{"id":4718,"date":"2015-02-25T14:11:28","date_gmt":"2015-02-25T12:11:28","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4718"},"modified":"2015-02-25T14:11:28","modified_gmt":"2015-02-25T12:11:28","slug":"kleine-kitas-weiterhin-eingetragene-vereine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/kleine-kitas-weiterhin-eingetragene-vereine\/","title":{"rendered":"Kleine Kitas k\u00f6nnen weiterhin eingetragene Vereine sein"},"content":{"rendered":"<p>Seit das Kammergericht (KG) Berlin einem Kindergartenverein die Eintragung in das Vereinsregister verweigert hatte, halten Kindergartenvereine bundesweit den Atem an. Droht auch ihnen die L\u00f6schung aus dem Vereinsregister und damit der Entzug der Rechtsf\u00e4higkeit? Die gute Nachricht: Es mehren sich die Entscheidungen, nach welchen Kinderg\u00e4rten weiterhin als e.V. firmieren k\u00f6nnen \u2013 sofern sie klein genug sind. Mit seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 entschied z.B. das Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, dass ein kleiner Kindergarten mit 15 Pl\u00e4tzen wegen des Nebenzweckprivilegs in das Vereinsregister eingetragen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<h3>Nur nichtwirtschaftliche Vereine im Vereinsregister<\/h3>\n<p>In das Vereinsregister k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nur nicht wirtschaftliche Vereine eingetragen werden, auch Idealvereine genannt. So bestimmt es \u00a7 21 BGB: \u201eEin Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsf\u00e4higkeit durch Eintragung in das Vereinsregister\u201c. Ein Verein, dessen Zweck dagegen auf einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb gerichtet ist, kann grunds\u00e4tzlich nicht eingetragen werden. Nur ausnahmsweise kann er nach \u00a7 22 BGB die Rechtsf\u00e4higkeit vom Staat verliehen bekommen.<\/p>\n<p>Hintergrund dieser Regelung ist die Idee des Gesetzgebers, dass sich Vereine, die wirtschaftlich-unternehmerisch am Markt auftreten, nicht ins Vereinsrecht fl\u00fcchten sollen. Das Vereinsrecht ist n\u00e4mlich in weiten Teilen dispositiv und stellt keine hohen Anforderungen an den Gl\u00e4ubigerschutz, die Publizit\u00e4t und Transparenz. Wirtschaftlich orientierte Vereine sollen deshalb<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong> strenger geregelte Rechtsformen<\/strong><\/a> annehmen, also zum Beispiel als <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht\/gruendung-einer-gesellschaft\/gruendung-gmbh.html\" target=\"_blank\"><strong>GmbH<\/strong><\/a> oder <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht\/gruendung-genossenschaft.html\" target=\"_blank\"><strong>Genossenschaft<\/strong><\/a> firmieren.<\/p>\n<h3>Schlupfloch Nebenzweckprivileg<\/h3>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen gibt es aber eine Ausnahme: Das sogenannte <a href=\"neues-zu-nebenzweckprivileg-und-gepragetheorie\/\" target=\"_blank\"><strong>Nebenzweckprivileg<\/strong><\/a>. Danach kann ein wirtschaftlich t\u00e4tiger Verein ausnahmsweise doch als Idealverein anerkannt werden, wenn der wirtschaftliche Gesch\u00e4ftsbetrieb lediglich eine Nebenfunktion im Rahmen der ideellen Zwecksetzung erf\u00fcllt. Die ideelle Bet\u00e4tigung muss den Verein also so pr\u00e4gen, dass die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung demgegen\u00fcber in den Hintergrund tritt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des OLG Stuttgarts komme diese Ausnahme auch bei dem Kindergartenverein zum Tragen, mit dem es sich j\u00fcngst zu besch\u00e4ftigen hatte. Der Waldorf-Kindergarten wollte sich als Verein eintragen lassen, doch das Registergericht lehnte ab: Der Kindergarten biete dauerhaft und planm\u00e4\u00dfig eine entgeltliche Betreuung f\u00fcr Kinder und damit Leistungen am Markt an. Wie ein (Sozial-) Unternehmen nehme er am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teil. Ein Fall von \u00a7 22 BGB: Ein nicht eintragungsf\u00e4higer wirtschaftlicher Verein.<\/p>\n<p>Diese Erw\u00e4gungen seien im Ausgangspunkt zwar zutreffend, so das OLG Stuttgart. Allerdings greife im vorliegenden Fall das Nebenzweckprivileg zugunsten des Waldorf-Kindergartens ein. Die Bildung und F\u00f6rderung der Kinder orientiere sich, so das OLG, an den Erziehungsmethoden auf Grundlage der Waldorfp\u00e4dagogik. Deses Ziel soll unter anderem durch den Betrieb des geplanten Kindergartens verwirklicht werden. Nicht aber dieser Betrieb als solcher, sondern die Umsetzung des p\u00e4dagogischen Konzepts mittels des Betriebes des Waldorfkindergartens stehe im Vordergrund. Der Betrieb des Kindergartens sei insofern nur ein Hilfsmittel zur Erreichung des p\u00e4dagogischen Konzepts.