{"id":4961,"date":"2015-05-06T12:13:15","date_gmt":"2015-05-06T10:13:15","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4961"},"modified":"2015-05-06T12:13:15","modified_gmt":"2015-05-06T10:13:15","slug":"stiftungsumwandlung-kein-weisungsrecht-mitstifter-treuhaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/stiftungsumwandlung-kein-weisungsrecht-mitstifter-treuhaender\/","title":{"rendered":"Stiftungsumwandlung: Kein Weisungsrecht eines einzelnen Mitstifters gegen\u00fcber Treuh\u00e4nder \u00a0"},"content":{"rendered":"<p>Wird eine unselbstst\u00e4ndige treuh\u00e4nderische <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\"><strong>Stiftung<\/strong><\/a>, die von mehreren Stiftern errichtet wurde, in eine selbstst\u00e4ndige Stiftung umgewandelt, ist der Treuh\u00e4nder hinsichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgesch\u00e4fts nicht an eine Weisung eines einzelnen Stifters gebunden, wenn diese ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber ergangen ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. Januar 2015 entschieden.<\/p>\n<h3>Stifter sah f\u00fcr Treuh\u00e4nder kein Amt vor<\/h3>\n<p>Der Stifter hatte seinen Bruder, den Treuh\u00e4nder der Stiftung, verklagt, eine Willenserkl\u00e4rung abzugeben, damit die bis dahin unselbstst\u00e4ndige Stiftung in eine selbstst\u00e4ndige umgewandelt werden konnte. Er selbst und sein Sohn sollten nach dem Willen des Stifters <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/gruendung-stiftung.html\">Gr\u00fcndungsvorstand<\/a><\/strong> werden. F\u00fcr den Bruder und Treuh\u00e4nder sah der Stifter hingegen kein Amt vor.<\/p>\n<p>Im Stiftungsgesch\u00e4ft fand sich dazu lediglich die Regelung, dass dem Treuh\u00e4nder aufgegeben wird, die Umwandlung vorzunehmen, sobald daf\u00fcr ausreichend Kapital vorhanden ist. Auf einer Stiftungsratssitzung beschloss denn auch der Stiftungsrat, dass der Treuh\u00e4nder alle hierf\u00fcr erforderlichen Schritte veranlassen und unternehmen m\u00f6ge. Konkrete Vorgaben \u00fcber die Besetzung der Organ\u00e4mter enthielten aber weder der Treuhandvertrag noch die Satzung der unselbstst\u00e4ndigen Stiftung noch der Beschluss des Stiftungsrates.<\/p>\n<h3>Weisungsrecht steht Stiftern nur gemeinschaftlich zu<\/h3>\n<p>Noch in der Stiftungsratssitzung erkl\u00e4rte deshalb der beklagte Treuh\u00e4nder, dass er den Beschluss nicht ausf\u00fchren werde. Zu Recht, wie der BGH letztlich entschied: Ein Anspruch auf Abgabe der geforderten Willenserkl\u00e4rungen ergebe sich n\u00e4mlich weder aus dem Inhalt des zwischen den Stiftern und dem Treuh\u00e4nder geschlossenen Treuhandvertrages noch aus der Satzung der unselbstst\u00e4ndigen Stiftung. Konkrete Vorgaben \u00fcber den Inhalt des Stiftungsgesch\u00e4fts und insbesondere auch \u00fcber die personelle Zusammensetzung der Stiftungsorgane f\u00fcr die selbstst\u00e4ndige Stiftung seien den Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Auch der Beschluss des Stiftungsrates schweige hierzu.<\/p>\n<p>Die konkrete Benennung der Mitglieder der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\"><strong>Stiftungsorgane<\/strong><\/a> k\u00f6nne schlie\u00dflich auch nicht auf eine Weisung des Kl\u00e4gers gest\u00fctzt werden, so das Gericht. Ein derartiges Weisungsrecht stehe den Stiftern n\u00e4mlich nur gemeinschaftlich zu. Mitstifterin des klagenden Stifters war aber die Mutter, die bereits verstorben war. An ihre Stelle war eine Erbengemeinschaft getreten. Der Stifter h\u00e4tte daher die Weisung zur Abgabe aller erforderlichen Willenserkl\u00e4rungen nur zusammen mit der Erbengemeinschaft abgegeben k\u00f6nnen. Beide Stifter seien gleichberechtigt, wie sich aus \u00a7 742 BGB ergebe.<\/p>\n<h3>Auf Details in Treuhandvertrag und Stiftungssatzung achten<\/h3>\n<p>Gegen alle Eventualit\u00e4ten kann man sich nat\u00fcrlich nicht absichern. Das Urteil verdeutlicht jedoch, dass Stifter solchen Streitigkeiten nur durch <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\"><strong>detaillierte Regelungen<\/strong><\/a> im Treuhandvertrag bzw. in der Stiftungssatzung vorbeugen k\u00f6nnen. Ist bei Errichtung einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung also bereits absehbar, dass die Stiftung k\u00fcnftig in eine rechtsf\u00e4hige Stiftung \u00fcberf\u00fchrt werden soll, sollten die Stifter Vorsorge treffen und bereits die wesentlichen Entscheidungen in Bezug auf die k\u00fcnftige rechtsf\u00e4hige Stiftung treffen (insbesondere den Zweck und die innere Organisation inkl. der Besetzung der Organ\u00e4mter) und im Treuhandvertrag bzw. in der Satzung der unselbstst\u00e4ndigen Stiftung festschreiben \u2013 zumindest in der Weise, dass sie die Kompetenzen f\u00fcr entsprechende Entscheidungen den Beteiligten exakt zuweisen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/april\/bgh-22012015.pdf\" target=\"_blank\">BGH, Urteil vom 22.01.2015 \u2013 Az. III ZR 434\/13<br \/>\n<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\"><strong>Stiftungsarten im \u00dcberblick<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"riskante-anlagestrategie-entzug-der-gemeinnuetzigkeit\/\"><strong>Bei riskanter Anlagestrategie droht Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"regelungen-der-stiftungssatzung-gelten-nicht-fuer-das-stiftungsgeschaeft\/\"><strong>Regelungen der Stiftungssatzung gelten nicht f\u00fcr das Stiftungsgesch\u00e4ft<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird eine unselbstst\u00e4ndige treuh\u00e4nderische Stiftung, die von mehreren Stiftern errichtet wurde, in eine selbstst\u00e4ndige Stiftung umgewandelt, ist der Treuh\u00e4nder hinsichtlich der Ausgestaltung des Stiftungsgesch\u00e4fts nicht an eine Weisung eines einzelnen Stifters gebunden, wenn diese ohne Mitwirkung der weiteren Stifter und Auftraggeber [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":4817,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[22],"tags":[598,220,597,601],"class_list":["post-4961","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-stiftungsrecht","tag-stifter","tag-stiftungssatzung","tag-treuhandvertrag","tag-unselbststaendige-stiftung"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4961","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4961"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4961\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4963,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4961\/revisions\/4963"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4817"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4961"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4961"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4961"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}