{"id":5046,"date":"2015-06-08T17:49:56","date_gmt":"2015-06-08T15:49:56","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5046"},"modified":"2022-01-26T10:23:48","modified_gmt":"2022-01-26T08:23:48","slug":"kleinanlegerschutzgesetz-ausnahmen-crowdfunding-npos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kleinanlegerschutzgesetz-ausnahmen-crowdfunding-npos\/","title":{"rendered":"Kleinanlegerschutzgesetz: Weitreichende Ausnahmen f\u00fcr Crowdfunding und gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften"},"content":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. Das Gesetzespaket bringt eine Reihe von \u00c4nderungen verschiedener Gesetze mit sich, die nach Aussage der Bundesregierung die Transparenz von Finanzierungsprodukten erh\u00f6hen sollen. Reguliert wird auch das <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/kapitalanlagerecht\/crowdfunding.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Crowdfunding<\/strong><\/a>. Au\u00dferdem enth\u00e4lt das Gesetz diverse Erleichterungen f\u00fcr Dritte-Sektor-Organisationen. Sofern der Bundesrat nicht Einspruch gegen das Gesetz einlegt, d\u00fcrfte es gr\u00f6\u00dftenteils Mitte des Jahres 2015 in Kraft treten.<\/p>\n<h3>\u00c4nderungen am\u00a0Verm\u00f6gensanlagengesetz<\/h3>\n<p>Das Gesetz bringt vor allem \u00c4nderungen des Verm\u00f6gensanlagengesetzes (VermAnlG) mit sich, das k\u00fcnftig insbesondere auch die f\u00fcr das Crowdfunding wichtigen Finanzierungsformen des partiarischen Darlehens und des Nachrangdarlehens reguliert. Im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Gesetzesentwurf hat die nun beschlossene Gesetzesfassung allerdings noch diverse \u00c4nderungen erfahren. Der Gesetzgeber kommt damit vor allem den Forderungen von Unternehmensgr\u00fcndern entgegen, die bef\u00fcrchtet hatten, dass die urspr\u00fcnglich vorgesehenen Regelungen Gr\u00fcndungen \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert h\u00e4tten, weil sie die Kapitalbeschaffung zu stark einschr\u00e4nkten.<\/p>\n<p>Waren im Gesetzesentwurf z.B. noch umfassende Werbebeschr\u00e4nkungen f\u00fcr Crowdfunding-Projekte im \u00f6ffentlichen Raum und im Internet vorgesehen, entf\u00e4llt dieses Verbot im verabschiedeten Gesetz weitgehend. Der Anbieter der Anlagen hat aber nach wie vor daf\u00fcr zu sorgen, dass in der Werbung f\u00fcr \u00f6ffentlich angebotene Verm\u00f6gensanlagen ein vom Gesetz vorgegebener Warnhinweis steht, der \u00fcber die Risiken des Investments aufkl\u00e4rt.<\/p>\n<h3>Crowdfunding-Anlagen von \u00fcber 2,5 Millionen Euro erfordern Prospekt<\/h3>\n<p>Im Vergleich zum <a href=\"crowdfunding-neue-regelungen-durch-das-kleinanlegerschutzgesetz\/\"><strong>Gesetzesentwurf<\/strong><\/a> wurde au\u00dferdem die Grenze angehoben, ab der Anbieter von Crowdfunding-Anlagen einen Prospekt erstellen m\u00fcssen, der \u00fcber die Vor- und Nachteile des Investments informiert: Gem\u00e4\u00df dem neuen \u00a7 2a VermAnlG betr\u00e4gt die Grenze nunmehr 2,5 Millionen Euro statt zuvor noch 1 Million Euro (zus\u00e4tzlich sind allerdings weiterhin gewisse H\u00f6chstgrenzen f\u00fcr die Einzelanlagen der Anleger zu beachten). Werden die vorgenannten Grenzen eingehalten, ist ferner eine Abschlusspr\u00fcfung des Jahresabschlusses des Emittenten entbehrlich; eines Lageberichtes bedarf es dann ebenfalls nicht.<\/p>\n<h3>Verzicht auf\u00a0Abschlusspr\u00fcfung des Jahresabschlusses nur wenn keine Provisionen flie\u00dfen<\/h3>\n<p>F\u00fcr den dritten Sektor besonders interessant sind die neuen Vorschriften der \u00a7\u00a7 2b und 2c VermAnlG: \u00a7 2b VermAnlG betrifft soziale Projekte, d.h. Emittenten, die sich in ihrer Satzung einer \u201esozialen Zielsetzung\u201c verpflichten \u2013 was das genau bedeuten soll, bleibt allerdings unklar. Der Begriff muss jedenfalls weiter zu verstehen sein als der der gemeinn\u00fctzigen Zweckverfolgung, da f\u00fcr letztere der neue \u00a7 2c VermAnlG einschl\u00e4gig ist, der ausdr\u00fccklich