Schultr\u00e4gers 125 Prozent der Personalkosten \u00fcberstiegen.<\/p>\n<h3>Gemeinn\u00fctzigkeit kann nicht nachgewiesen werden<\/h3>\n<p>Wenig sp\u00e4ter stellte sich heraus, dass die tats\u00e4chlichen Personalkosten nur rund 900.000 Euro betrugen und dass die Summe aller Einnahmen von rund 2 Millionen Euro die 125-Prozent-Grenze deutlich \u00fcberstiegen hatte. Die Senatsverwaltung forderte daraufhin 744.000 Euro zur\u00fcck, wenn die Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr den Schultr\u00e4ger nicht nachgewiesen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zur Verteidigung trug die Schule vor, dass sich aus dem Landesschulgesetz nicht ergebe, dass der Nachweis der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> nur durch einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes gef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Es sei deshalb nicht entscheidend, ob die Schule formal gemeinn\u00fctzig im Sinne der \u00a7\u00a7 51 ff. AO sei, sondern nur, ob sie dies in materieller Hinsicht sei. Davon sei auszugehen, weil sie keinerlei Gewinnerzielungsabsicht verfolge und die Einnahmen ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit schulischen Zwecken verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<h3>S\u00e4mtliche Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit m\u00fcssen erf\u00fcllt sein<\/h3>\n<p>Das sah das VG Berlin anders. Das Landesschulgesetz kn\u00fcpfe mit dem Gemeinn\u00fctzigkeitsbegriff an die Bestimmungen der Abgabenordnung an und insofern m\u00fcssten bereits unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsordnung s\u00e4mtliche Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 51 ff. AO erf\u00fcllt sein. Es k\u00f6nne nicht ausreichend sein, dass die Kl\u00e4gerin (auch) gemeinn\u00fctzige Zwecke verfolge. Ebenso wenig k\u00f6nne entscheidend sein, ob innerhalb eines Konzerns eine andere Gesellschaft, hier also die Stiftung, als gemeinn\u00fctzig anerkannt sei. Eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft mag sich zur F\u00f6rderung ihrer eigenen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke anderer, steuerbeg\u00fcnstigter oder aber erwerbswirtschaftlich arbeitender Tochtergesellschaften bedienen. F\u00fcr die Frage, ob und in welchem Umfang diese Tochtergesellschaft einen eigenen Anspruch auf staatliche Zusch\u00fcsse hat, k\u00f6nne es aber nur darauf ankommen, ob diese Gesellschaft selbst und unmittelbar steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgt und ob sie dies durch einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes nachweist.<\/p>\n<h3>Konsequenzen bei Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h3>\n<p>Der vor dem VG Berlin entschiedene Fall zeigt anschaulich, welche gravierenden Konsequenzen der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\"><strong>Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> f\u00fcr einen Bildungstr\u00e4ger haben kann: Die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit l\u00e4sst sich mangels hoher nachtr\u00e4glich zu versteuernder Gewinne meist noch verkraften. Die R\u00fcckforderung staatlicher Zusch\u00fcsse in sechs- oder siebenstelliger H\u00f6he stellt Bildungstr\u00e4ger aber in der Regel vor unl\u00f6sbare finanzielle Probleme, so dass die Insolvenz und nicht selten auch die private Haftung der Verantwortlichen drohen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/juni\/vgberlinurteil03032015.pdf\" target=\"_blank\">VG Berlin, Urteil vom 03.03.2015 \u2013 Az. 3 K 1001.12<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\"><strong>Was tun bei Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit?<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"entzug-der-gemeinnuetzigkeit-klage-nullbescheid\/\"><strong>Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit: Klage gegen Nullbescheid nur bei tats\u00e4chlicher Beschwerde zul\u00e4ssig<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\"><strong><br \/>\n<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein bisschen gemeinn\u00fctzig ist nicht genug, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit seinem Urteil vom 3. 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