{"id":4774,"date":"2015-03-17T18:28:31","date_gmt":"2015-03-17T16:28:31","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4774"},"modified":"2016-10-27T09:48:04","modified_gmt":"2016-10-27T07:48:04","slug":"entzug-der-gemeinnuetzigkeit-klage-nullbescheid","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/entzug-der-gemeinnuetzigkeit-klage-nullbescheid\/","title":{"rendered":"Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit: Klage gegen Nullbescheid nur bei tats\u00e4chlicher Beschwerde zul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Eine Klage ist grunds\u00e4tzlich nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend machen kann, in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Das bedeutet in Steuerangelegenheiten, dass die Klagebefugnis nur dann besteht, wenn das Finanzamt dem Kl\u00e4ger m\u00f6glichweise zu Unrecht eine Steuer auferlegt hat. Eine Steuerfestsetzung in H\u00f6he von null Euro belastet den Steuerpflichtigen hingegen in der Regel nicht, weil er in diesem Fall ja auch nichts zahlen muss. Das hat das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster mit Urteil am 23.09.2015 nun auch in einem Fall entschieden, in dem dem Steuerpflichtigen mit Erlass des Nullbescheids gleichzeitig die Gemeinn\u00fctzigkeit aberkannt worden war.<\/p>\n<h3>Befreiung von Ertragssteuer durch Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h3>\n<p>Geklagt hatte eine Hochschule, die mit ihrer Auftragsforschung einen Betrieb gewerblicher Art errichtet hatte. Mit dem Begriff der Auftragsforschung sind solche Forschungsvorhaben gemeint, die nicht aus dem Haushalt der Universit\u00e4t finanziert werden, sondern von Dritten (daher auch h\u00e4ufig Drittmittelforschung genannt). Die Hochschule vertrat die Auffassung, dass ihr Betrieb gewerblicher Art \u201eAuftragsforschung\u201c gemeinn\u00fctzig sei.<\/p>\n<p>Der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus<\/strong> <\/a>h\u00e4tte der Einrichtung eine Befreiung von den Ertragssteuern beschert, zum Beispiel gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG). Doch das Finanzamt sah die Voraussetzungen dazu als nicht erf\u00fcllt an. Steuerprivilegien waren der Auftragsforschung ihrer Meinung nach deshalb nicht zu gew\u00e4hren. Die Steuerbescheide, die sodann ergingen, lauteten gleichwohl auf exakt 0,00 Euro, da die Auftragsforschung keinerlei \u00dcbersch\u00fcsse erwirtschaftet hatte. Eine Steuerzahlungspflicht bestand damit de facto nicht. Mangels Steuerzahlungspflicht habe die Universit\u00e4t sich daher auch nicht beschwert und sei damit auch nicht klagebefugt.<\/p>\n<h3>Steuerbescheid \u00fcber null Euro<\/h3>\n<p>Daran \u00e4ndere auch der Umstand nichts, dass die Finanzverwaltung den Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus der Auftragsforschung m\u00f6glichweise falsch beurteilt habe, so das FG M\u00fcnster. Das abstrakte Interesse eines Steuerpflichtigen, seine Gemeinn\u00fctzigkeit \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, reiche nicht aus, weil nur derjenige klagebefugt sei, der von einem Steuerbescheid tats\u00e4chlich beeintr\u00e4chtigt ist. Bei einem Bescheid \u00fcber null Euro sei eine solche Rechtsverletzung nicht gegeben. Daf\u00fcr h\u00e4tte nach Ansicht des FG M\u00fcnster hinzukommen m\u00fcssen, dass die eventuell unzutreffende Beurteilung der Gemeinn\u00fctzigkeit sich in irgendeiner Form negativ f\u00fcr den Steuerpflichtigen auswirkt.<\/p>\n<h3>Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit wirkt sich negativ aus<\/h3>\n<p>Typischerweise wirkt sich ein Bescheid \u00fcber null Euro samt <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\"><strong>Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a> negativ auf den Steuerpflichtigen aus, weil der Steuerpflichtige dann nicht mehr berechtigt ist, abzugsf\u00e4hige Spenden entgegenzunehmen. Das war vorliegend allerdings anders: Eine Universit\u00e4t kann als juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts so oder so Spendenbescheinigungen ausstellen, gleich ob ihr Betrieb gewerblicher Art gemeinn\u00fctzig ist oder nicht. Au\u00dferdem vereinnahmte die Universit\u00e4t f\u00fcr ihre Auftragsforschung offenbar gar keine Spenden. Diese besondere Fallkonstellation erlaubte es dem FG M\u00fcnster, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abzuweichen: Letzterer erkl\u00e4rt Klagen gegen einen Nullbescheid n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich f\u00fcr zul\u00e4ssig, sofern um die Voraussetzungen der Gemeinn\u00fctzigkeit gestritten wird. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das FG M\u00fcnster die Revision zum BFH zugelassen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/maerz\/fg-muenster-urteil-23-09-2014.pdf\" target=\"_blank\">FG M\u00fcnster, Urteil v. 23.09.2014 \u2013 Az. 9 K 2451\/10 K (Revision eingelegt: BFH, Az. I R 6\/15)<\/a><\/p>\n<p>Mehr zur <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\"><strong>Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Klage ist grunds\u00e4tzlich nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Kl\u00e4ger geltend machen kann, in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. 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