gemeinn\u00fctzige Projekte von K\u00f6rperschaften im Sinne des \u00a7 52 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) und Verm\u00f6gensanlagen von Religionsgemeinschaften regelt. Sowohl f\u00fcr \u00a7 2b als auch f\u00fcr \u00a7 2c VermAnlG gilt jedenfalls: Die Befreiung von der Prospektpflicht und von der Pflicht zur Abschlusspr\u00fcfung des Jahresabschlusses sowie die Entbehrlichkeit des Lageberichts greifen nur, wenn f\u00fcr den Vertrieb der Anlagen keine Provisionen flie\u00dfen, die Emission einen Betrag von 2,5 Millionen Euro nicht \u00fcbersteigt und der versprochene Zinssatz nicht \u00fcber der markt\u00fcblichen Rendite von Hypothekenpfandbriefen gleicher Laufzeit liegt. Gemeinn\u00fctzige Projekte und Religionsgemeinschaften sind dann \u00fcbrigens noch weitergehend von den Regelungen des VermAnlG befreit als sonstige Crowdfunding- oder soziale Projekte: Sie m\u00fcssen z.B. nicht einmal das sog. Verm\u00f6gensanlagen-Informationsblatt erstellen, das dem Anleger in m\u00f6glichst wenigen und klaren Worten die Verm\u00f6gensanlage und deren Risiken n\u00e4herbringen soll. Dar\u00fcber hinaus sind sie bei kleinen Emissionen von bis zu 250.000 Euro auch von den besonderen Rechnungslegungspflichten des VermAnlG befreit.<\/p>\n<p>Der neu gefasste \u00a7 2 VermAnlG befreit schlie\u00dflich Genossenschaftsanteile und gewisse Verm\u00f6gensanlagen, die von Genossenschaften emittiert und ausschlie\u00dflich den Mitgliedern angeboten werden, sehr umfassend von den Vorgaben des VermAnlG, sofern f\u00fcr den Vertrieb der Anlagen keine Provisionen gezahlt werden.<\/p>\n<h3>Unklarheiten \u00fcber Regelung zur\u00a0\u201esozialen Zielsetzung\u201c<\/h3>\n<p>Ungl\u00fccklich ist, dass das Gesetz den Begriff der \u201esozialen Zielsetzung\u201c einf\u00fchrt, aber unklar bleibt, was genau darunter zu verstehen ist. Ebenfalls wenig \u00fcberzeugend ist, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 2c VermAnlG n.F. die Befreiungen von den Vorgaben des VermAnlG nur f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften<\/strong><\/a> im Sinne des \u00a7 52 Abs. 2 Satz 1 AO gelten sollen. Denn: Was ist mit denjenigen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften, die \u00fcber die \u00d6ffnungsklausel des \u00a7 52 Abs. 2 Satz 2 AO Eingang in die Gemeinn\u00fctzigkeit gefunden haben oder finden? Und warum m\u00fcssen sich steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaften, die mildt\u00e4tige Zwecke im Sinne des \u00a7 53 AO verfolgen \u2013 also geradezu im Kern gemeinn\u00fctzig sind \u2013, nun offenbar auf die Regelung des \u00a7 2b VermAnlG (\u201esoziale Zielsetzung\u201c) st\u00fctzen statt auf die umfassendere Befreiungsvorschrift des \u00a7\u00a02c VermAnlG (\u201egemeinn\u00fctzige Projekte\u201c)?<\/p>\n<h3>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften werden von B\u00fcrokratieaufwand befreit<\/h3>\n<p>Ansonsten gilt es zu konstatieren, dass die Befreiungen im VermAnlG gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften von erheblichem b\u00fcrokratischem Aufwand in Bezug auf ihre Crowdfunding-Projekte entlasten, dass aber trotzdem Vorsicht geboten ist. Denn je nach Projekt sind ggf. sonstige bankaufsichtsrechtliche Vorgaben zu beachten. Fehler in Bezug auf diese Vorgaben k\u00f6nnen schnell gravierende Folgen wie die Strafbarkeit der Verantwortlichen und\/oder den <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\"><strong>Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> ausl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Bundestags-Drucksache 18\/4708 vom 22.04.2015<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>Beratung f\u00fcr NPOs in Sachen Crowdfunding und Social Business<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"crowdfunding-neue-regelungen-durch-das-kleinanlegerschutzgesetz\/\"><strong>Crowdfunding: Neue Regelungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz beschlossen. 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