{"id":4812,"date":"2015-04-08T16:36:29","date_gmt":"2015-04-08T14:36:29","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4812"},"modified":"2016-07-11T15:37:06","modified_gmt":"2016-07-11T13:37:06","slug":"zuschuesse-mitgliedsbeitraege-vorsteueraufteilung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/zuschuesse-mitgliedsbeitraege-vorsteueraufteilung\/","title":{"rendered":"Zusch\u00fcsse und Mitgliedsbeitr\u00e4ge bei der Vorsteueraufteilung mit ber\u00fccksichtigen"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\">Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften<\/a><\/strong>, die Eingangsleistungen beziehen, die sie sowohl f\u00fcr ihre ideelle Sph\u00e4re als auch f\u00fcr ihre unternehmerische Sph\u00e4re nutzen, stehen vor dem Problem der Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge. Grunds\u00e4tzlich darf ein Steuerpflichtiger die Vorsteuer n\u00e4mlich nur insoweit in Abzug bringen, als die bezogenen Eingangsleistungen mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen in direktem Zusammenhang stehen. Die Vorsteueraufteilung ist eine Aufgabe, die dem Steuerpflichtigen obliegt, nicht dem Finanzamt. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, sch\u00e4tzt das Finanzamt die Aufteilung der Vorsteuern. Dabei d\u00fcrfen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 2014 zur Bestimmung des nicht abzugsf\u00e4higen Vorsteuerbetrags auch die Einnahmen in der ideellen Sph\u00e4re (echte Zusch\u00fcsse und echte Mitgliedsbeitr\u00e4ge) mit ber\u00fccksichtigt werden. Das kann zu einer deutlichen Reduzierung des Vorsteuerbetrags f\u00fchren.<\/p>\n<h3>Vorsteuer kommt Unternehmen zugute<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kommt der Vorsteuerabzug einem <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/unternehmen.html\" target=\"_blank\">Unternehmer<\/a><\/strong> zugute, der eine Ware oder Dienstleistung bezieht, um sie anschlie\u00dfend \u2013 ggf. weiter veredelt \u2013 weiterzuverkaufen. Auf den Umsatzsteuerbetrag, den er beim Verkauf der Ware an das Finanzamt abf\u00fchren muss, kann er den Umsatzsteuerbetrag anrechnen, den er selbst beim Einkauf zahlen musste. Die an den Vorunternehmer gezahlte Steuer kann der Unternehmer gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) also als sog. Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen.<\/p>\n<p>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften und sonstige <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\"><strong>Idealvereine<\/strong><\/a>\u00a0unterliegen allerdings besonderen Regelungen: Soweit die K\u00f6rperschaft die Eingangsleistungen sowohl f\u00fcr ihre ideelle Sph\u00e4re als auch f\u00fcr ihre unternehmerischen Bet\u00e4tigungen nutzt, muss sie die Vorsteuer n\u00e4mlich auf die beiden Sph\u00e4ren aufteilen. Nur der Teil der Eingangsleistung, der Eingang findet in die unternehmerische Sph\u00e4re und ihre umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tze, berechtigt zum Vorsteuerabzug.<\/p>\n<h3>Unterschiedliche Ansichten der Finanzgerichte<\/h3>\n<p>Die Aufteilung der Vorsteuer auf die beiden vorgenannten Sph\u00e4ren erfolgt entsprechend der Vorschrift des \u00a7 15 Abs. 4 UStG. Das Problem ist nur: Die Finanzgerichte vertreten bisher unterschiedliche Ansichten dazu, was der korrekte Aufteilungsma\u00dfstab ist. W\u00e4hrend das FG M\u00fcnchen es als sachgerecht ansieht, das Verh\u00e4ltnis zwischen den im Streitjahr erhaltenen echten Zusch\u00fcssen (ideeller nicht-unternehmerischer Bereich) zu den erwirtschafteten steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen (unternehmerischer Bereich) heranzuziehen, teilt das FG Berlin-Brandenburg diese Auffassung nicht. Es ist vielmehr der Ansicht, dass bei der Aufteilung der Vorsteuer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Spenden<\/strong><\/a> und \u00e4hnliche Zuwendungen au\u00dfer Betracht zu bleiben haben.<\/p>\n<h3>Verein mit wirtschaftlichen und gemeinn\u00fctzigen T\u00e4tigkeiten<\/h3>\n<p>Der BFH neigt nun der Auffassung des FG M\u00fcnchen zu. In dem Fall, mit dem sich der BFH besch\u00e4ftigte, ging es um einen eingetragenen Verein zur Koordinierung von Unternehmen im Bereich der Luft- und Raumfahrt. Der Verein erbrachte sowohl wirtschaftliche T\u00e4tigkeiten gegen Entgelt als auch nicht wirtschaftliche ideelle T\u00e4tigkeiten, die er \u00fcber Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Spenden, Zusch\u00fcsse und \u00f6ffentliche F\u00f6rdermittel finanzierte. Da der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Verein<\/strong><\/a> seiner Pflicht nicht nachgekommen war, die Eingangsleistungen den einzelnen Ausgangsums\u00e4tzen bzw. Verm\u00f6genssph\u00e4ren unmittelbar zuzuordnen, musste das Finanzamt die Vorsteueraufteilung im Wege der Sch\u00e4tzung vornehmen. Der BFH hielt das und die Art und Weise der Sch\u00e4tzung f\u00fcr korrekt: Es versto\u00dfe nicht gegen Denkgesetze, so der BFH, wenn das Finanzamt die zu ber\u00fccksichtigenden Vorsteuerbetr\u00e4ge aus dem Verh\u00e4ltnis der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze zu den get\u00e4tigten Gesamtums\u00e4tzen berechne. Zusch\u00fcsse und Mitgliedsbeitr\u00e4ge seien dabei in den Gesamtumsatz mit einzubeziehen, da sie den Umfang der nicht steuerbaren T\u00e4tigkeiten widerspiegeln, so der BFH.<\/p>\n<p>Der Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, ist insoweit speziell, als es der Steuerpflichtige vers\u00e4umt hatte, eine direkte Zuordnung der Eingangsleistungen zu den verschiedenen Sph\u00e4ren bzw. Ausgangsums\u00e4tzen vorzunehmen. Nur deswegen kam es zur Sch\u00e4tzung durch das Finanzamt. Den Steuerpflichtigen ist daher dringend zu raten, den Einsatz der Eingangsleistungen m\u00f6glichst penibel zu dokumentieren, damit so eine Sch\u00e4tzung von vornherein \u00fcberfl\u00fcssig ist.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/maerz\/bfh-urteil-24-09-2014.pdf\" target=\"_blank\">BFH, Urteil v. 24.09.2014 \u2013 Az. V R 54\/13<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"mitgliedsbeitrage-von-sportvereinen-sind-umsatzsteuerpflichtig-und-berechtigen-zum-vorsteuerabzug\/\" target=\"_blank\"><strong>Mitgliedsbeitr\u00e4ge von Sportvereinen sind umsatzsteuerpflichtig und berechtigen zum Vorsteuerabzug<\/strong><\/a><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/unternehmen.html\" target=\"_blank\">Steuerrecht und Steuerberatung f\u00fcr Unternehmen<\/a><\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften, die Eingangsleistungen beziehen, die sie sowohl f\u00fcr ihre ideelle Sph\u00e4re als auch f\u00fcr ihre unternehmerische Sph\u00e4re nutzen, stehen vor dem Problem der Aufteilung der Vorsteuerbetr\u00e4ge. 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