<\/p>\n<p>Das OLG Stuttgart findet es insofern \u201eangemessen, die ideelle nichtwirtschaftliche Zielsetzung als den zentralen Zweck des Vereins zu bewerten und daher das Nebenzweckprivileg eingreifen zu lassen\u201c.<\/p>\n<h3>Wirtschaftliche T\u00e4tigkeit muss ideellen Bet\u00e4tigungen des Vereins untergeordnet sein<\/h3>\n<p>Im Ergebnis ist die Entscheidung somit korrekt. Allerdings unterliegt das OLG einem \u2013 auch andernorts vielfach anzutreffenden \u2013 Missverst\u00e4ndnis in Bezug auf das Nebenzweckprivileg. Es geht n\u00e4mlich davon aus, dass die Abgrenzung zwischen einem <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\">Idealverein<\/a><\/strong> und einem wirtschaftlichen Verein \u00fcber die Beziehung der Vereinst\u00e4tigkeit zum Vereinszweck gelingt. Das ist gerade nicht der Fall. Denn letztlich haben alle T\u00e4tigkeiten dem Vereinszweck zu dienen: Zweckbetriebe tun das schon per Definition. Aber auch gew\u00f6hnliche gewerbliche wirtschaftliche Bet\u00e4tigungen dienen dem Zweck zumindest dadurch, dass sie die n\u00f6tigen Geldmittel generieren, die zur Umsetzung des Vereinszwecks eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auf den hier zu entscheidenden Fall gem\u00fcnzt: Jeder Kindergarten, egal wie klein oder gro\u00df, dient selbstverst\u00e4ndlich dem Vereinszweck der Jugendhilfe und Bildung\/Erziehung. Selbst ein Tr\u00e4ger mit 20 Kitas und mehreren hundert oder tausend Kindern w\u00e4re nach der Logik des OLG Stuttgart damit \u2013 wegen des Nebenzweckprivilegs \u2013 Idealverein. Gleiches w\u00fcrde f\u00fcr die Tr\u00e4ger von Krankenh\u00e4usern, Altersheimen, Museen etc. gelten. Das kann nicht richtig sein, will man die Unterscheidung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein ernst nehmen und unternehmerische Bet\u00e4tigungen dem gesetzlichen Leitbild zufolge in die geeigneteren Handelsrechtsformen verweisen. Entscheidend ist daher vielmehr, dass die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit den ideellen Bet\u00e4tigungen des Vereins untergeordnet ist. Das Nebenzweckprivileg ist daher richtigerweise im Sinne eines Nebent\u00e4tigkeitsprivilegs zu verstehen.<\/p>\n<h3>Kritik am Urteil des Kammergerichts Berlin<\/h3>\n<p>Das OLG Stuttgart kritisiert in seinem Beschluss \u00fcbrigens offen das KG Berlin, das seinerzeit einen Kindergarten als wirtschaftlichen Verein eingestuft hatte. Die Rechtsauffassung des KG Berlin sei zwar von einer anderen Sachverhaltskonstellation getragen, allerdings generell zu pauschalierend gewesen, so das OLG Stuttgart. Es schlie\u00dfe sich deshalb den Ausf\u00fchrungen des OLG Schleswig an. Diese Kritik ist verwunderlich, denn das KG Berlin und das OLG Schleswig widersprechen sich nur auf den ersten Blick. In dem Fall vor dem KG Berlin ging es um einen gr\u00f6\u00dferen Tr\u00e4ger eines Kindergartens, der \u2013 den Ausf\u00fchrungen des Gerichts zufolge \u2013 eindeutig unternehmerisch t\u00e4tig war. Konsequenterweise war ihm die Eintragung ins Vereinsregister zu versagen. Das OLG Schleswig hatte dagegen \u00fcber einen kleinen, aus einer Elterninitiative hervorgegangenen Verein zu entscheiden.<\/p>\n<p>Abgesehen davon geht das OLG Stuttgart zu Beginn seiner Entscheidung ja ausdr\u00fccklich davon aus, dass es sich bei dem Kindergarten um eine unternehmerisch-wirtschaftliche Bet\u00e4tigung handelt; das OLG bewegt sich damit ganz auf der Linie des KG Berlin und folgt gerade nicht dem Schleswig-Holsteinischen OLG, das bei kleinen Einrichtungen \u2013 zu Recht \u2013 davon ausgeht, dass es sich dabei nicht um an einem (inneren) Markt t\u00e4tige Unternehmen handelt.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/Februar\/OLGStuttgartBeschluss03122014.pdf\" target=\"_blank\">OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.12.2014 \u2013 Az. 8 W 447\/14; 47 AR 7482\/13<\/a><div class=\"tmnf-sc-box normal   \">\n<p>Weitere Informationen:<\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/gemeinnuetzige-gmbh\/kita-ggmbh.html\" target=\"_blank\">Kita als gGmbH?<\/a><\/strong><\/p>\n<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/gemeinnuetziger-verein.html\" target=\"_blank\">Beratung von gemeinn\u00fctzigen Vereinen<\/a><\/div><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Seit das Kammergericht (KG) Berlin einem Kindergartenverein die Eintragung in das Vereinsregister verweigert hatte, halten Kindergartenvereine bundesweit den Atem an. 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