{"id":4914,"date":"2015-04-28T12:03:08","date_gmt":"2015-04-28T10:03:08","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4914"},"modified":"2015-04-28T12:03:08","modified_gmt":"2015-04-28T10:03:08","slug":"vorsteuer-bei-werbefinanzierter-vereinszeitschrift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vorsteuer-bei-werbefinanzierter-vereinszeitschrift\/","title":{"rendered":"Werbefinanzierte Vereinszeitschriften: Streit um die Vorsteuer"},"content":{"rendered":"<p>Die Vorsteuern aus den Kosten zur Herstellung einer Vereinszeitschrift k\u00f6nnen nur teilweise abgezogen werden. Das hat das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln mit Urteil vom 29. Januar 2015 entschieden. Die Eingangsleistungen, die der Erstellung der Zeitschrift dienten, st\u00fcnden nicht ausschlie\u00dflich mit den steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen aus Werbeanzeigen im Zusammenhang. Vielmehr seien sie auch dem ideellen Bereich des Vereins zuzuordnen, weil die Zeitschrift nicht nur hergestellt wurde, um Einnahmen aus dem Anzeigengesch\u00e4ft zu erzielen, sondern insbesondere auch, um Neuigkeiten aus dem <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereinsleben<\/strong><\/a>\u00a0mitzuteilen.<\/p>\n<h3>Regeln Einnahmen aus dem Anzeigengesch\u00e4ft die Vorsteuer?<\/h3>\n<p>Damit kommt das FG K\u00f6ln zu einem anderen Urteil als das FG M\u00fcnchen. Letzteres hatte entschieden, dass die f\u00fcr die Herstellung einer Vereinszeitschrift <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\"><strong>anfallende Umsatzsteuer<\/strong><\/a> dann vollst\u00e4ndig als Vorsteuer abgezogen werden k\u00f6nne, wenn die Einnahmen aus dem Anzeigengesch\u00e4ft die Herstellungskosten \u00fcbersteigen. Das FG K\u00f6ln h\u00e4lt die Fokussierung auf den \u00dcberschuss hingegen f\u00fcr irrelevant. Seiner Ansicht nach h\u00e4ngt das Erzielen von \u00dcbersch\u00fcssen n\u00e4mlich h\u00e4ufig von Zuf\u00e4lligkeiten ab, die auf die Beurteilung der Abziehbarkeit der Vorsteuerbetr\u00e4ge keinen Einfluss haben k\u00f6nnen. Vielmehr sei der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums\u00e4tzen losgel\u00f6st von diesem \u00dcberschuss-Ansatz festzustellen \u2013 anhand der objektiven Umst\u00e4nde des Einzelfalls.<\/p>\n<h3>Recht auf Vorsteuerabzug<\/h3>\n<p>Mit dem geforderten unmittelbaren und direkten Zusammenhang spricht das K\u00f6lner Finanzgericht einen vom EuGH entwickelten Grundsatz an, der \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) konkretisiert. Auf Grundlage dieser Regelung kann ein Unternehmer die Umsatzsteuer, die f\u00fcr Leistungen eines anderen Unternehmers an sein Unternehmen angefallen ist, als Vorsteuer abziehen. Erforderlich ist aber, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsums\u00e4tzen besteht. Nur dann ist das Recht zum Vorsteuerabzug gegeben.<\/p>\n<h3>Werbeeinnahmen \u00fcbersteigen Herstellungskosten der Vereinszeitschrift<\/h3>\n<p>Wann im Hinblick auf die Herstellung einer Vereinszeitschrift ein solcher unmittelbarer und direkter Zusammenhang zu den bezogenen Eingangsleistungen besteht, wird unterschiedlich beurteilt. Dem FG M\u00fcnchen zufolge besteht ein solcher Zusammenhang uneingeschr\u00e4nkt, wenn die Werbeeinnahmen die Herstellungskosten der Zeitschrift \u00fcbersteigen. Das FG K\u00f6ln hingegen meint, dass die Eingangsums\u00e4tze zwar teilweise, aber nicht ausschlie\u00dflich mit den steuerpflichtigen Werbeums\u00e4tzen des Vereins im Zusammenhang stehen. Sie h\u00e4tten n\u00e4mlich gleichzeitig Eingang in den ideellen Bereich des Vereins gefunden \u2013 und zwar insoweit, als die Artikel in der Vereinszeitschrift dem allgemeinen Vereinsleben zuzuordnen seien. Soweit die angefallenen Vorsteuerbetr\u00e4ge in diesen ideellen, nicht-unternehmerischen Bereich fielen, seien sie nicht abziehbar. Die Vorsteuer m\u00fcsse dementsprechend aufgeteilt werden. Als geeigneter Sch\u00e4tzungsma\u00dfstab biete sich dabei das Verh\u00e4ltnis der Anzeigen zum redaktionellen Inhalt nach Seitenzahlen an. Da im vorliegenden Fall rund 35 Prozent des Hefts mit Anzeigen gef\u00fcllt waren, durfte der Verein die Vorsteuern nur in H\u00f6he von 35 Prozent abziehen.<\/p>\n<h3>Klare Ansage des BFH muss folgen<\/h3>\n<p>Da die beiden Gerichte sehr unterschiedliche Ans\u00e4tze zur Vorsteueraufteilung bei Vereinszeitschriften vertreten, darf mit Spannung die Revisionsentscheidung des BFH abgewartet werden. Die Revision hat das FG K\u00f6ln zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf die anders lautende Entscheidung des FG M\u00fcnchen zugelassen. Eine klare Ansage des BFH ist angesichts der gro\u00dfen Zahl von werbefinanzierten Magazinen, die Vereine, Verb\u00e4nde und Stiftungen herausgeben, dringend erforderlich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/april\/fg-koeln-29012015.pdf\" target=\"_blank\">\u00a0FG K\u00f6ln, Urteil vom 29.01.2015 \u2013 Az. 6 K 3255\/13 (Revision zum BFH zugelassen)<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Professionelles Spendensammeln: Spendenrecht, Sponsoring, Crowdfunding<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\"><strong>Steuerrecht &amp; Steuerberatung f\u00fcr Vereine<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vorsteuern aus den Kosten zur Herstellung einer Vereinszeitschrift k\u00f6nnen nur teilweise abgezogen werden. 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