{"id":4830,"date":"2015-04-13T10:06:45","date_gmt":"2015-04-13T08:06:45","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4830"},"modified":"2016-07-28T09:44:51","modified_gmt":"2016-07-28T07:44:51","slug":"riskante-anlagestrategie-entzug-der-gemeinnuetzigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/riskante-anlagestrategie-entzug-der-gemeinnuetzigkeit\/","title":{"rendered":"Bei riskanter Anlagestrategie droht Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Verm\u00f6gensanlage und Verm\u00f6gensverwaltung geh\u00f6ren zu den ureigenen Aufgaben eines Stiftungsvorstandes. Die stiftungsrechtlichen Regelungen lassen zwar viel Spielraum bei der Anlagestrategie \u2013 meist erw\u00e4hnen die Landesstiftungsgesetze nur allgemeine Grunds\u00e4tze wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Sicherheit. Zu riskante Anlagegesch\u00e4fte k\u00f6nnen aber als Versto\u00df gegen das in der Abgabenordung (AO) verankerte Gebot der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Mittelverwendung gewertet werden, was den Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit nach sich ziehen kann. Dies zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) M\u00fcnster vom 11. Dezember 2014.<\/p>\n<h3>Einseitiger Anlagebestand beeintr\u00e4chtigt Sicherheit des Verm\u00f6gens<\/h3>\n<p>Da die Bezirksregierung in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden die Jahresabschl\u00fcsse der Stiftung \u00fcberpr\u00fcfte, fiel ihr auf, dass 70 Prozent des Anlagevolumens der Stiftung aus Darlehensausleihungen bestand. Au\u00dferdem konnten weder die Bonit\u00e4t der Darlehensnehmer noch eine ausreichende Besicherung der Darlehen nachgewiesen werden. Dieser einseitige Anlagebestand habe die Sicherheit der Verm\u00f6gensanlage beeintr\u00e4chtigt. Die Bezirksregierung riet der Stiftung deshalb dringend von der Vergabe weiterer Darlehen ab. Dass die Stiftung nicht reagierte, f\u00fchrte schlie\u00dflich zur Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit durch das zust\u00e4ndige Finanzamt.<\/p>\n<p>Und das vollkommen zu Recht, urteilte das FG M\u00fcnster. Die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung habe nicht den Voraussetzungen des \u00a7 63 Abs. 1 AO entsprochen. Demnach muss die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf die ausschlie\u00dfliche und unmittelbare Erf\u00fcllung der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung dazu enth\u00e4lt. Im vorliegenden Fall bestimmte \u00a7 3 Abs. 2 der Stiftungssatzung, dass \u201eim Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung [&#8230;] das Stiftungsverm\u00f6gen in seinem Wert zu erhalten\u201c sei. Diese Vorgabe hatte die Stiftung nicht beachtet. Im Rahmen einer verm\u00f6genserhaltenden Anlagestrategie d\u00fcrften zwar wegen der h\u00f6heren Ertragschancen auch Anlageformen gew\u00e4hlt werden, denen ein gr\u00f6\u00dferes Ausfallrisiko anhaftet. Die vollst\u00e4ndige Umschichtung von Stiftungsverm\u00f6gen in Darlehen an Wirtschaftsunternehmen, die nicht ausreichend besichert seien, hielt das FG M\u00fcnster aber nicht f\u00fcr zul\u00e4ssig. Sp\u00e4testens nach dem Hinweis der Bezirksregierung h\u00e4tte die Stiftung ihre Anlagestrategie \u00e4ndern und frei werdende Mittel auch in andere Anlageformen investieren m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>Ausgabe von Darlehen passt nicht zur gemeinn\u00fctzigen Stiftung<\/h3>\n<p>Die Entscheidung erging zu \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG, hat aber auch dar\u00fcber hinaus, d.h. f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke, Bedeutung. Allerdings liegt der Entscheidung ein eher au\u00dfergew\u00f6hnlicher Sachverhalt zugrunde. Es kommt in der Praxis vergleichsweise selten vor, dass <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzige Stiftungen<\/strong><\/a> in gro\u00dfem Umfang Darlehen ausgeben. Zum Gl\u00fcck: Gegen eine solche Verm\u00f6gensbewirtschaftung bestehen n\u00e4mlich nicht nur <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>stiftungsrechtliche<\/strong><\/a> und gemeinn\u00fctzigkeitsrechtliche Bedenken; sie d\u00fcrfte daneben auch gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes versto\u00dfen und entsprechende bankaufsichtsrechtliche und ggf. sogar strafrechtliche Probleme mit sich bringen. Stiftungen sollten daher die Finger davon lassen.<\/p>\n<p>Stifter wiederum sind gut beraten, \u201eihrer\u201c Stiftung und den f\u00fcr sie handelnden Personen konkrete Anlagerichtlinien mit auf den Weg zu geben. Existieren solche Vorgaben, muss sich die Stiftung n\u00e4mlich daran halten. Das Zauberwort hei\u00dft insoweit Diversifikation. Denn nur so reduziert die Stiftung wirksam ihr Anlagerisiko. Ein gemischtes Portfolio aus unterschiedlichen Anlageformen, mit verschiedenen Laufzeiten, Ertragsaussichten und unterschiedlich hohen Risiken hilft, das Verm\u00f6gen einer Stiftung langfristig zu sichern.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/maerz\/fg-muenster-urteil-11-12-2014.pdf\" target=\"_blank\">FG M\u00fcnster, Urteil v. 11.12.2014 \u2013 Az. 3 K 323\/12 Erb<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\" target=\"_blank\">Stiftungsarten im \u00dcberblick<br \/>\n<\/a><\/strong><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\">Stiftungsrecht kompakt<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verm\u00f6gensanlage und Verm\u00f6gensverwaltung geh\u00f6ren zu den ureigenen Aufgaben eines Stiftungsvorstandes. Die stiftungsrechtlichen Regelungen lassen zwar viel Spielraum bei der Anlagestrategie \u2013 meist erw\u00e4hnen die Landesstiftungsgesetze nur allgemeine Grunds\u00e4tze wie Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Sicherheit. Zu riskante Anlagegesch\u00e4fte k\u00f6nnen aber als Versto\u00df gegen [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":17,"featured_media":5173,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[22],"tags":[399],"class_list":["post-4830","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-stiftungsrecht","tag-stiftungsvorstand"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4830","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/17"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4830"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4830\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4832,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4830\/revisions\/4832"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5173"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4830"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4830"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4830"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}