{"id":4696,"date":"2015-02-23T13:10:05","date_gmt":"2015-02-23T11:10:05","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4696"},"modified":"2016-10-31T13:04:23","modified_gmt":"2016-10-31T11:04:23","slug":"haftung-des-stiftungsvorstandes-millionen-euro","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/haftung-des-stiftungsvorstandes-millionen-euro\/","title":{"rendered":"Haftung des Stiftungsvorstandes \u00fcber 1,4 Mio. Euro"},"content":{"rendered":"<p>Im November 2013 war der Vorstand der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek zu einer hohen Schadensersatzzahlung verurteilt worden, weil er das Stiftungsverm\u00f6gen in unzul\u00e4ssiger Weise angelegt hatte. Bei der Bestimmung der H\u00f6he des der Stiftung zugesprochenen Schadensersatzes hatte das OLG damals zugunsten des Stiftungsvorstands allerdings ber\u00fccksichtigt, dass die Mitglieder des Stiftungskuratoriums ein Mitverschulden traf, weil diese dem Vorstand nur ungenaue Weisungen erteilt hatten. Mit seinem Urteil vom 20. November 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Entscheidung kassiert: Hat der Vorstand einer Stiftung eine Pflichtverletzung begangen, kann er, so der BGH, nicht einwenden, dass andere diese Pflichtverletzung mitverschuldet haben. Im Ergebnis musste der Vorstand daher nun insgesamt \u00fcber 1,4 Mio. Euro an die Stiftung bezahlen.<\/p>\n<p>Der Einwand des Mitverschuldens aus \u00a7 254 BGB auf die Schadensersatzanspr\u00fcche der Stiftung sei, anders als die Vorinstanz meinte, n\u00e4mlich gar nicht m\u00f6glich, urteilte der BGH. Als juristische Person konnte die Stiftung nicht selbst an der Schadensentstehung mitgewirkt haben; ihr konnte also auch kein Mitverschulden zur Last gelegt werden. Zur Begr\u00fcndung \u00fcbertr\u00e4gt der BGH in seinem Urteil die Grunds\u00e4tze zur Organhaftung einer GmbH oder Aktiengesellschaft auf die Haftung von Stiftungen.<\/p>\n<h3>Grunds\u00e4tze der Organhaftung gilt auch f\u00fcr Stiftungen<\/h3>\n<p>Die Idee der Organhaftung ist, dass in der juristischen Person, die als solche nicht handeln kann, jedes Organ f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Pflichten im Rahmen seines gesetzlichen und satzungsm\u00e4\u00dfigen Gesch\u00e4ftsbereichs selbst verantwortlich ist. Begeht ein Organ eine Pflichtwidrigkeit, hat es demzufolge auch voll f\u00fcr den Schaden geradezustehen, so der BGH. Kein Gesellschaftsorgan kann einer Gesellschaft gegen\u00fcber einwenden, dass seine Ersatzpflicht nur deswegen gemindert ist, weil ein anderes Gesellschaftsorgan f\u00fcr den Schaden mitverantwortlich ist. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH, der wegen einer Pflichtwidrigkeit in Anspruch genommen wird, kann z.B. nicht einwenden, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates f\u00fcr den von ihm herbeigef\u00fchrten Schaden mitverantwortlich ist. Nichts anderes gilt f\u00fcr Stiftungen, so der BGH: Wenn also zwei Organe einer Stiftung, etwa der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\">Vorstand und der Stiftungsrat<\/a><\/strong>, die Stiftung sch\u00e4digen, so haften sie gleichstufig f\u00fcr den entstandenen Schaden und damit als Gesamtschuldner. Sie k\u00f6nnen h\u00f6chstens im Innenverh\u00e4ltnis zueinander Regress nehmen. Dem stand im zu entscheidenden Fall auch nicht entgegen, dass der Stiftungsrat gegen\u00fcber dem Vorstand weisungsbefugt war. Entsprechende Weisungen h\u00e4tten zwar ein Verschulden des Vorstandes und damit auch dessen Haftung insgesamt ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Solche Weisungen hinsichtlich des ermittelten Schadens waren vom Berufungsgericht aber nicht festgestellt worden.<\/p>\n<h3>Stiftungsvorstand ist Manager fremden Verm\u00f6gens<\/h3>\n<p>Der Fall veranschaulicht im \u00dcbrigen die in der Praxis seit einigen Jahren (insbesondere im Nachgang zur weltweiten Finanzkrise) zunehmend aufkommende Frage nach der zivilrechtlichen Haftung f\u00fcr finanzielle Verluste im Rahmen der Verm\u00f6gensverwaltung einer Stiftung: Zu hohe laufende Ausgaben, pflichtwidrige Ank\u00e4ufe von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden, riskante Anlagegesch\u00e4fte. Damit kann der Vorstand einer Stiftung seine Pflicht, das Stiftungsverm\u00f6gen in seinem Bestand ungeschm\u00e4lert zu erhalten, schuldhaft verletzen. Der BGH begreift den Stiftungsvorstand n\u00e4mlich als einen Manager bzw. Treuh\u00e4nder fremden Verm\u00f6gens.<\/p>\n<p>Dass der BGH die Grunds\u00e4tze der Organhaftung auf Stiftungen \u00fcbertr\u00e4gt, ist daher nur folgerichtig. Dies sollte vor allem ehrenamtliche Stiftungsvorst\u00e4nde wachr\u00fctteln: Stiftungsvorst\u00e4nde agieren nicht in einem rechts- und haftungsfreien Raum.<\/p>\n<p>Im Gegenteil: Sie werden genauso beurteilt, wie die Verantwortlichen von GmbHs und Aktiengesellschaften. Nicht zuletzt k\u00f6nnen Investitionsentscheidungen des Stiftungsvorstandes, die nicht am Stiftungszweck ausgerichtet sind und die Stiftung sch\u00e4digen, sogar den Vorwurf strafbarer Untreue nach sich ziehen. Ihrer hohen Verantwortung sollten sich die Beteiligten daher unbedingt bewusst sein, bevor sie ein Vorstandsamt in einer Stiftung annehmen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2015\/Volltexte\/Februar\/BGHUrteil20112014.pdf\" target=\"_blank\">\u00a0BGH, Urteil v. 20.11.2014 \u2013 Az. III ZR 509\/13<\/a><\/p>\n<p>Welche Stiftungen gibt es? <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\" target=\"_blank\">Alle Stiftungsarten im \u00dcberblick!<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im November 2013 war der Vorstand der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek zu einer hohen Schadensersatzzahlung verurteilt worden, weil er das Stiftungsverm\u00f6gen in unzul\u00e4ssiger Weise angelegt hatte. 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