{"id":5029,"date":"2015-06-03T14:28:30","date_gmt":"2015-06-03T12:28:30","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=5029"},"modified":"2016-10-27T09:42:28","modified_gmt":"2016-10-27T07:42:28","slug":"steuerbefreiung-auslaendische-einrichtungen-100","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/steuerbefreiung-auslaendische-einrichtungen-100\/","title":{"rendered":"Ausl\u00e4ndische Einrichtungen: Englisches College in Deutschland steuerbefreit"},"content":{"rendered":"<p>Seit den EuGH-Urteilen Persche und Stauffer ist klar: Ma\u00dfstab der Gemeinn\u00fctzigkeit auch ausl\u00e4ndischer Einrichtungen ist allein das nationale deutsche Recht. Eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung aus England muss daher auch alle Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit in Deutschland erf\u00fcllen, wenn sie hierzulande durch das <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/strong><\/a> von der K\u00f6rperschaftsteuer befreit werden will. Das hat das <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/finanzgerichtsverfahren.html\"><strong>Finanzgericht<\/strong><\/a> (FG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24. Juli 2014 hervorgehoben und dabei an die Formulierungen in der Satzung der Einrichtung keine hohen Anforderungen gestellt.<\/p>\n<h3>Muss eine gemeinn\u00fctzige Stiftung K\u00f6rperschaftsteuer zahlen?<\/h3>\n<p>Ein englisches College \u2013 in der Rechtsform einer Stiftung englischen Rechts \u2013 erwarb in Deutschland mehrere Grundst\u00fccke und ein Gesch\u00e4ftshaus, welche es verpachtete und vermietete. F\u00fcr die daraus generierten Einnahmen zog das deutsche Finanzamt das College zur K\u00f6rperschaftsteuer heran. Dagegen erhob das College Einspruch mit der Begr\u00fcndung, dass es in Gro\u00dfbritannien als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft anerkannt und steuerfrei gestellt sei.<\/p>\n<p>Es beachte insbesondere die Vorgaben des \u00a7 51 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), der einen sog. strukturellen Inlandsbezug voraussetzt: Werden steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke im Ausland verwirklicht, ist danach Bedingung f\u00fcr die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit, dass die T\u00e4tigkeit der K\u00f6rperschaft deutschen Steuerpflichtigen zugutekommt oder aber zum Ansehen Deutschlands im Ausland beitragen kann. Zweck des Colleges sei es, akademische Forschung und Lehre f\u00fcr Studenten zu betreiben. Durch seine Kurse in deutscher Sprache und Literatur f\u00f6rdere es das Ansehen Deutschlands; zudem studierten viele Deutsche an dem College. Eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/stiftungen.html\"><strong>Steuerbefreiung<\/strong><\/a> nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des deutschen K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) sei daher zu bejahen.<\/p>\n<h3>Verm\u00f6gensbindung ist Kriterium f\u00fcr Steuerbefreiung<\/h3>\n<p>Auch das FG Berlin-Brandenburg sah die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als erf\u00fcllt an. Im Zuge seiner Pr\u00fcfung stie\u00df das Gericht zwar auf das Problem, dass die Satzung des Colleges nicht s\u00e4mtliche Regelungen, die das deutsche Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht verlangt, enthielt. Die Satzung war immerhin vor Jahrhunderten, als das College gegr\u00fcndet worden war, entworfen worden. So war beispielsweise nicht geregelt, was mit dem Verm\u00f6gen im Falle der Aufl\u00f6sung des Colleges geschehen sollte; die Satzung des Colleges ging einfach vom \u201eewigen\u201c Bestehen der Einrichtung aus. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei eine solche Nichtregelung aber deswegen unsch\u00e4dlich, weil das College der staatlichen englischen Stiftungsaufsicht unterlag. Nach Art. 97 \u00a7 1f des Einf\u00fchrungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) i.V.m. \u00a7 62 AO a.F. ist eine solche Aufsicht f\u00fcr bis zum 18. Dezember 2006 errichtete Stiftungen ausreichend; die Verm\u00f6gensbindung muss dann nicht explizit in der Satzung geregelt werden.