{"id":4690,"date":"2015-02-20T16:07:50","date_gmt":"2015-02-20T14:07:50","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=4690"},"modified":"2025-08-28T14:04:13","modified_gmt":"2025-08-28T12:04:13","slug":"wettbewerbsverstoesse-haftung-gmbh-geschaeftsfuehrer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/wettbewerbsverstoesse-haftung-gmbh-geschaeftsfuehrer\/","title":{"rendered":"Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe: Keine grunds\u00e4tzliche Haftung eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers"},"content":{"rendered":"<p>Bisher wurde bei jeder Art von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen meist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH pers\u00f6nlich neben der Gesellschaft in Anspruch genommen. Nun wird die Position des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs gest\u00e4rkt. Der BGH best\u00e4tigte mit seiner Entscheidung vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242\/12), dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH nicht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der Gesellschaft haftet.<\/p>\n<h3>Kundenakquise \u00fcber unwahre Behauptungen<\/h3>\n<p>Eine Anbieterin von Erdgas zur Energieversorgung verklagte die R-GmbH und deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich auf Unterlassung. Die R-GmbH war f\u00fcr einen Wettbewerber der Kl\u00e4gerin im Vertrieb t\u00e4tig und hatte zur Kundenakquise durch Haust\u00fcrwerbung eigene und freie Mitarbeiter auf Provisionsbasis eingesetzt. Die Kl\u00e4gerin war der Auffassung, dass die Kundenakquise mittels unwahrer Behauptungen ausgef\u00fchrt worden ist, mit dem Ziel, Verbraucher zur K\u00fcndigung ihrer alten Vertr\u00e4ge und zum Neuabschluss bei dem Wettbewerber zu bewegen.<\/p>\n<h3>GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer haften nicht grunds\u00e4tzlich f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe<\/h3>\n<p>Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der R-GmbH auch pers\u00f6nlich hafte. Da jener die Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe nicht eigenh\u00e4ndig begangen hat (Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe durch Mitarbeiter), wurde vom BGH gepr\u00fcft, ob ihm zumindest ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen sei. Das w\u00e4re z. B. dann der Fall, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH eine Garantenstellung inneh\u00e4tte und ihn die Pflicht tr\u00e4fe, die vermeintlich unwahren \u00c4u\u00dferungen der Mitarbeiter zu verhindern, indem er z. B. seinen Gesch\u00e4ftsbetrieb in so einer Art und Weise organisiert, dass Rechtsverletzungen au\u00dfenstehender Dritter unterbleiben.<\/p>\n<h3>Verhalten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist entscheidend<\/h3>\n<p>Im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Verst\u00f6\u00dfen kann laut BGH eine solche Pflicht jedoch nur aufgrund &#8222;besonderer Umst\u00e4nde&#8220; angenommen werden. Daf\u00fcr ist ein Verhalten erforderlich, das nach seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer selbst anzulasten ist. Allein die Kenntnis von Wettbewerbsverletzungen und das fehlende Verhindern dieser sind daf\u00fcr laut BGH nicht ausreichend. Der BGH stellte fest, dass ein <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht\/haftung-geschaeftsfuehrer.html\" target=\"_blank\">GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<\/a><\/strong> keine allgemeine Verkehrspflicht dahingehend hat, Wettbewerbsverletzungen vorzubeugen.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei nur dann als Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht anzusehen, wenn er sich bewusst der M\u00f6glichkeit entziehe, von etwaigen Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen seiner Mitarbeiter Kenntnis zu erlangen. Ferner sei dieser als Adressat einer wettbewerbsrechtlichen\u00a0 Verkehrspflicht anzusehen, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angesetztes Modell selbst geschaffen habe. In diesen F\u00e4llen hafte er neben der Gesellschaft auch pers\u00f6nlich.<\/p>\n<h3>Worauf m\u00fcssen Unternehmer und Gesellschafter nun achten?<\/h3>\n<p>Hoffentlich werden auch andere Gerichte der Rechtsauffassung des BGH folgen und GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur in Ausnahmef\u00e4llen f\u00fcr Wettbewerbsverletzungen in Anspruch nehmen. Eine generelle Aussage zur der Frage, in welchen F\u00e4llen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich f\u00fcr Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfe der GmbH in Anspruch zu nehmen ist, kann auch nach diesem Urteil nicht getroffen werden. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Unternehmensstrukturen und Vertriebswege in solch einer Weise einrichten, dass sie wettbewerbsrechtliche Verst\u00f6\u00dfe schnell erkennen und beseitigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Mehr zur <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht\/haftung-geschaeftsfuehrer.html\" target=\"_blank\"><strong>Haftung von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, Vorst\u00e4nden und Aufsichtsr\u00e4ten<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bisher wurde bei jeder Art von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen meist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH pers\u00f6nlich neben der Gesellschaft in Anspruch genommen. Nun wird die Position des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs gest\u00e4rkt. Der BGH best\u00e4tigte mit seiner Entscheidung vom 18.06.2014 (Az. 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