{"id":4868,"date":"2015-04-22T17:06:44","date_gmt":"2015-04-22T15:06:44","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4868"},"modified":"2016-10-31T13:03:46","modified_gmt":"2016-10-31T11:03:46","slug":"haftung-bei-falscher-spendenquittung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/haftung-bei-falscher-spendenquittung\/","title":{"rendered":"Haftung f\u00fcr entgangene Steuer bei falscher Spendenquittung"},"content":{"rendered":"<p>Es h\u00f6rt sich einfach an: <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Spenden k\u00f6nnen von der Steuer abgesetzt werden<\/strong><\/a>. Daf\u00fcr muss der Spendenempf\u00e4nger nur eine Zuwendungsbest\u00e4tigung (\u201eSpendenquittung\u201c) ausstellen. Hier lauern aber Fallstricke. Nicht nur, dass die Best\u00e4tigung den amtlichen Vordrucken entsprechen muss. Sie muss auch inhaltlich korrekt sein: Stellt der Mitarbeiter einer K\u00f6rperschaft eine Spendenquittung falsch aus, weil er eine Spende steuerrechtlich falsch eingeordnet hat, sei dies grob fahrl\u00e4ssig und ziehe die sog. Spendenhaftung nach sich. Das hat das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht (FG Niedersachsen) mit Urteil vom 15. Januar 2015 entschieden.<\/p>\n<h3>Haftung bei falscher Spendenquittung<\/h3>\n<p>Wer eine falsche Spendenbescheinigung ausstellt, haftet gem\u00e4\u00df \u00a7 10 b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr die entgangenen Steuer (\u201eAusstellerhaftung\u201c). Daneben gibt es auch noch die Veranlasserhaftung: Wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Best\u00e4tigung angegebenen steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken verwendet werden, haftet ebenso. In beiden F\u00e4llen nicht zu knapp: 30 Prozent der Spende schreibt \u00a7 10 b Abs. 4 S. 3 EStG als Haftungssumme vor. Gehaftet wird aber nur bei vors\u00e4tzlichem oder grob fahrl\u00e4ssigem Handeln. In dem Fall, der das FG Niedersachsen besch\u00e4ftigte, drehte sich letztlich alles um die Frage, was genau grob fahrl\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Ein Mitarbeiter der Gemeinde hatte die Aufgabe, f\u00fcr die Freiwillige Feuerwehr des Ortes die Spendenquittungen auszustellen. Er bescheinigte den am Bau eines Feuerwehrger\u00e4tehauses beteiligten Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr, dass diese ihre Arbeitsstunden gespendet h\u00e4tten und stellte dahin lautende Zuwendungsbest\u00e4tigungen aus. Prinzipiell sind solche R\u00fcckspenden m\u00f6glich. Voraussetzung ist aber, dass jemand tats\u00e4chlich einen Anspruch auf einen Lohn oder ein Honorar hat und darauf zugunsten der gemeinn\u00fctzigen Einrichtung verzichtet, sprich: seinen Lohn spendet.<\/p>\n<h3>Keine Spendenquittung f\u00fcr ehrenamtliche Arbeit<\/h3>\n<p>Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr halfen beim Bau des Ger\u00e4tehauses aber rein ehrenamtlich. Und man m\u00fcsse, so das Gericht, kein Steuerrechtsexperte sein, um zu wissen, dass f\u00fcr ehrenamtliche Arbeit <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>keine Spendenquittung ausgestellt<\/strong> <\/a>werden darf. Es d\u00fcrfte \u201ejedem Laien, der Arbeitsstunden ableistet, (&#8230;) der Unterschied zwischen entlohnter Arbeit auf der einen Seite und unentgeltlich\/ehrenamtlich geleisteter Arbeit auf der anderen Seite bekannt sein. (&#8230;) Wenn aber kein Anspruch auf Lohn besteht, so kann auf einen solchen auch nicht verzichtet werden.\u201c Der Gesetzgeber habe durch \u00a7 3 Nr. 26 und Nr. 26 a EStG versucht, ehrenamtliches Engagement insoweit zu st\u00e4rken, als Einnahmen aus solchen Bet\u00e4tigungen bis zu einer bestimmten H\u00f6he steuerbefreit sind. Eine zus\u00e4tzliche Steuerbefreiung gebe es nicht.<\/p>\n<h3>Vereinsvorst\u00e4nde zust\u00e4ndig f\u00fcr\u00a0Zuwendungsbest\u00e4tigungen<\/h3>\n<p>Das klagende Finanzamt trug vor, dass der Einsatz eines solchen Mitarbeiters schon an sich grob fahrl\u00e4ssig sei. Denn wegen der Au\u00dfenwirkung der Zuwendungsbest\u00e4tigung k\u00f6nne erwartet werden, dass sich die f\u00fcr Zuwendungsbest\u00e4tigungen zust\u00e4ndige Person die daf\u00fcr n\u00f6tigen Kenntnisse verschafft. Das FG Niedersachsen pflichtet dieser Auffassung bei: Basiswissen k\u00f6nne von jedem erwartet werden, der Zuwendungsbest\u00e4tigungen ausstellt. Das gelte z.B. auch f\u00fcr ehrenamtlich t\u00e4tige Vereinsvorst\u00e4nde gemeinn\u00fctziger Vereine. Umso mehr k\u00f6nne ein solches Wissen erwartet werden, wenn sich, wie im Streitfall, der Amtstr\u00e4ger einer Gemeinde hauptberuflich mit solchen Fragen besch\u00e4ftige.<\/p>\n<p>Hinweis: Bei Aufwands- und R\u00fcckspenden ist also zu beachten, dass der Anspruch, auf den der Zuwendende verzichten m\u00f6chte, \u00fcberhaupt existiert. Das war bei den Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr nicht der Fall. Der Anspruch, auf den verzichtet wird, muss sich ausdr\u00fccklich aus einem Vertrag oder der Satzung ergeben. Eine r\u00fcckwirkende Begr\u00fcndung von Ersatzanspr\u00fcchen, zum Beispiel durch eine nachtr\u00e4gliche Satzungs\u00e4nderung, ist ausgeschlossen (siehe ausf\u00fchrlich NPR 2014, 100).<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/april\/fg-niedersachsen-15012015.pdf\" target=\"_blank\">\u00a0FG Niedersachsen, Urteil vom 15. Januar 2015 \u2013 Az. 14 K 85\/13<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Professionelles Spendensammeln: Spendenrecht, Sponsoring, Crowdfunding<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es h\u00f6rt sich einfach an: Spenden k\u00f6nnen von der Steuer abgesetzt werden. Daf\u00fcr muss der Spendenempf\u00e4nger nur eine Zuwendungsbest\u00e4tigung (\u201eSpendenquittung\u201c) ausstellen. Hier lauern aber Fallstricke. 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