<\/p>\n<h3>Satzung muss Zwecke der gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft enthalten<\/h3>\n<p>Au\u00dferdem, so das Gericht, liege auch kein Versto\u00df gegen \u00a7 59 AO vor. Danach ist Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung, dass sich aus der Satzung ergibt, welchen Zwecken die K\u00f6rperschaft dient und dass diese ausschlie\u00dflich und unmittelbar verfolgt werden. Die vorliegende Satzung bestimmte, dass das College als \u201eimmerw\u00e4hrendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie, der Philosophie und der guten K\u00fcnste\u201c errichtet wurde. Diese Aussage gen\u00fcgte dem Gericht, um die Gemeinn\u00fctzigkeit zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Ausschlaggebend sei, dass die aufgelisteten Zielsetzungen keinen Zweifel aufkommen lie\u00dfen, dass sie der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienten. Zwar stehe nicht wortw\u00f6rtlich in der Satzung, dass die Zwecke selbstlos verfolgt werden. \u201eWortklauberei\u201c sei bei der Auslegung von Satzungen aber zu vermeiden, so das FG. Der Satzung k\u00f6nnten an keiner Stelle Hinweise entnommen werden, die gegen die Gemeinn\u00fctzigkeit der Stiftung spr\u00e4chen. Nach \u00dcberzeugung des Gerichts bestanden deshalb keine Bedenken, die Einnahmen des Colleges aus Vermietung und Verpachtung auch hierzulande von der K\u00f6rperschaftsteuer zu befreien.<\/p>\n<h3>Im Ausland gemeinn\u00fctzig &#8211; gleichzeitig auch in Deutschland gemeinn\u00fctzig?<\/h3>\n<p>Das FG Berlin-Brandenburg legt die englische Satzung \u00e4u\u00dfert gro\u00dfz\u00fcgig aus. Der Entscheidung bleibt zu w\u00fcnschen, dass sie der Beginn einer neuen Denkweise zumindest in formeller Hinsicht ist. In der Tat ist schwer verst\u00e4ndlich, warum Deutschland eine Stiftung, die nach britischem Recht als gemeinn\u00fctzig anerkannt ist und von der britischen Stiftungsaufsicht kontrolliert wird, nicht auch hierzulande als gemeinn\u00fctzig anerkennen sollte. Im Waren- und Dienstleistungsverkehr des europ\u00e4ischen Binnenmarktes besagt das Herkunftslandprinzip zum Beispiel, dass eine Ware in jedem anderen Mitgliedsland auf den Markt gebracht werden kann, wenn sie nur nach den Rechtsvorschriften eines europ\u00e4ischen Mitgliedsstaates ordnungsgem\u00e4\u00df hergestellt wurde. Jeder Mitgliedsstaat verl\u00e4sst sich also auf den Standard der anderen Mitgliedsstaaten. Warum sollte das nicht auch im Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht gelten? Ob die Reise aber tats\u00e4chlich in diese Richtung geht oder ob das FG Berlin-Brandenburg doch wieder ausgebremst wird, wird nun der BFH zu entscheiden haben.<\/p>\n<p>Nicht zu vergessen ist, dass ausl\u00e4ndische Einrichtungen zus\u00e4tzlich zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Satzungsgestaltung selbstverst\u00e4ndlich auch belegen m\u00fcssen, dass sie ihre <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\"><strong>gemeinn\u00fctzigen Zwecke<\/strong><\/a> im Rahmen ihrer tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00f6rdern (vgl. \u00a7 63 AO); dieser Punkt war im vom Finanzgericht entschiedenen Fall allerdings unproblematisch gewesen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/mai\/fgberlinbrandenburg24072014.pdf\" target=\"_blank\">FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2014 \u2013 Az. 4 K 12276\/11 (Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 54\/14)<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"schadensersatz-wegen-falscher-bankberatung\/\">Falsche Bankberatung: Stiftung erh\u00e4lt mehr als 200.000 Euro Schadenersatz<br \/>\n<\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/stiftungen.html\">Steuerberatung f\u00fcr Stiftungen<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit den EuGH-Urteilen Persche und Stauffer ist klar: Ma\u00dfstab der Gemeinn\u00fctzigkeit auch ausl\u00e4ndischer Einrichtungen ist allein das nationale deutsche Recht. Eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung aus England muss daher auch alle Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit in Deutschland erf\u00fcllen, wenn sie hierzulande durch das Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":4817,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[1749,22],"tags":[322,662],"class_list":["post-5029","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-gemeinnuetzige-zwecke-gemeinnutzigkeitsrecht","category-stiftungsrecht","tag-steuerbefreiung","tag-vermoegensbindung"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5029","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5029"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5029\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":5034,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5029\/revisions\/5034"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4817"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5029"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5029"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5029"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}