{"id":4727,"date":"2015-02-26T15:20:53","date_gmt":"2015-02-26T13:20:53","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4727"},"modified":"2016-10-27T09:48:39","modified_gmt":"2016-10-27T07:48:39","slug":"ueberlassung-sportanlagen-an-mitglieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ueberlassung-sportanlagen-an-mitglieder\/","title":{"rendered":"Zweckbetrieb: \u00dcberlassung von Sportanlagen und Sportger\u00e4ten an Mitglieder"},"content":{"rendered":"<p>Vor allem Sportvereine haben in der Vergangenheit das Modell der Sondermitgliedschaften entwickelt, um steuerlichen Nachteilen aus dem Weg zu gehen. Dieser Praxis setzt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun Grenzen. Mit seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 hat es den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) an entscheidender Stelle ge\u00e4ndert.<\/p>\n<h3>Vermietung von Sportanlagen an Nicht-Mitglieder<\/h3>\n<p>Wenn <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\">Sportvereine<\/a><\/strong> ihre Pl\u00e4tze, Hallen oder Ger\u00e4te ihren Mitgliedern \u00fcberlassen, kann der Verein die Einnahmen daraus gem\u00e4\u00df AEAO Nr. 12 zu \u00a7 67a AO der Zweckbetriebssph\u00e4re zuordnen. Sportvereine m\u00fcssen demnach keine Ertragssteuern zahlen, wenn sie ihre Sportanlagen und Sportger\u00e4te ihren Mitgliedern \u00fcberlassen. Damit unterlagen diese Ums\u00e4tze au\u00dferdem gem. \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz in H\u00f6he von nur 7%. Vermietet ein Verein seine Sportanlagen aber an Nicht-Mitglieder, sieht die Sache steuerrechtlich betrachtet anders aus: Dann sind die Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb zuzuordnen, was die normale Ertragsbesteuerung sowie die Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19% ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Viele Vereine kamen in der Vergangenheit daher auf die Idee, sog. Sondermitgliedschaften oder Gastmitgliedschaften zu vergeben. Darunter ist eine Art beschr\u00e4nkte Vereinsmitgliedschaft zu verstehen: Sondermitglieder haben in der Regel kein Stimmrecht und k\u00f6nnen sehr kurzfristig wieder aus dem Verein austreten. Ziel der Gestaltung war es, auch die \u00fcber die Sondermitglieder erzielten Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Unter dem Deckmantel der Sondermitgliedschaft wurden mithin rein wirtschaftliche Einnahmen als solche eines Zweckbetriebes deklariert.<\/p>\n<h3>Gastmitgliedschaft und Vollmitgliedschaft<\/h3>\n<p>Dass dies nat\u00fcrlich den eigentlichen Sinn und Zweck des Viersph\u00e4renmodells umgeht, liegt auf der Hand. Das BMF hat dementsprechend den Anwendungserlass zu \u00a7 67a der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4ndert. In Nummer 12 zu \u00a7 67a AO hei\u00dft es nun ausdr\u00fccklich, dass die entgeltliche \u00dcberlassung von Sportanlagen an Gastmitglieder nur dann dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweckbetrieb zugeordnet werden kann, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und sie nicht nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum \u2013 das hei\u00dft f\u00fcr weniger als sechs Monate \u2013 eingegangen wird. Indizien f\u00fcr eine Gastmitgliedschaft sind dem Schreiben zufolge aber nicht nur die Zeit der Mitgliedschaft, sondern auch die H\u00f6he der Mitgliedsbeitr\u00e4ge und die per Satzung eingeschr\u00e4nkten Rechte der Mitglieder.<\/p>\n<p>Trotz der Versch\u00e4rfung der Verwaltungspraxis ist die Rechtsprechung im \u00dcbrigen noch weitaus strenger: Mit Urteil vom 20.3.2014 hat der BFH n\u00e4mlich entschieden, dass eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/vereine.html\" target=\"_blank\"><strong>unterschiedliche steuerliche Behandlung<\/strong><\/a> der \u00dcberlassung von Sportanlagen an Mitglieder einerseits und an Dritte andererseits \u2013 entgegen der Verwaltungsauffassung \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht anerkannt werden kann. Beide F\u00e4lle stellen nach Auffassung des BFH einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb dar. In beiden F\u00e4llen greift dann auch der Umsatzsteuerregelsatz von 19%. So lange ein Fall nicht vor Gericht ausgetragen wird, kann sich der Steuerpflichtige aber auf die aktuell noch g\u00fcnstigere Verwaltungsauffassung berufen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/Februar\/BMF14012015ZweckbetriebSportanlagen.pdf\" target=\"_blank\">\u00a0BMF, Schreiben v. 14.01.2015 \u2013 Az. IV A III \u2013 S 0062\/14\/10009 \u2013 DOK 2014\/1129272<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor allem Sportvereine haben in der Vergangenheit das Modell der Sondermitgliedschaften entwickelt, um steuerlichen Nachteilen aus dem Weg zu gehen. Dieser Praxis setzt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun Grenzen. Mit seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 hat es den Anwendungserlass [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":4019,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"om_disable_all_campaigns":false,"_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"footnotes":""},"categories":[23,71],"tags":[422],"class_list":["post-4727","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-vereinsrecht","category-wirtschaftlicher-geschaftsbetrieb","tag-sportverein"],"acf":[],"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4727","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4727"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4727\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4729,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4727\/revisions\/4729"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media\/4019"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4727"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4727"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4727"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}